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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1984, Az.: 2 StR 129/84

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Folgen widersprüchlicher Feststellungen durch die Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1984
Aktenzeichen
2 StR 129/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 31.08.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Modarage Douglas Sri Rohan de S. aus F., geboren am ... 1955 in R./Sri Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Nandana Sri Namal K. aus B., geboren am ... 1958 in C. (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten de S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1983 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    soweit es den Angeklagten de S. betrifft,

    auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in vollem Umfang,

  2. b)

    soweit es den Angeklagten K. betrifft,

    auf dessen Revision im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen - K. von vier Jahren, de S. von drei Jahren - verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten de S. betrifft, und die Angeklagten mit ihren auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt nur zur Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs. Die Verurteilung des Angeklagten de S. ist auf seine Revision und auf die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben.

2

A.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Ein Informant der Polizei namens T. schlug - zunächst ohne diese Eigenschaft mitzuteilen - dem bis dahin nicht mit Rauschgift in Berührung gekommenen Angeklagten de S. vor, seine Geldschwierigkeiten durch gewinnbringende Vermittlung von Rauschgiftgeschäften zu beheben. Der Angeklagte de S. ging auf den Vorschlag ein und regte den Mitangeklagten K. an Lieferanten für größere Rauschgiftmengen ausfindig zu machen. Nachdem K. ebenfalls in Gewinnerwartung zugesagt hatte, stellte de Silva ihn dem Informanten vor; dieser teilte den Angeklagten mit, daß er und sein "Boss" - er meinte damit seinen V-Mann-Führer D. - Haschisch und Heroin, jedoch nur in größeren Mengen, kaufen wollten.

4

Als de S. an D. eine Haschischprobe übergeben sollte, aber die Gefahr scheute, erklärte ihm der Informant,

"es bestehe kein Grund, ängstlich zu sein, denn es könne nichts passieren, sein Boss sei Rauschgift-Agent und er arbeite für ihn. Im Falle einer Verhaftung, falls es überhaupt dazu kommen werde, sollte er sich ruhig verhalten, sein Boss werde ihn schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis herausholen. Dies habe ihm D. zugesagt. Der Angeklagte de S. glaubte den Angaben des Zeugen T., ohne darüber mit dem Zeugen D. gesprochen zu haben, ging er davon aus, der Zeuge D. habe eine entsprechende Befugnis, solche Zusagen zu machen" (UA Bl. 5, 6).

5

Der Angeklagte K. erfuhr davon nichts.

6

In der Folgezeit machte der Informant die Angeklagten mit D. bekannt. Alle vier Personen trafen sich mehrfach. "Aufgrund der Versprechungen des Zeugen T. erklärte sich der Angeklagte de S. bereit, wie gefordert, eine Haschischprobe an den Zeugen D. zu übergeben. Die Übergabe dieser Probe, 0,9 Gramm Cannabisharz, erfolgte am 22.10.1982" (UA Bl. 6). Bei einem Treffen aller Beteiligten am 21. Oktober 1982 vereinbarte der Angeklagte K. mit D. für den folgenden Tag die Lieferung von 30 kg Haschisch zum Preis von 8.000 bis 9.000,00 DM pro Kilogramm. Die Abwicklung des Geschäfts, um die sich auch der Angeklagte de S. bemühte, unterblieb jedoch.

7

Anfang Oktober 1982 übermittelte de S. dem Informanten auf dessen Antrage die Erklärung K., 300 g Heroin beschaffen zu können; er brachte D. am 11. Oktober 1982 eine Probe von 0,1 g Heroin, vereinbarte mit ihm die Abwicklung des Heroingeschäfts und verständigte K.. Dieser beschaffte 121,6 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 79,6 %. Beide Angeklagte übergaben nach entsprechender gemeinsamer Vorbereitung das Heroin an D.; dabei wurden sie festgenommen.

8

B.

I.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten de S.

9

Die Urteilsausführungen zum Vorsatz des Angeklagten de S. hinsichtlich der Tatbeiträge, die er im Anschluß an die Mitteilung des Informanten über dessen und D. Mitarbeit bei der Rauschgiftbekämpfung geleistet hat, sind rechtsfehlerhaft.

10

Sie besagen einerseits, de S. habe diese Angaben des Informanten "geglaubt", auf deren Richtigkeit "vertraut" sowie "aufgrund der Versprechungen des Zeugen T." eine Haschischprobe für D. beschafft; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gilt dies auch für die Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von 30 kg Haschisch und für seine Mitwirkung bei der Veräußerung von 121,6 g Heroin (UA Bl. 5, 6, 19; vgl. auch UA Bl. 10, 13, 14 über die Einlassung des Angeklagten und deren Bestätigung durch die Beweisaufnahme). Diese Ausführungen bedeuten zugleich, daß für den Angeklagten die Vorstellung nahe lag, das für D. beschaffte Rauschgift werde einer für die Rauschgiftbekämpfung zuständigen Behörde zugeführt und damit aus dem Verkehr gezogen.

11

Andererseits hat die Strafkammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte nur auf das Wort des Informanten vertraute, sich aber gegenüber D. konspirativ verhielt und diesen nicht "nach dem weiteren Weg, den das Rauschgift nehmen werde, und über seine Tätigkeit und Kompetenzen" befragte, den Schluß gezogen, der Angeklagte sei sich nicht sicher gewesen, "ob er einem Rauschgiftfahnder oder einem Rauschgiftverkäufer gegenüber stand"; er habe billigend in Kauf genommen, daß das Rauschgift in den Verkehr gelangen würde (UA Bl. 13, 14, 19, 20).

12

Mit diesen beiden Feststellungen widerspricht sich die Strafkammer. Außerdem sind die rechtlichen Erwägungen teilweise unklar: Wenn der Angeklagte glaubte, D. sei in der Rauschgiftbekämpfung tätig, das ihm übergebene Rauschgift gelange somit an eine zuständige Behörde und werde aus dem Verkehr gezogen, war seine Vorstellung zutreffend und sein Verhalten nicht strafbar (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81 = Strafverteidiger 1981, 549 = bei Holtz MDR 1981, 808). Für Erörterungen zur Zumutbarkeit besserer Erkundigung und zum Verbotsirrtum war dabei kein Raum.

13

Welche der widersprüchlichen Annahmen zutrifft, ist nicht zu ersehen. Dementsprechend ist die Verurteilung aufzuheben, und zwar für den Fall, daß der Angeklagte in der Annahme des wahren Sachverhalts gehandelt hat, auf seine Revision und gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten, für den anderen Fall, daß er Derrico für einen Rauschgifthändler gehalten hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten.

14

Sofern der neue Tatrichter strafbares Verhalten in Bezug auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln feststellen sollte, wird er zu beachten haben, daß es sich bei § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nur um ein Regelbeispiel handelt, daß somit bereits bei der Auswahl des Strafrahmens alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, in seiner Person und der Tat liegenden Umstände in die Prüfung einzubeziehen sind (BGH NStZ 1982, 425; BGH, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83; vgl. außerdem die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1984, 159, 162 und Schoreit NStZ 1983, 15, 16 f). Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hätte auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand gehabt.

15

II.

Die Revision des Angeklagten K.

16

Die Revision dieses Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat auch bei dem Angeklagten K. in beiden Fällen den erhöhten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG allein deswegen angewendet, weil sich die beiden Handelsgeschäfte auf nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln bezogen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu der den Angeklagten de S. betreffenden Strafzumessung. Hier drängte sich unter anderem eine Berücksichtigung der Tatsachen auf, derentwegen die Strafkammer dem Angeklagten die gehandelten Mengen "nicht sonderlich schwer angelastet" hat (UA Bl. 21).

17

Die Aufhebung des Strafausspruchs läßt die Einziehungsanordnung unberührt.

Mösl
Müller
Meyer
Maier Gollwitzer