Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1984, Az.: VIII ZB 7/84
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der gerichtlichen Fristenkontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZB 7/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.01.1984
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Auto-W., Inhaber Otto W., S. Straße ... in M.
Prozessgegner
Walter P., F. Straße ... in G.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Den mit Einlegung und Begründung der Berufung beauftragten Anwalt trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden, wenn er keine Anweisung gegeben hat, das Ende der Frist im Terminkalender festzuhalten.
- 2.
Zur zulässigen Ergänzung oder Erläuterung unklarer Angaben im Wiedereinsetzungsantrag auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gehört es nicht, wenn mit dem Vortrag der Beschwerdebegründung ein für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Anwalts wesentlicher Punkt (hier: Anweisung zur Eintragung des richtig ermittelten Fristendes) erstmals aufgegriffen wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 9. Mai 1984
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem sie zur Zahlung von 18.000,- DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, am 1. August 1983 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nicht während der bis zum 17. Oktober 1983 (Montag) laufenden Frist beim Oberlandesgericht ein, sondern - zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - am 20. Oktober 1983.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg.
a)
Die Beklagte hat im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, die Frist sei ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden, weil die Akte von der Anwaltsgehilfin nicht rechtzeitig und nicht unter Hinweis auf den Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Es sei im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten organisatorisch dafür Sorge getragen, daß die Fristen ordnungsgemäß in den Terminkalender, und zwar an eine für den Fristenlauf besonders vorgesehene Stelle, eingetragen werden. Nach den mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und der in seiner Kanzlei beschäftigten Anwaltsgehilfin ist glaubhaft gemacht, daß im Hinblick auf die Berufungsbegründung im Terminkalender Fristen am 9., 11., 12., 13. und 14. Oktober 1983 notiert worden sind. Der Prozeßbevollmächtigte hat erklärt, die Eintragung erfolge aufgrund der Fristberechnung durch den Anwalt und auf dessen Weisung. Weiter heißt es in seiner Erklärung wörtlich, daß "auf den Kalenderblättern 9.10., 11.10., 12.10., 13.10. und 14.10.1983 auf den Fristablauf am 14.10.1983 hingewiesen worden" sei. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 26. Oktober 1983 unter anderem auf folgendes abgehoben:
"Der 17.10. - der Tag an dem die Berufungsbegründungsfrist ablief - war wohl überhaupt nicht vermerkt, ... ."
Die Beklagte ist auf diesen berechtigten Hinweis im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht eingegangen. In der sofortigen Beschwerde macht sie geltend, bei der Erwähnung des Fristablaufs am 14. Oktober 1983 in der eidesstattlichen Erklärung habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt; in Wirklichkeit sei die Eintragung der Frist mit dem Ende 17. Oktober 1983 mit Aktenverfügung des Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juli 1983 angeordnet worden.
b)
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgelehnt, weil nach dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Sachverhalt die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Hierbei kann dahingestellt bleiben, welche besonderen Anforderungen deshalb an die Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten zu stellen waren, weil die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt worden ist, und ob er am 13. Oktober 1983 Anlaß zur Kontrolle der Begründungsfrist hatte, als er ein Begleitschreiben zur Übersendung einer Bürgschaftserklärung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterschrieb. Sein Verschulden kann schon deshalb nicht verneint werden, weil er keine Anweisung gegeben hat, das Ende der Begründungsfrist - nämlich 17. Oktober 1983 - im Terminkalender festzuhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 42/77, VersR 1978, 537), und hierauf die Versäumung der Frist beruhen kann. Zwar ist der Vortrag der Beklagten - wie sie auch klargestellt hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht so zu verstehen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Berechnung der Frist der Anwaltsgehilfin überlassen hat. Sie hat jedoch im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht, daß er Anweisung gegeben habe, den 17. Oktober 1983 als Fristende zu notieren. Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, bei der Erwähnung des Fristablaufs am 14. Oktober 1983 in der eidesstattlichen Versicherung handle es sich um einen Schreibfehler, als Fristende sei in Wirklichkeit der 17.10.1984 (richtig wohl: 1983) diktiert worden, kann für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Freilich dürfen unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO erläutert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80, VersR 1981, 61, 62; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802, 803). Hierum handelt es sich jedoch beim Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht. Denn der Wiedereinsetzungsantrag war ersichtlich darauf ausgerichtet, die Fristversäumung mit einem der Anwaltsgehilfin unterlaufenen Fehler zu erklären, der dem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnen war. Mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung wird - zudem ohne Glaubhaftmachung - ein für die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten wesentlicher Punkt erstmals aufgegriffen, daß der Prozeßbevollmächtigte nämlich Anweisung zur Eintragung des richtig ermittelten Fristendes gegeben habe. Das genügt dem Erfordernis nicht, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234, 236 ZPO) die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen anzugeben.
Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch