Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1979, Az.: KVR 1/77
„Sammelrevers 74“
Vertrieb von Verlagserzeugnissen zu gebundenen Endabnehmerpreisen; Verbot der Rabattgewährung an Verbraucher; Missbräuchliche Handhabung der Preisbindung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des verwaltungsrechtlichen Eingriffs durch das Bundeskartellamt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1979
- Aktenzeichen
- KVR 1/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13598
- Entscheidungsname
- Sammelrevers 74
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.10.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1028-1030 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 533-535
- MDR 1979, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1411-1412 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der mißbräuchlichen Handhabung der Preisbindung von Verlagserzeugnissen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 1978
durch
den Richter Offterdinger, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Lohmann, und Rebitzki
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Bundeskartellamts gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 1976 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Bundeskartellamt den Betroffenen Jeweils 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen das Bundeskartellamt zu 1/2, die Betroffene zu 1 zu 2/6 und die Betroffene zu 2 zu 1/6.
Gründe
A.
Die Betroffenen vertreiben ihre in entsprechenden Verzeichnissen aufgeführten Verlagserzeugnisse zu gebundenen Endabnehmerpreisen, und zwar im Wege des Sammelreversverfahrens, an dem etwa neunhundert in- und ausländische Verlage beteiligt sind.
Der für die Zeit ab 1. Januar 1975 eingeführte "Sammelrevers 1974" enthält erstmalig folgende Verpflichtung des gebundenen Händlers (Abschnitt A Nr. 1 Satz 4):
"Ich werde die Preisbindung auch nicht indirekt verletzen, etwa durch Zugaben, Freiexemplare, Boni und Nachlässe für angeblich antiquarische Exemplare; auch nicht durch sonstige Umgehungsformen, wie z.B. die Beteiligung meiner Kunden (auch der gesellschaftsrechtlich mit mir verbundenen) an deren Umsätzen bei mir."
Durch den zweiten Teil dieser Klausel wollen sich die Verleger davor schützen, daß Endabnehmer in bestimmten Organisationsformen auf ihre Umsätze bezogene Rückvergütungen und damit im wirtschaftlichen Ergebnis preisgebundene Druckwerke verbilligt erhalten. Er richtet sich unter anderem gegen eine Rückvergütung, die von der inzwischen nicht mehr tätigen B. und B.gesellschaft mbH und Co. KG M. (BVB) gewährt worden ist. Diese Gesellschaft schüttete an Studenten, die gegen Zahlung von zuletzt 50 DM sogenannte Buchbeteiligungszertifikate an der von einem Kommanditisten für sie treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlage erworben hatten, eine Rückvergütung aus ihrem Reingewinn aus. Deren Höhe richtete sich zu 95 % nach dem von dem Zertifikatsinhaber in dem betreffenden Geschäftsjahr mit der Gesellschaft getätigten Umsatz und zu 5 % nach der Höhe der Einlage. Nach einem ähnlichen Modell hat die Bo. Antiquariat GmbH & Co. KG den Studenten der Ruhr-Universität Bochum angeboten, sich mit einer Beteiligung von 5 DM an der Einlage eines Kommanditisten von insgesamt 5.000 DM zu beteiligen. Der Kommanditist sollte als Treuhänder für die Gesamtheit aller Anteilsinhaber tätig sein. Von dem Gewinn der Gesellschaft sollten 80 % an die Beteiligten ausgeschüttet werden, und zwar ebenfalls 95 % nach dem Verhältnis ihrer Umsätze mit der Gesellschaft und 5 % nach dem Verhältnis der Beteiligung. Seit Januar 1976 bietet ferner die Anwaltsbücherdienst J. F. GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist der D. A. e.V. ist, allen Mitgliedern des deutschen Anwaltsvereins gegen eine Einlage von 100 DM eine Umsatzbeteiligung nach dem Modell der BVB an. Eine Kauffrau in S. hat für einen Buchbeteiligungshandel in Form einer stillen Gesellschaft mit umsatzbezogener Gewinnausschüttung geworben. Die Beteiligung sollte durch eine "pro-forma-Einlage" in niedriger Höhe erlangt werden, deren Einzahlung bis zur Verrechnung mit dem ersten Gewinnanteil gestundet werden sollte.
Das Bundeskartellamt sieht in dem Verbot der umsatzbezogenen Gewinnausschüttung gemäß Abschnitt A Nr. 1 Satz 4 des Sammelreverses 1974 eine mißbräuchliche Handhabung der Preisbindung. Nach vergeblicher Abmahnung hat das Amt durch Beschlüsse vom 22. Dezember 1975 die Preisbindungen für die gebundenen Erzeugnisse der beiden betroffenen Verlage insgesamt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt (Ziffer 1 der Beschlüsse) und die Anwendung neuer Preisbindungen untersagt, soweit sie mit einem Verbot umsatzbezogener Globalvergütungen verbunden sind (Ziffer 2).
Auf die Beschwerden der Betroffenen hat das Kammergericht durch Beschluß vom 20. Oktober 1976 die Verfügungen in Ziffer 2 der Beschlußformeln ganz und die Unwirksamerklärungen in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als sie andere Teile der Preisbindungen der Betroffenen erfassen als die Klausel:
"Ich werde die Preisbindung auch nicht indirekt verletzen ... auch nicht durch sonstige Umgehungsformen, wie z.B. die Beteiligung meiner Kunden (auch der gesellschaftsrechtlich mit mir verbundenen) an deren Umsätzen bei mir".
Zugleich hat es die in Ziffer 4 der Beschlüsse festgesetzten Gebühren des Bundeskartellamtes herabgesetzt (NJW 1977, 2169 = GRUR 1978, 60).
Gegen diesen Beschluß haben die beiden Betroffenen und das Bundeskartellamt die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, die Betroffenen mit dem Ziel der vollständigen Aufhebung der Kartellamtsbeschlüsse vom 22. Dezember 1975, das Bundeskartellamt mit dem Ziel, den Beschluß des Kammergerichts insoweit aufzuheben, als die Verfügungen des Amtes zu Ziffer 2 und 4 der Beschlüsse aufgehoben worden sind.
B.
I.
1.
Die Unwirksamkeitserklärung der gesamten Preisbindung für die von den Betroffenen in ihren Auslieferungskatalogen 1975 aufgeführten Verlagserzeugnisse allein wegen der Unwirksamkeit der beanstandeten Umgehungsklausel hält das Beschwerdegericht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des verwaltungsreehtlichen Eingriffs (Hinweis auf BVerfGE 17, 306, 314; 20, 150, 155; BGH WuW/E BGH 1345 - Polyester-Grundstoffe) nicht für gerechtfertigt, weil der hier festgestellte Mißbrauch durch die Aufhebung eines abtrennbaren Teils des Preisbindungsvertrages abgestellt werden könne und daher eine entsprechende Teilaufhebung genüge. Insoweit ist der Beschluß des Kammergerichts auch nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden.
2.
Dagegen billigt das Beschwerdegericht die Unwirksamkeitserklärung der Klausel, die die indirekte Verletzung der Preisbindung, wie sie oben wiedergegeben ist, betrifft. Die beanstandete Klausel geht nach Ansicht des Beschwerdegerichts über die nach § 16 GWB für die Bindung der Preise von Verlagserzeugnissen erlaubte Grenze hinaus. Sie stelle insofern eine mißbräuchliche Handhabung der Preisbindung dar, als sie ein Verbot der Gewinnausschüttung auch für Umsätze aus nicht preisgebundenen Erzeugnissen vorsehe, ferner eine Ausschüttung nach Kopfteilen und auch die Warenrückvergütung der eingetragenen Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GenG ausschließe.
Nicht für begründet hält das Beschwerdegericht dagegen das kartellbehördliche Verbot, eine neue Preisbindung anzuwenden, soweit sie mit einer umsatzbezogenen Gewinnausschüttung (Globalvergütung) verbunden werde (Ziffer 2 der kartellbehördlichen Verfügung). Die Betroffenen seien nämlich berechtigt, eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung jedenfalls dann auszuschließen, wenn ihr keine gleichwertige zusätzliche Leistung des Gesellschafter-Kunden gegenüberstehe und dieser finanzielle Vorteil im Zusammenhang mit dem einzelnen Kaufgeschäft gewährt werde. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch Möglichkeiten, die zu einem Preiswettbewerb auf indirektem Wege führten, durch das preisbindende Unternehmen untersagt werden (Hinweis auf BGHZ 36, 370, 376). Diese Voraussetzungen lägen jedenfalls bei allen bisher bekannt gewordenen Buchbeteiligungsgesellschaften vor, gegen deren "umsatzbezogene (n) Rückvergütungen" sich die Betroffenen unter anderem hätten schützen wollen. Ein nach Maßgabe dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Konsumgenossenschaften eingeschränktes Verbot umsatzbezogener Gewinnausschüttung sei nach § 16 GWB gerechtfertigt und dementsprechend insoweit die kartellbehördliche Untersagung, eine neue gleichartige Preisbindung anzuwenden, nicht zu billigen. Die Verfügung unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sei gleichwohl nicht nur zum entsprechenden Teil, sondern insgesamt aufzuheben, weil die Behörde den verbleibenden Rest der Verfügung nicht ohne den rechtswidrigen Teil erlassen haben würde.
II.
Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Klausel, wie sie unter Abschnitt A Nr. 1 Satz 4 ab 1. Januar 1975 in die Preisbindungsverträge der Betroffenen eingeführt worden ist, eine mißbräuchliche Handhabung der nach § 16 für Verlagserzeugnisse erlaubten Preisbindung darstellt, wie sie § 17 Abs. 1 Nr. 1 n.F. GWB für eine Unwirksamkeitserklärung voraussetzt.
1.
Eine mißbräuchliche Handhabung der nach § 16 GWB erlaubten Preisbindung kann nicht nur in der Durchführung der Bindungsverträge oder eines Preisbindungssystems, etwa in der Verknüpfung mit anderen erlaubten Wettbewerbsbeschränkungen, sondern auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Preisbindungsverträge liegen (Gemeinschaftskommentar, 3. Aufl, § 17 Rdn. 19; Müller-Gießler-Scholz, GWB, 3. Aufl. § 17 Rdn. 4; Frankfurter Kommentar zum GWB, § 17 Rdn. 12). Dies ist hier vor allem deshalb der Fall, weil die Umgehungsklausel die gesellschaftsrechtlich begründete umsatzbezogene Gewinnausschüttung ganz allgemein als "sonstige Umgehungsform" zu weitgehend als verboten umfaßt.
Der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist einzuräumen, daß auch eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ihren Rechtsgrund im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis und nicht in den jeweils mit ihren Gesellschaftern abgeschlossenen Kaufverträgen hat und deshalb nicht als Preisnachlaß im eigentlichen Sinne angesprochen werden kann (vgl. für den Fall der genossenschaftlichen Warenrückvergütung im Verhältnis einer Erwerbsgenossenschaft der Einzelhändler zu den Großhändlern Fischer in NJW 1966, 480, 482) [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53]. Davon ist auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der Frage ausgegangen, ob die damals auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen verklagte Buch- und Beteiligungsgesellschaft gegen die vertraglichen Bestimmungen des von ihr unterzeichneten "dritten Sammelreverses" verstoßen hat (GRUR 1975, 203, 205). Es besteht kein Grund, eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, in der Verteilung ihres Gewinnes, den sie durch unternehmerischen Einsatz und entsprechendes Risiko erwirtschaftet, durch die Ausnahmevorschrift des § 16 GWB nur deshalb einzuschränken, weil diese Verteilung im Verhältnis zu den mit der Gesellschaft im Wettbewerb stehenden Einzelhändlern sich je nach dem Umfang des erworbenen Gewinns wirtschaftlich im einzelnen wie ein Preisnachlaß auswirken kann.
Die Beziehung zwischen dem Gesellschaftsinnenverhältnis und den Auswirkungen der Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder gar deren Treugebern auf die mit der Gesellschaft im Wettbewerb stehenden anderen Buchhändler ist jedoch - insofern ist dem Beschwerdegericht hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung, die die Betroffenen nach tatrichterlicher Feststellung in erster Linie in die Preisbindung einbeziehen wollen, im Ergebnis beizupflichten - anders zu beurteilen, wenn es sich um Gesellschaften handelt, deren Zweck allein darauf gerichtet ist, den Treugebern der Kommanditistin Bücher im Ergebnis billiger zu verschaffen. Ist bei einer Gesellschaft die Erzielung des Gewinns, wie hier in einigen Fällen tatrichterlich festgestellt ist, auf die Abschöpfung der nur um die Geschäftskosten verminderten, im übrigen durch die Preisbindung aller anderen Händler garantierten Handelsspanne gerichtet, und auf der Käuferseite der Anreiz zum Bücherkauf eben durch die gesellschaftsrechtlich vorgesehene Gewinnausschüttung ausgelöst, dann ist der Wahrung der Preisbindung der Verlagserzeugnisse der Vorrang zu geben. Für diese Entscheidung sind auch die kulturpolitischen Ziele von Bedeutung, die die Ausnahme der Verlagserzeugnisse vom Preisbindungsverbot begründen. Das System des festen Ladenpreises beim Buchhandel ist nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucks. 2. Wahlperiode 1158 Anlage 1 zu § 11 (§ 16 KartG) unter 1 c; abgedruckt Gemeinschaftskommentar, 1. Aufl. S. 1086) mit dem Gesamtsystem des buchhändlerischen Vertriebs- und Abrechnungsvorgangs sowie mit der Erhaltung eines gut ausgebildeten Sortimenterstandes fest verknüpft, so daß Eingriffe nicht ohne Schädigung für Autor, Verleger und Sortimenter bleiben würden.
Eine Abgrenzung der zulässigerweise in die Preisbindung einbezogenen Fälle gesellschaftsrechtlich begründeter Gewinnausschüttung von denjenigen Gestaltungen, die durch eine Preisbindung nicht verboten werden können, läßt sich aus der hier angewendeten Klausel nicht ermitteln. Ihre Handhabung ist daher mißbräuchlich im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 GWB und vom Bundeskartellamt und vom Kammergericht zu Recht untersagt worden.
2.
a)
Zutreffend hat das Beschwerdegericht des weiteren festgestellt, daß die Betroffenen nicht berechtigt sind, die Ausschüttung von Umsätzen der Buchhändler mit nicht gebundenen Erzeugnissen zu untersagen. Diese Ausschüttungen können die Lückenlosigkeit der Preisbindung nicht gefährden, da sie die preisgebundenen Erzeugnisse nicht verbilligen und daher keinen Anreiz bieten, preisgebundene Druckwerke in einem nennenswerten Umfang bei den Buchbeteiligungsgesellschaften zu kaufen, derart, daß es für den herkömmlichen Buchhandel nach Treu und Glauben unzumutbar würde, an seiner vertraglichen Verpflichtung zum Verkauf preisgebundener Erzeugnisse zu den von den Verlagen festgesetzten Preisen festzuhalten.
b)
Soweit dagegen das Kammergericht bei der Auslegung des Umgehungsverbots feststellt, daß eine Regelung über den Verteilungsschlüssel fehle, folgt der erkennende Senat dem nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der erkennende Senat bei Preisbindungsverträgen nicht an die tatrichterliche Auslegung gebunden, sondern auch selbst zu ihrer Auslegung berufen. Unabhängig von den Umständen des Einzelfalles und den Vorstellungen der Parteien ist dabei darauf abzustellen, wie die der Vertragsurkunde zu entnehmenden Erklärungen der Parteien als der Ausdruck verständiger und redlicher Vertragspartner zu werten sind. Handelt es sich - wie hier - um Verträge über Warenlieferungen, so sind auch die Umstände dabei zu berücksichtigen, die auf dem betreffenden Markt als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (vgl. BGH WuW/E BGH 759 - pharmazeutische Großhandlung).
Im Streitfalle folgt aus Sinn und Zweck der nach ihrem Wortlaut ausdrücklich Umgehungsformen erfassenden Klausel, daß unter Beteiligung der Kunden "an deren Umsätzen" zu verstehen ist: an deren jeweiligen Umsätzen. Eine andere Art der Umgehung der Preisbindung durch Beteiligung an den Umsätzen, ein anderer Verteilungsschlüssel scheidet nach den Umständen hier aus.
c)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Parteien stellt sich in diesem Verfahren die Frage nicht, ob durch die Umgehungsklausel genossenschaftliche Rückvergütungen ausgeschlossen werden können oder nicht. Bei richtiger Auslegung der Klausel ergibt sich, daß diese Rückvergütungen von Wortlaut und Sinn des Umgehungsverbots nicht erfaßt werden.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel.
Nur im weiteren Sinne kann davon gesprochen werden, daß die Genossen "gesellschaftsrechtlich" mit der Genossenschaft verbunden sind. Nach der maßgebenden gesetzlichen Terminologie werden sie als Mitglieder oder Genossen bezeichnet (vgl. z.B. § 2 Nr. 1 GenG). Ferner ist von Bedeutung, daß es sich bei der genossenschaftlichen Rückvergütung (oder genossenschaftlich Warenrückvergütung) um einen seit langem eingebürgerten feststehenden Begriff handelt (vgl. z.B. Lang-Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 30. Aufl., § 19 Anm. 4). Es hätte nichts näher gelegen, diesen Begriff in der fraglichen Klausel des Sammelreverses 1974 ausdrücklich zu verwenden, hätte die genossenschaftliche Rückvergütung wirklich ausgeschlossen werden sollen. Endlich ist bei der Auslegung zu berücksichtige daß Konsumgenossenschaften oder andere Einkaufsgenossenschaften (für den beruflichen und gewerblichen Bedarf) im Buchhandel, wie dem Senat bekannt ist, keine Rolle spielen. Diese Marktgegebenheit ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Wenn die Rechtsbeschwerde der Betroffenen jetzt erstmals meint, daß die Genossenschaften in Zukunft größere Bedeutung im Buchhandel erlangen könnten, dann berührt das die Auslegung des Preisbindungsreverses aus dem Jahre 1974 nicht.
III.
Das Bundeskartellamt hat das Verbot einer neuen gleichartigen Preisbindung in erster Linie deshalb für erforderlich gehalten, weil die Gefahr bestehe, daß die Betroffenen Preisbindungen künftig mit einem Verbotsinhalt praktizierten, der nicht wie bisher alle Abnehmer, sondern nur einen Teil der Abnehmer ihrer Erzeugnisse an der Gewährung einer umsatzbezogenen Globalvergütung hinderte. Auch in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde stellt das Bundeskartellamt in erster Linie darauf ab, daß ein preisbindendes Verlagsunternehmen eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung unter Gesellschaftern, abgesehen von einzelnen bislang nicht hinreichend geklärten Fällen, überhaupt nicht ausschließen dürfe.
Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II 1, daß unter den angeführten Voraussetzungen ein vertragliches Verbot umsatzbezogener Gewinnausschüttungen zulässig ist und daß die angegriffene Klausel lediglich in ihrer Fassung zu weit geht.
Das Kartellamt will, wie sich aus seiner Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, mit der Untersagung nach Ziffer 2 seiner Beschlüsse darüber hinaus auch die Anwendung neuer Preisbindungen verbieten, soweit sie mit dem Verbot umsatzbezogener Gewinnausschüttungen verbunden sind, die der Händler - nicht notwendig eine Gesellschaft - auf freiwilliger Grundlage seinen Kunden aus seinem Unternehmensgewinn am Ende eines Geschäftsjahres gewährt.
