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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: 3 StR 413/83

Folgen eines offensichtlichen Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1984
Aktenzeichen
3 StR 413/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 07.03.1983

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Kaufmann Klaus Heinrich Hans B... aus H..., geboren am ... 1942 in L...

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 29. Februar 1984
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs, in dem als Zeitpunkt der Entscheidung der 7. Februar 1983 angegeben ist, wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß er am 7. Februar 1984 ergangen ist.