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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1984, Az.: 3 StR 68/84

Unzureichende Feststellungen zur Betäubungsmittelmenge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1984
Aktenzeichen
3 StR 68/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 07.11.1983

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Hans-Jürgen B. aus N., geboren am ... 1953 in W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 13. März 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm erhobene Sachrüge ist begründet.

2

Nach den Feststellungen lieferte er in der Zeit vom 1. September 1981 bis zum 23. März 1982 insgesamt 6,27 kg Haschisch an den Zeugen H., der die Ware - nach Abzweigung geringer Mengen zum Eigenverbrauch - auf Kommissionsbasis an den Zeugen K. weitergab. Die laufenden Lieferungen wurden nur zweimal für einige Wochen unterbrochen, und zwar vom 26. September bis zum 26. Oktober 1981, als sich der Angeklagte im Urlaub in Südfrankreich befand, und vom 23. Dezember 1981 bis zur Geburt seines zweiten Kindes am 16. Januar 1982, als er sich bei seinen Schwiegereltern in N. aufhielt. Der Angeklagte stellt die Tat in Abrede.

3

Die Revision meint unter anderem, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Sie sieht einen Widerspruch darin, daß es die Strafkammer auf Grund der Angaben des Zeugen K. für möglich erachtet, der Zeuge H. habe während des Frankreichurlaubs des Angeklagten einen anderen Lieferanten gehabt, den er vor Gericht nicht nennen möge (UA S. 17), während sie an anderer Stelle im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 22) ausführt, es hätten sich "keinerlei Anhaltspunkte für andere Lieferanten Hornungs als den Angeklagten" ergeben. Diese Erwägungen sind zwar - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nur scheinbar widersprüchlich insofern, als sich die zweite Urteilsstelle ersichtlich allein auf die festgestellten Lieferzeiträume bezieht (vgl. UA S. 24), also gerade nicht auf die Zeit des Frankreichurlaubs. Ein Rechtsfehler liegt aber darin, daß es das Landgericht unterlassen hat, sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, weshalb der andere Lieferant, der möglicherweise in Zeiten der Verhinderung des Angeklagten zur Stelle war, den Zeugen H. nicht auch während der übrigen Wochen - wenigstens neben dem Angeklagten - beliefert haben kann. Zu dieser Prüfung hätte sich die Strafkammer um so mehr gedrängt sehen müssen, als der Zeuge H., dessen Angaben sie weitgehend folgt, nach seinen Bekundungen nur 3 bis 4 kg Haschisch vom Angeklagten erhalten hat, so daß die Differenz zur festgestellten Menge von 6,27 kg, die der Zeuge K. eigenen Angaben zufolge von dem Zeugen H. bezog, gerade von dem anderen Lieferanten stammen könnte, den der Zeuge H. möglicherweise decken will.

4

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist ferner die Strafzumessung bedenklich, zu Lasten des Angeklagten falle ins Gewicht, "daß schon nahezu jeder Teilakt das Quantum der nicht geringen Menge erreicht" (UA S. 27). Denn der Angeklagte lieferte die Ware - "meist grünes Haschisch recht guter Qualität, aber auch gelegentlich rotes Haschisch von durchschnittlicher Güte" - überwiegend in Portionen von 100 g (UA S. 7). Der Senat hat zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausgesprochen, daß 120 g Haschisch allenfalls dann eine nicht geringe Menge sind, wenn es sich um ein Betäubungsmittel bester Qualität handelt (Beschlüsse vom 26. August 1983 - 3 StR 294/83 - und 28. Oktober 1983 - 3 StR 418/83 - StV 1983, 505;  1984, 26).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt