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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1984, Az.: 2 StR 81/84

Zulässigkeit der strafschärfenden Bewertung der Beibringung tödlicher Verletzungen durch die Angeklagte; Zulässigkeit der strafschärfenden Heranziehung gesetzgeberischer Erwägungen; Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens von Strafmilderungsgründen; Zulässigkeit des Vorwurfs des Versagens in der privaten Lebensführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1984
Aktenzeichen
2 StR 81/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 25.10.1983

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Deborah Ann E. geb. W. aus G.-W, geboren am ... 1957 in B. (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. (nicht 20.) Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) hat das Landgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint.

2

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

3

Die Strafkammer wertet zu Lasten der Angeklagten ihre brutale Gesinnung, die darin zum Ausdruck komme, daß sie "mit den bloßen Fäusten auf den Kopf des Kindes so stark eingeschlagen hat, daß dadurch die schweren inneren Verletzungen eingetreten sind". Damit wird strafschärfend herangezogen, daß die Angeklagte ihrem Kind die zum Tode führenden Verletzungen beigebracht hat. Das ist eine nach § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen des § 212 StGB.

4

Gleichen aus § 46 Abs. 3 StGB herzuleitenden Bedenken begegnet die zur Strafschärfung führende Erwägung, auch die Verteidigung der Rechtsordnung könne bei der Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben: die Strafe habe auch die Aufgabe, "die durch die Tat verletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Verletzungen durch ihn und andere vorzubeugen". Die Kammer berücksichtigt damit den wesentlichen Grund für die Schaffung der Straftatbestände überhaupt. Erwägungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, eine Tat als "Verletzung der Rechtsordnung" unter Strafe zu stellen, dürfen indessen weder aus Gründen der Spezial- noch der Generalprävention noch einmal strafschärfend herangezogen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; zuletzt BGH Urteil vom 1. Februar 1984-2 StR 354/83 -).

5

Die Kammer legt der Angeklagten des weiteren zur Last, sich nicht um das verletzte Kind gekümmert, insbesondere keine ärztliche oder sonstige Hilfe herbeigerufen zu haben. Dabei verkennt sie, daß ernsthaftes Bemühen der Angeklagten um die Rettung ihres Kindes strafmildernd hätte berücksichtigt werden können. Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes kann aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 - m.w.N.).

6

Schließlich deuten einzelne Ausführungen in den Strafzumessungserwägungen

- die Angeklagte sei ihrer Abhängigkeit zu Franko R. nicht ausreichend entgegengetreten; sie habe sich treiben lassen und sei deshalb ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nur unzureichend nachgekommen -

7

darauf hin, daß die Kammer der Angeklagten auch Versagen in ihrer privaten Lebensführung vorwirft, das mit Tat und Tatschuld nicht in Zusammenhang steht. Das ist ebenfalls nicht zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH Strafvert. 1981, 178).

Mösl
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RiBGH Gollwitzer ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben
Mösl