Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1984, Az.: 3 StR 413/83
Zur Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 413/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 07.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 414
- StV 1984, 329
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1984 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Strafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafkammer hat keine Folgerungen aus dem Umstand gezogen, daß der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat vor seiner Verurteilung im Jahre 1977 begangen hat (UA S. 9). Zwar schließt der Grundsatz der Spezialität die sonst gebotene Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81). Ebenso wie in anderen Fällen des Ausschlusses einer an sich gebotenen Gesamtstrafenbildung hätte die Strafkammer aber deshalb die Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] mit Rechtsprechungsnachweisen) bedenken müssen.
Die durch Anrechnung der Freiheitsentziehung bewirkte volle Verbüßung der verhängten Strafe stand an sich einer Gewährung von Strafaussetzung entgegen (BGHSt 31, 25 [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]). Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird aber insoweit das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten sein. Im übrigen wird auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hingewiesen.