Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1978, Az.: IV ZB 42/77
Fristbeginn; Rechtsmittelbegründungsfrist; Promptfrist; Wiedervorlagefrist; Empfangsbekenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 42/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 232 ZPO (a.F.)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Beginn von Fristen braucht im Terminkalender nicht vermerkt zu werden. Dagegen ist es erforderlich, das Ende der Notfristen und der diesen gleichstehenden Rechtsmittelbegründungsfristen (der sog. Promptfristen) im Fristenkalender einzutragen, und zwar derart, daß sie sich erkennbar von den gewöhnlichen Wiedervorlagefristen abheben.
2. Wenn es nach der Organisation des Anwaltsbüros nicht dem Büropersonal überlassen ist, sondern dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt obliegt, die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zu errechnen, so ist dieser verpflichtet, beim Unterschreiben des Empfangsbekenntnisses nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festzuhalten, sondern auch sofort die Frist zu berechnen und die Eintragung des Fristendes zu verfügen.