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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1984, Az.: 2 StR 72/84

Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von Erklärungen einer öffentlichen Behörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1984
Aktenzeichen
2 StR 72/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 29.09.1983

Fundstellen

  • NStZ 1985, 36
  • StV 1984, 495

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Eisengießergehilfen Georgios S. aus B., geboren am ... 1945 in V. (Griechenland)

Amtlicher Leitsatz

Der Bericht eines in einem Krankenhaus angestellten Arztes darf nach § 256 StPO nicht verlesen werden, wenn der Arzt den Bericht ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet und er selbst (und nicht das Krankenhaus) das Honorar liquidiert hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung eines früheren Urteils durch den Bundesgerichtshof wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge wiederum Erfolg.

2

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Berichte des Arztes Dr. M. vom 15. und 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck von den Verletzungen des Tatopfers verschaffte (§ 250 StPO).

3

1.

a)

Bei den verlesenen Schriftstücken handelt es sich nicht um Erklärungen einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 StPO.

4

Dr. M. ist, wie jeweils dem Briefkopf der Berichte vom 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 zu entnehmen ist, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses St. M. in B.. Es bestehen daher schon Zweifel, ob dieses Krankenhaus als offenbar kirchliche Einrichtung ebenso wie ein Krankenhaus der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78 -; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1426 [OLG Karlsruhe 18.01.1973 - 1 Ss 168/72]) als Behörde angesehen werden kann. Diese Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Denn Dr. M. hat die verlesenen Arztberichte, was ihre Anerkennung als Behördengutachten voraussetzen würde (BGH NStZ 1984, 231), nicht im Namen des Krankenhauses und im Auftrag seines Leiters erstattet, sondern im eigenen Namen. Dafür spricht schon, auch wenn dies nicht allein ausschlaggebend sein kann (siehe Mayr in KK, Rdn. 3 zu § 256 StPO und die dortigen Zitate) die Verwendung des oben wiedergegebenen Briefkopfes. Hinzu kommt, und dies ist entscheidend, daß der Arzt alle verlesenen Berichte ohne Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat und daß er selbst (und nicht das Krankenhaus) das Honorar jedenfalls für den Bericht vom 21. Dezember 1981 liquidiert hat.

5

b)

Auch als "Atteste über Körperverletzungen" (§ 256 Abs. 1 Satz 1, letzte Alternative StPO) durften die Arztberichte nicht verlesen werden, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Körperverletzung, sondern versuchter Totschlag ist (BGHSt 4, 155, 156; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1978 - 2 StR 183/78 -; ständige Rechtsprechung).

6

2.

Auf der unzulässigen Verlesung der Arztberichte kann das Urteil beruhen.

7

Nach den Feststellungen war die Tatwaffe

"ein feststehendes Messer mit einem gebogenen Griff und einer spitz zulaufenden Klinge. Die Klinge war mindestens 5 cm lang ..."

8

(UA S. 4). Ein Stich mit diesem Messer traf das Opfer

"im Bereich des linken Rippenbogenrandes, durchstieß den Brustkorb in der Nähe des Herzens und drang durch das Zwerchfell in die Bauchhöhle ein ..."

9

(UA S. 6).

"Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. M. ist die Länge des Stichkanals ... mindestens mit 10 cm anzunehmen"

10

(UA S. 15).

11

Seine Überzeugung, der Angeklagte habe beim Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gehandelt, stützt das Landgericht, von Prof. Dr. W. sachverständig beraten, unter anderem darauf, daß "der Stich in den Brust-/Bauchbereich mit massiver Kraft ausgeführt" wurde, "weil der Stichkanal länger als die Klinge ist" (UA S. 16). Dabei konnte die dieser Wertung zugrunde liegende Feststellung über die Länge des Stichkanals nur den Angaben in den verlesenen Arztberichten entnommen worden sein. Denn der Sachverständige Prof. Dr. W. war bei der Versorgung des Opfers durch Dr. M. nicht zugegen und konnte daher aus eigenem Wissen keine Angaben über Verlauf und Länge des Stichkanals machen.

12

Das Landgericht hat daher den verlesenen Arztberichten nicht nur Feststellungen über Körperverletzungen (§§ 223, 223 a StGB) entnommen, sondern aus der Art einer Verletzung Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und damit auf die Willensrichtung des Angeklagten (Tötungs- oder nur Verletzungsvorsatz) gezogen.

13

3.

Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge entbehrlich.

14

Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch.

15

Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird auf BGH NStZ 1984, 118 und darauf hingewiesen, daß im Falle einer Verurteilung nicht dahingestellt bleiben darf, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt.

Müller
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer