Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1984, Az.: KVR 7/83
Tragen von Gerichtskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1984
- Aktenzeichen
- KVR 7/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Das Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, M., B.
Prozessgegner
Die D. F. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, B.straße ..., F.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 20. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Bundeskartellamt hat gegen einen Beschluß des Kammergerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Es hat diese in der Folgezeit vor einer Begründung zurückgenommen. Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt nunmehr, dem Rechtsbeschwerdeführer die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen.
Dieser Antrag hatte nur teilweise Erfolg.
Als Grundlage für die Entscheidung über die Kosten kommen allein die Bestimmungen der §§ 77 ff GWB in Betracht; eine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO, § 136 Abs. 2 FGO und §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO scheidet aus.
Über den Antrag, der Gegenseite die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist deshalb gemäß § 77 Satz 1 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Sondertatbestand des § 77 Satz 2 GWB, wonach einem Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, die er durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat, liegt nicht vor.
Nach der Regelung des § 77 Satz 1 GWB hat im Normalfall, wie hier, jeder Beteiligte - unabhängig von dem Verfahrensausgang - die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen (Sen.Beschl. vom 13.3.1979 - KVR 1/77, WuW/E BGH 1604, 1607 - Sammelrevers 1974 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind dagegen die Gerichtskosten dem aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder der ohne die Zurücknahme der Beschwerde unterlegen wäre (Beschl. des Senats vom 29. Juni 1982 - KVR 5/81, WuW/E BGH 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ 84, 320 insoweit nicht abgedr.). Gleiches hat aber grundsätzlich auch zu gelten, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, ohne daß eine Sachprüfung erfolgt ist. Daraus folgt, daß dem Rechtsbeschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen waren.
Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe
Mees