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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1984, Az.: III ZB 31/83

Anwaltszwang im Hauptssacheverfahren vor den Landesbaugerichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1984
Aktenzeichen
III ZB 31/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.11.1983 - AZ: 4 U (Baul) 115/83

Fundstelle

  • MDR 1985, 30 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Enteignung der im Grundbuch von Nalbach, Blatt 2819 eingetragenen Grundstücke Flur 15., Pl. Nr. 574/128

Anfechtung der Ausführungsanordnung vom 17. Februar 1982

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren vor den Baulandgerichten kann sich ein Beteiligter, der einen Antrag zur Hauptsache gestellt hat, nur durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten i.S. des § 176 ZPO vertreten lassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
am 22. Mai 1984
beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht in Saarbrücken vom 10. November 1983 - 4 U (Baul) 115/83 - gewährt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Verwerfung der Berufung auf Kosten der Antragstellerin auch auf das am 17. November 1983 eingelegte Rechtsmittel erstreckt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.969 DM (20 % von 9.846 DM - vgl. auch BGHZ 61, 240, 251 f.).

Gründe

1

1.

Die Enteignungsbehörde hat durch Beschluß vom 1. Juni 1978 Grundbesitz der beteiligten Eigentümer enteignet und am 17. Februar 1982 die Ausführung des Enteignungsbeschlusses angeordnet (§ 117 BBauG). Gegen die Ausführungsanordnung hat die am Grundbesitz mitbeteiligte Antragstellerin mit einem selbst unterzeichneten Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie hat beantragt, die Ausführungsanordnung aufzuheben. Während des Verfahrens vor der Baulandkammer des Landgerichts hat die Antragstellerin den Schreinermeister D. zu ihrem Bevollmächtigten bestellt. Das Landgericht hat (entsprechend § 167 Abs. 2 BBauG) nach Lage der Akten entschieden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Urteil vom 17. Mai 1983 ist (außer weiteren Beteiligten) am 24. Mai 1983 der Antragstellerin zugestellt worden. Eine Zustellung an ihren Bevollmächtigten D. hat nicht stattgefunden.

2

Am 24. Juni 1983 hat die Antragstellerin mit einem von ihr unterschriebenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese ist durch Beschluß vom 17. August 1983 als unzulässig verworfen worden. Mit einem eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz vom 7. Oktober 1983 hat der Bevollmächtigte D. namens der Antragstellerin Berufung gegen das Urteil vom 17. Mai 1983 eingelegt. Durch Beschluß vom 10. November 1983 hat das Oberlandesgericht die erneute Berufung der Antragstellerin vom 7. Oktober 1983 als unzulässig verworfen. Am 17. November 1983 ging beim Oberlandesgericht eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift ein, der am 19. Dezember 1983 (Montag) die Begründung des Rechtsmittels folgte. Bei Eingang der Berufung war der Beschluß vom 10. November 1983 noch nicht aus der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung herausgegeben. Am 15. November 1983 war verfügt worden, den Beschluß den Beteiligten zuzustellen; diese Verfügung ist am 23. November 1983 ausgeführt worden.

3

Nach Zustellung des Beschlusses am 25. November 1983 hat die Antragstellerin am 7. Dezember 1983 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nachgesucht. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 23. Februar 1984 - zugestellt am 1. März 1984 - entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 10. November 1983 eingelegt.

4

2.

Auf ihren fristgerecht gestellten Antrag (§ 234 ZPO in Verb. mit § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG) war der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 519 Abs. 2 ZPO) zu gewähren (§ 233 ZPO). Die Antragstellerin war aus den Gründen des § 114 Satz 1 ZPO gehindert, die dem Anwaltszwang unterliegende sofortige Beschwerde rechtzeitig einzulegen.

