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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: IVb ZB 915/80

Betriebliche Altersversorgung; Abfindungsanspruch nach § 1587 l BGB; Einbeziehung von Anwartschaften, die noch nicht unverfallbar sind; Versorgungsausgleich bei Scheidung; Verweisung von Anwartschaften in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 915/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.11.1980
AG Hattingen

Fundstellen

  • FamRZ 1984, 668
  • MDR 1984, 828 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abfindungsanspruch nach § 1587 l BGB bei Anwartschaften oder Aussichten auf betriebliche Altersversorgung, die noch nicht unverfallbar sind

Prozessführer

Monika B. geb. M., W. Straße ..., Ha.,

Prozessgegner

Peter B., J. straße ..., H.,

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt W., G., Mü., Vers. Nr.: ... 47 B. 7 und ... 49 M. 3

Amtlicher Leitsatz

Zum Abfindungsanspruch nach § 1587l BGB bei Anwartschaften oder Aussichten auf betriebliche Altersversorgung, die noch nicht unverfallbar sind.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 29. Februar 1984
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1949 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... 1966 die Ehe geschlossen. Am 12. Juli 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

2

Beide Parteien haben während der Ehezeit (... bis 30. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 395,30 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 21 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der ...-G. Straßenbahnen AG (Bogestra).

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 187,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 395,30 DM und 21 DM) - bezogen auf den 30. Juni 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Westfalen geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 61,95 DM (Hälfte der mit 123,90 DM angenommenen ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes bei der Bogestra) - bezogen auf den 30. Juni 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 11.111,62 DM an die LVA Westfalen zu zahlen.

4

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung abgeändert und die Verpflichtung zur Beitragszahlung aufgehoben, weil die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Bogestra noch nicht unverfallbar sei.

5

Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt und vorsorglich um Überprüfung bittet, ob dem Ehemann - wie von ihr beantragt - die Leistung einer Abfindung nach § 1587 l BGB aufzugeben, jedenfalls aber ihr ausdrücklich die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorzubehalten ist.

6

II.

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Bogestra zu Recht als noch nicht unverfallbar beurteilt und sie deshalb gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

8

Die Zusatzversorgung der Bogestra regelt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 i.V. mit dem Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der ...-G. Straßenbahnen AG (VersTV-Bogestra) von 15. Dezember 1976 sowie nach der Satzung der Pensionskasse der Bogestra, und sie entspricht im wesentlichen der Versorgungsregelung der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach§ 19 Abs. 1 VersTV-G erwirbt ein pflichtversicherter Arbeitnehmer, der die Wartezeit erfüllt hat, den Anspruch auf Versorgungsrente mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. Auskunft der Bogestra vom 11. Juni 1980), also grundsätzlich unter entsprechenden Voraussetzungen wie im Fall der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, etwa nach § 37 der Satzung der VBL. Ist ein Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert - und gilt die Pflichtversicherung auch nicht als fortbestehend (§ 19 VersTV-G) - dann kann ihm nach der Satzung der Pensionskasse ein Anspruch auf die nicht dynamische Versicherungsrente erwachsen, falls er als ausgeschiedener Arbeitnehmer außerordentliches Mitglied der Pensionskasse bleibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die beitragspflichtige Mitgliedschaft 10 Jahre bestanden hat oder die beitragspflichtige Mitgliedschaft 3 Jahre bestanden hat und die Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt (§§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 a, 14 Abs. 8 der Satzung). Andernfalls erwirbt er lediglich den Anspruch auf ein Abkehrgeld in der Form der Beitragsrückerstattung (§ 10 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung), der keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB begründet.

9

Weder die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Versorgungsrente noch seine - etwaige - Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente bei der Bogestra erfüllen hiernach die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung. Dies folgt für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entwickelt hat. Danach ist eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente, die dem Versicherten nur für den Fall fortdauernder Pflichtmitgliedschaft bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zugesagt ist, vor diesem Zeitpunkt nicht unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (BGHZ 84, 158, 174, 175). Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente ist nach der Satzung der Bogestra - entsprechend der Regelung in § 1 BetrAVG - jedenfalls an die Vollendung des 35. Lebensjahres des Arbeitnehmers geknüpft. Da der am ... 1947 geborene Ehemann diese Voraussetzung bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 14. November 1980 noch nicht erfüllte, hat das Oberlandesgericht auch die Anwartschaft auf die Versicherungsrente zu Recht als noch nicht unverfallbar behandelt.