Auch diese Begründung für Ziffer 2 der Verfügungen ist rechtlich nicht zutreffend. Dem gebundenen Einzelhändler ist es nicht gestattet, von seinem Gewinn seinen Kunden einen auf deren Umsatz bezogenen Anteil auszuschütten. Hier gilt, was das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf BGHZ 36, 370, 372 ausgeführt hat, entsprechend. Der gebundene Händler darf danach den Käufern nicht nach Belieben Nachlässe auf den Preis einräumen; gestattet ist ihm allenfalls, für zusätzliche Leistungen des Käufers ein entsprechendes Entgelt zu vereinbaren und mit seiner Kaufpreisforderung zu verrechnen. Das Bundeskartellamt hält eine umsatzbezogene Beteiligung am Gewinn des Einzelhändlers trotz der Preisbindung auch nur deshalb für erlaubt, um damit eine Diskriminierung des Einzelhändlers gegenüber Erwerbsgenossenschaften und Gesellschaften, die unmittelbar die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezwecken, zu vermeiden. Diese Begründung ist nicht stichhaltig, weil nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, daß es solche Genossenschaften im Buchhandel gibt. Die umsatzbezogene Gewinnausschüttung von Gesellschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Gesellschaftern oder den mit einem Kommanditisten treuhänderisch verbundenen Buchkäufern die durch die Preisbindung vereinnahmte Handelsspanne auf diese Weise zufließen zu lassen, brauchen die preisbindenden Verlagsunternehmen nicht zu dulden und dulden sie nach dem unbestrittenen Sachverhalt auch nicht, so daß es auch insoweit einer Gleichstellung des herkömmlichen Bucheinzelhandels nicht bedarf.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht daher Ziffer 2 der Verfügungen des Bundeskartellamtes aufgehoben, und zwar ganz, da nach der rechtsfehlerfreien Begründung des angefochtenen Beschlusses für eine teilweise Aufhebung kein Raum war.
IV.
1.
Nach alledem konnten die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Bundeskartellamtes keinen Erfolg haben. Es besteht auch kein Anlaß, die Gebühren, die das Bundeskartellamt in Ziffer 4 seiner Beschlüsse festgesetzt und die das Beschwerdegericht auf die Hälfte herabgesetzt hat, wieder zu erhöhen. Diese Herabsetzung rechtfertigt sich schon daraus, daß das Bundeskartellamt die gesamte Preisbindung der beiden Betroffenen aufgehoben hat, obwohl dazu kein rechtlich begründeter Anlaß bestanden hatte.
2.
Deshalb entspricht es auch der Billigkeit, daß das Bundeskartellamt den Betroffenen jeweils 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§ 77 Satz 1 GWB). Der Auffassung des Kammergerichts, daß es für die Billigkeitsentscheidung regelmäßig auf den Verfahrensausgang maßgebend ankomme (vgl. KG WuW/E OLG 1776), kann nicht gefolgt werden. Wäre das richtig, dann hätte der Gesetzgeber für die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich auf die Billigkeit abgestellt, sondern eine zum Beispiel dem § 91 ZPO entsprechende Regelung getroffen. Schon der Rückschluß aus der Ausnahmeregelung des § 77 Satz 2 GWB ergibt, daß nicht etwa eine Kostentragung durch den unterlegenen Beteiligten als grundsätzlich der Billigkeit entsprechend angesehen werden kann (Langen-Niederleithinger-Schmidt, Kommentar zum Kartellgesetz, 5. Aufl. § 77 GWB Rdn. 4). Vielmehr geht die Regelung davon aus, daß jeder Beteiligte im Normalfall die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E BGH 472, 476 - Agfa-Filme; WuW/E BGH 852, 856 ff - Großgebinde; WuW/E BGH 1121, 1126 - Automaten-Aufstellungsvergütung; WuW/E BGH 1435, 1443 - Vitamin B 12). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die durch § 5 Abs. 6 WZG ähnlich geregelte Kostenerstattung im warenzeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren. Auch danach ist das bloße Unterliegen einer Partei für sich allein regelmäßig noch kein ausreichender Grund, ihr aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur).
3.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
v. Gamm
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Lohmann ist wegen der Folgen eines Unfalles an der Unterschrift verhindert. Offterdinger
Rebitzki