5

Die sofortige Beschwerde selbst, zu deren Einlegung die Antragstellerin befugt ist (vgl. § 2039 BGB), kann jedoch keinen Erfolg haben. Zwar hätte das Berufungsgericht über die vorliegende und die am 17. November 1983 eingegangene Berufung einheitlich entscheiden müssen, weil es sich nur um ein Rechtsmittel handelt (BGHZ 45, 380; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49 [BGH 02.10.1967 - III ZB 24/67] und vom 20. März 1978 - III ZB 18/77 VersR 1978, 720). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß beide "Berufungen" unzulässig sind (BGHZ 45, 380, 383). Bei Eingang der Berufung am 17. November 1983 war der Beschluß vom 10. November 1983 noch nicht aus dem internen Gerichtsbetrieb hinausgegeben.

6

Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn das Rechtsmittel der Berufung ist insgesamt unzulässig und der beschließende Senat kann die gebotene Klarstellung nachholen, daß sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verwerfung auch auf die "Berufung" vom 17. November 1983 erstreckt.

7

Die Berufungsfrist lief am 24. Juni 1983 ab (§ 516 ZPO in Verb. mit § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Das landgerichtliche Urteil ist der Antragstellerin am 24. Mai 1983 wirksam zugestellt worden. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten D. der Antragstellerin war nicht geboten. Zwar gilt die Vorschrift des § 176 ZPO, wonach Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen, auch im Baulandverfahren (Senatsbeschluß vom 20. März 1978 aaO). Der Bevollmächtigte D. war jedoch nicht Prozeßbevollmächtigter im Sinne der angeführten Vorschrift.

8

Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 176 ZPO setzt voraus, daß er auch rechtlich in der Lage ist, die Partei (den Beteiligten) rechtswirksam zu vertreten (BAG AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 36 m.w.Nachw. = NJW 1977, 2326 [LS]). Der Prozeßbevollmächtigte muß eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben (BGHZ 61, 308, 311; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19.Aufl. § 176 Anm. III 1). Eine solche Vollmacht konnte die Antragstellerin dem Bevollmächtigten D. nicht wirksam erteilen. Nach § 162 Abs. 3 Satz 2 BBauG in Verb. mit § 78 ZPO besteht für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen, Anwaltszwang. Die Antragstellerin konnte ihr Begehren, die Ausführungsanordnung aufzuheben, nur mit einem "Antrag in der Hauptsache" verfolgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 41, 183, 185). Als "aktiv Beteiligte" konnte sie sich daher nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. Brügelmann/Förster BBauG Stand Dezember 1976 § 162 Anm. 4 d, e; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 157 Rn. 55). Lediglich Beteiligte, die nicht mit Anträgen in der Hauptsache hervortreten (passiv Beteiligte), können sich jeder prozeßfähigen Person (§ 79 ZPO) als Bevollmächtigten bedienen (Brügelmann/Förster a.a.O. § 162 Anm. 4 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 162 Rn. 23; Schrödter, BBauG 4. Aufl. § 162 Rn. 5).

9

Allerdings unterliegt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang (Senatsurteil BGHZ 41, 183). Auch kann im Falle der Säumnis des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 BBauG eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, wie das hier (in analoger Anwendung dieser Vorschrift) auch geschehen ist. Daß die Antragstellerin auf diesem Wege eine Sachentscheidung erhielt, ändert nichts daran, daß sie, wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 176 ZPO hätte bestellen wollen, einen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO, § 162 Abs. 4 BBauG) hätte beauftragen müssen. Sie war in jedem Falle nach der Art ihres Begehrens eine "aktiv Beteiligte".

10

3.

Hiernach ist das einheitliche Rechtsmittel der Berufung unzulässig. Da das Berufungsgericht nur "die erneute Berufung der Antragstellerin vom 7. Oktober 1983" als unzulässig verworfen hat, stellt der beschließende Senat klar, daß die Verwerfung des Rechtsmittels auf Kosten der Antragstellerin auch die "weitere Berufung" vom 17. November 1983 umfaßt. Es wäre eine bloße Formalität, wenn man die Entscheidung, die nach den obigen Ausführungen ohnehin getroffen werden muß und die nur einheitlich über die Berufung (insgesamt) ergehen kann, dem Berufungsgericht überlassen wollte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.969 DM (20 % von 9.846 DM - vgl. auch BGHZ 61, 240, 251 f.).

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp