Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1978, Az.: 2 StR 183/78
Revisionserfolg auf Grund fehlerhafter Verlesung einer Erklärung; Unzulässige Verlesung eines ärztlichen Attests; Beruhen des Urteils auf aus einer unzulässigen Verlesung gezogenen Schluss; Gerichtliche Verwertung eines unzulässigen Beweismittels; Unschädlichkeit des Nichtherbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 183/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 14.11.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessführer
Betriebswirt Peter Hermann H. aus O., dort geboren am ... 1940.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Frau M. verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
In der Hauptverhandlung wurde auf Anordnung des Vorsitzenden außer einem Attest des Kreiskrankenhauses Hochtaunuskreis ein Attest des Facharztes Dr. S. verlesen, der Frau M. wenige Tage nach der Tat untersucht und Verletzungen an ihr festgestellt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Verlesung des von Dr. S. ausgestellten Attests. Sie war hier unzulässig, weil das Verfahren den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, nicht der Körperverletzung zum Gegenstand hat (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO; vgl. BGHSt 4, 155, 156). Die Strafkammer hätte Dr. S. als Zeugen vernehmen müssen.
Nach den Ausführungen auf S. 12 UA kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der beanstandeten Verlesung beruht. Dort ist ausgeführt, daß "im übrigen die Bekundungen der Zeugin M. durch die in beiden ärztlichen Attesten festgehaltenen Verletzungen bekräftigt werden".
2.
Die Rüge scheitert auch nicht daran, daß die Verteidigung es unterlassen hat, gegen die Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO); denn der Verfahrensmangel liegt nicht allein in der Anordnung des Vorsitzenden, sondern auch darin, daß die Strafkammer den Inhalt des verlesenen Attests bei der Urteilsfindung verwertet hat (vgl. BGHSt 20, 98, 99).
Richter am BGH Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben, Schumacher
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