10

Die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Bogestra waren demgemäß nicht nach § 1587 b Abs. 3 BGB - in der bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts geltenden Fassung - öffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern sie bleiben gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 (§ 1587 f Nr. 4) BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Da die Anrechte mithin insgesamt dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich entzogen waren, werden sie nicht von den - als Ersatz für die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB bestimmten - Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) erfaßt (vgl. Rolland, Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich 1983 § 2 Rdn. 4; Maier, Härteregelungen zum Versorgungsausgleich 1983 § 2 Anm. 2; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222 rechte Spalte unter a). Sie bleiben vielmehr, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, in unmittelbarer Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 i.V. mit § 1587 f Nr. 4 BGB Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

11

2.

Eine Abfindung im Hinblick auf einen ihr bei Durchführung des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Umständen zustehenden Ausgleichsanspruch hat das Oberlandesgericht der Ehefrau aus zutreffenden Gründen versagt.

12

Nach § 1587 l Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche eine Abfindung - in den Formen des § 1587 l Abs. 3 BGB - von dem anderen Ehegatten verlangen, wenn dieser hierdurch nicht unbillig belastet wird. Erste Voraussetzung dafür ist allerdings, daß es sich bei dem abzugeltenden Anspruch um einen "künftigen Ausgleichsanspruch" des die Abfindung beanspruchenden Ehegatten handeln muß. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nur noch von dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB (Versicherungs- und Versorgungsfall bei beiden Ehegatten) abhängig ist (Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, § 1587 l Anm. II 1); die Voraussetzungen des§ 1587 f BGB müssen erfüllt sein, so daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an sich durchgeführt werden könnte, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Geldrente nach§ 1587 g BGB bereits bestände (MünchKomm/Maier§ 1587 l Rdn. 4; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 l Anm. 5; ob eine Abfindung generell nicht mehr verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 BGB eingetreten sind, so Rolland aaO, kann hier dahingestellt bleiben). Durch diese Regelung soll gesichert werden, daß ein Ehegatte den anderen nicht im Hinblick auf Versorgungsanrechte abfindet, aus denen er selbst später keine Versorgung erlangt (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 724). Unter diesem Gesichtspunkt kommt bei Anwartschaften oder Aussichten auf betriebliche Altersversorgung ein Abfindungsanspruch jedenfalls nicht in Betracht, solange die Unverfallbarkeit nicht eingetreten ist (Schwab a.a.O. Rdn. 726); solange solche Anwartschaften noch verfallbar sind, begründen sie (noch) keinen künftigen Ausgleichsanspruch im Sinne von § 1587 l Abs. 1 BGB (Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO).

13

Ob Anrechte auf betriebliche Altersversorgung, die bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht unverfallbar waren, später Gegenstand einer Abfindung sein können, wenn sie unverfallbar geworden sind (so zum bisherigen Rechtszustand: MünchKomm/Maier aaO; herrschende Meinung, vgl. auch Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 160; Bastian/Roth-Stielow-Schmeiduch 1. EheRG§ 1587 Rdn. 2, Rolland a.a.O. Rdn. 6; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich: Klauser, MDR 1983, 529, 531; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222) oder ob ein Abfindungsanspruch in Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei betrieblicher Altersversorgung - als Ausdruck eines in § 2 Satz 2 VAHRG niedergelegten allgemeinen Grundsatzes - überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (so Rolland§ 2 VAHRG Rdn. 8; Bergner, DRentVers 1983, 226, 227), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

14

3.

Das Oberlandesgericht hat schließlich auch zu Recht davon abgesehen, der Ehefrau - durch entsprechenden Feststellungsausspruch - ausdrücklich die spätere Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorzubehalten. Die insoweit von der Ehefrau begehrte Entscheidung könnte nur den Inhalt haben, daß ihr ein Anspruch auf Zahlung einer - der Höhe nach noch nicht bestimmten - Ausgleichsrente zustehe, wenn die dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einträten. Ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entscheidung, der über die Wiedergabe der Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung hinaus kein eigener verbindlicher Inhalt zukäme, kann nicht anerkannt werden (vgl. Senatsbeschl. vom 14.10.1981 - IVb ZB 560/80 = FamRZ 1982, 42, 43; und vom 7.12.1983 - IVb ZB 553/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp