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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1984, Az.: 2 StR 254/84

Anforderungen an richterliche Feststellungen zum Schuldumfang bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
2 StR 254/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 19.12.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 471

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Eine "nicht geringe Menge" iSv § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG liegt erst am einen Wirkstoffanteil von 18 Gramm THC vor.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. Mai 1984
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 1983, soweit es ihn und den Angeklagten L. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten K. führt zur Aufhebung seiner Verurteilung, da das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat.

2

Der Angeklagte hat mit etwa 5 kg Marihuana mäßiger Qualität unerlaubt Handel getrieben und 290 g Hanföl mit geringem Wirkstoffgehalt besessen.

3

Obgleich das Rauschgift sichergestellt - und im Urteil eingezogen - wurde, hat das Landgericht seinen genauen Wirkstoffgehalt nicht festgestellt, sondern meint, ein Sachverständigengutachten über die Qualität sei nicht erforderlich.

4

Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Angeklagte mit einer nicht geringen Menge Marihuana unerlaubt Handel getrieben hat, hängt entscheidend vom Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes ab.

5

Eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann nach der bisherigen Rechtsprechung erst bei einem Wirkstoffanteil ab 18 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen werden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR 418/83 - Strafverteidiger 1984, 26; vom 20. Januar 1984 - 2 StR 825/83 - und 26. August 1983 - 3 StR 294/83 = Strafverteidiger 1983, 505).

6

Die vom Angeklagten verkauften 5.040 g Marihuana hätten somit einen Wirkstoffgehalt von etwa 0,36 % haben müssen, um als nicht geringe Menge bewertet werden zu können. Tatsächlich befindet sich jedoch auch Marihuana und Haschisch von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0,1 % oder 0,14 % im Handel (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83 und Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83). Ohne die Bestimmung des THC-Gehalts findet deshalb die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit einer Menge Rauschgift Handel getrieben, die "über der Untergrenze der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Ziffer 4 BtMG liegt" in den tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Stütze und bleibt der Schuldumfang der dem Angeklagten angelasteten Tat offen.

7

Dieser Rechtsfehler führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten L., der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

8

Der Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter regelmäßig verpflichtet ist, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Rauschgiftes festzustellen, anderenfalls kann er - zu Gunsten des Angeklagten - nur von der nach den Umständen des Falles möglichen geringsten Wirkstoffkonzentration ausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).

Müller,
Richter am BGH Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben, Müller,
Theune,
Niemöller,
Gollwitzer