Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1984, Az.: IVb ZB 142/83
Anforderungen an eine Feriensache bei Beantragung der Befreiung von Unterhaltszahlungen auf Grund eines Scheidungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 142/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.11.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 1014 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1624 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verlangt ein Elternteil von dem anderen aufgrund eines Scheidungsvergleichs die Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes oder die Erstattung von Unterhaltsleistungen, die er dem Kind erbracht hat, so ist ein darüber geführter Rechtsstreit keine Feriensache.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.912 DM.
Gründe
I.
Aus der geschiedenen Ehe der Parteien stammt außer anderen Kindern ihr 1968 geborener Sohn Markus. In einem 1977 vor dem Amtsgericht Koblenz geschlossenen Vergleich über die Seheidungsfolgen haben sie u.a. folgendes vereinbart:
1.
Die Parteien schlagen vor, die elterliche Gewalt für .... Markus, geb. ... 1968, auf den Vater zu übertragen.2. ...
3.
Der Antragsgegner stellt die Antragstellerin von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber .... Markus frei.
Dem Vorschlag gemäß hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für Markus dem Beklagten übertragen. Die - insoweit als Beistand handelnde - Kreisverwaltung M.-K. hat die Klägerin aufgefordert, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 182 DM für Markus zu leisten. Die Klägerin hat daraufhin für die Monate Januar bis April 1983 insgesamt 728 DM bezahlt.
Ihre auf Nr. 3 des Vergleiches gestützte Klage, den Beklagten zu verurteilen, an sie 728 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie von zukünftigen Forderungen der Kreisverwaltung "aus Unterhaltsbeistandsleistungen" für Markus freizustellen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Klägerin hat dagegen am 3. August 1983 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese durch einen am 17. Oktober 1983 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Berufung ist fristgerecht begründet worden, denn der Lauf der Monatsfrist zur Begründung der in den Gerichtsferien eingelegten Berufung begann mit dem Ende der Ferien (§§ 519 Abs. 2, 223 Abs. 1 ZPO) und endete, weil das Fristende auf Sonnabend, den 15. Oktober 1983 fiel, mit Ablauf des 17. Oktober 1983 (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist zu einer anderen Beurteilung gelangt, weil es den Rechtsstreit als Feriensache angesehen und demgemäß § 223 Abs. 1 ZPO nicht angewendet hat (§ 223 Abs. 2 ZPO). Dem kann nicht gefolgt werden.
Feriensachen sind gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG Streitigkeiten "über" eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien nicht darüber, daß sie beide ihrem Sohn gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Es geht allein um die Frage, ob die Klägerin aufgrund des Scheidungsvergleiches von dem Beklagten als anderem Elternteil die Befreiung von den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes Markus und die Erstattung des diesem Kinde erbrachten Unterhalts verlangen kann. Eine derartige Streitigkeit - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - als Feriensache zu behandeln, besteht kein Grund.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings einen Rechtsstreit, in dem ein Elternteil vom anderen die Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder die Erstattung von Unterhaltsleistungen verlangt, als Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG eingeordnet (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - NJW 1978, 2297 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217). Das beruht indessen darauf, daß der Gesetzgeber den Katalog der Familiensachen weiter als den der Feriensachen gefaßt und alle Streitigkeiten einbezogen hat, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind "betreffen" (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. August 1978 a.a.O., vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - NJW 1979, 552 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 106/78 - NJW 1979, 660). Die unterschiedliche Fassung der Vorschriften ist nicht zufällig, denn es liegt nahe, daß der Gesetzgeber des 1. EheRG bei Einfügung des § 23 b GVG die anders lautende Formulierung in § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG sonst nicht unverändert gelassen hätte. Soweit in dem Beschluß vom 26. März 1980 (IVb ZB 506/80 - VersR 1980, 679) beiläufig die Ansicht geäußert worden ist, in § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG seien die gleichen Streitigkeiten wie die in § 23 b Abs. 1 GVG als Familiensachen bezeichneten Unterhaltsstreitigkeiten gemeint, hält der Senat daran nicht fest.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.912 DM.
Portmann
Seidl
Macke
Nonnenkamp