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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1984, Az.: IVa ZR 145/82

Anspruch aus einer Kraftfahrtversicherung; Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ; Leistungsfreiheit der Versicherung wegen des grob fahrlässigen Herbeiführens eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 145/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.07.1982
LG Detmold

Fundstellen

  • MDR 1984, 826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 66, 428
  • VersR 1984, 480
  • VersR 1985, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V. D. S. AG,
vertreten durch den Vorstand, B., H.,

Prozessgegner

Kraftfahrer Dieter K., R. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Der Feststellung des gemeinen Wertes eines zerstörten Fahrzeugs am Tage des Schadens (Zeitwert) i.S.v. § 13 Abs. 1 AKB ist der Preis zugrunde zu legen, der bei Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand in dem betreffenden Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden müssen.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1984
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte seinen PKW Ford-Fiesta bei dem beklagten Versicherer unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM kaskoversichert. Er nimmt die Beklagte wegen des Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Unfall am 24. Februar 1981 entstanden ist. An diesem Tage befuhr der Kläger die 4,80 m breite K. Straße in Bad S. in Richtung K. Vor ihm fuhr der Zeuge H. mit einem VW-Golf und mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Ihnen entgegen kam die Zeugin L. mit einem weißen Mercedes 240. Die Straße war eben und übersichtlich; auf der Fahrbahn lag kein Schnee. Der Kläger überholte den Zeugen H. und stieß - ohne zu bremsen oder auszuweichen ca. 10 bis 15 m von dessen Wagen entfernt mit dem entgegenkommenden Mercedes der Zeugin L. zusammen. Der Wagen des Klägers erlitt unstreitig Totalschaden.

2

Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Er habe den vor ihm fahrenden Wagen überholt, obwohl der Gegenverkehr gut erkennbar gewesen sei.

3

Der Kläger hat behauptet, an den Unfallhergang keine Erinnerung zu haben. Der Veräußerungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalles habe 6.700,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen, zu dem die 25 %-ige Erhöhung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AKB hinzukomme. Davon seien der Restwert und die Selbstbeteiligung abzuziehen. Aufgrund dessen hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 8.700,75 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 AKB zur Zahlung von 8.625,- DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I.

Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die eingeklagte Forderung aus dem Versicherungsvertrag (§§ 149, 50 VVG) erfüllt sind; auch die Revision hat hierzu nichts zu erinnern. Der Streit der Parteien zum Anspruchsgrund geht nur darum, ob der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat und ob die Beklagte deshalb gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist.

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, objektiv habe der Kläger sich grob verkehrswidrig verhalten. Er habe bei guten Straßen- und Sichtverhältnissen trotz erkennbaren Gegenverkehrs überholt und sei ohne Ausweichreaktion mit dem entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammengestoßen. Das reiche aber für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Zu den objektiven Umständen müßten vielmehr subjektive Merkmale hinzukommen, die eine besondere Vorwerfbarkeit begründeten. Entscheidend sei, ob der Kläger übermäßig leichtsinnig gefahren sei. Die Wertung sei weitgehend von den Absichten des Klägers zur Unfallzeit abhängig. Das Berufungsgericht hat sich aber außerstande gesehen zu widerlegen, daß der Kläger sich nicht an den Unfallhergang erinnern könne. Eine derartige Erinnerungslücke sei im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen nicht gänzlich unwahrscheinlich.

8

Auch aus dem Unfallverlauf selbst könne nicht zwingend auf eine besondere Leichtsinnigkeit, Sorglosigkeit oder Rücksichtslosigkeit des Klägers geschlossen werden. Vielmehr könne das grob falsche Fahrverhalten auch auf einer kurzen und vielleicht auch unbewußten Unaufmerksamkeit beruhen, was grobe Fahrlässigkeit ausschließe. Womöglich habe der Kläger die Geschwindigkeiten oder die Entfernungen falsch eingeschätzt. Auch das müsse nicht grob fahrlässig gewesen sein. Die verbleibenden Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten.

9

Was die Revision hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch.

10

Die Revision beruft sich auf die Aussagen der Zeugen G. und H. im polizeilichen Ermittlungsverfahren, die die Beklagte sich zu eigen gemacht und für deren Richtigkeit sie Beweis angetreten habe. Danach habe der Kläger das vor ihm fahrende Fahrzeug mit "hoher Geschwindigkeit" überholt, obwohl der entgegenkommende Mercedes sich soweit genähert hatte, daß beide zwangsläufig hätten zusammenstoßen müssen. Die Fahrweise des Klägers sei "mehr als unvernünftig" gewesen.

11

Daß das Berufungsgericht diese Angaben nicht ausdrücklich gewürdigt hat, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie betreffen, soweit sie zu den Feststellungen über den Unfallhergang überhaupt beitragen können, lediglich das objektive Verhalten des Klägers, das das Berufungsgericht zutreffend als grob fehlerhaft ansieht. Das reicht aber, wie das Oberlandesgericht erkannt hat, für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Dafür ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich (vgl. z.B. MK-Hanau, BGB § 277 Rdn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision verkennt das Berufungsgericht aber nicht, daß der Tatrichter aus dem äußeren Verhalten unter Umständen auf innere Vorgänge und Vorstellungen schließen kann und darf. Für einen derartigen Schluß hat es aber in den äußeren Vorgängen keinen ausreichenden Anhalt gefunden. Diese tatrichterliche Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält die angefochtene Entscheidung insoweit nicht.

12

II.

Zur Höhe des Anspruchs, der dem Kläger zusteht, bezieht das Berufungsgericht sich auf § 13 Abs. 1 AKB und geht demgemäß von dem "gemeinen Wert (Zeitwert)" des Fahrzeugs am Schadenstage aus. Diesen setzt es unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. VersR 1981, 872 und 923) dem Wiederbe Schaffungspreis gleich und beschreibt diesen als den "Preis, den der Versicherungsnehmer bei Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens aufwenden muß". Der Schaden des Versicherungsnehmers, der ersetzt werden solle, sei der Verlust des Fahrzeugs. Da der Versicherungsnehmer den Wagen in aller Regel nicht verwerten, sondern nutzen wolle, werde sein Schaden durch Wiederbeschaffung eines gleichwertigen anderen Wagens behoben. Das rechtfertige es, den Wiederbeschaffungspreis als maßgebend anzusehen. Dagegen werde der Schaden des Versicherungsnehmers in der Regel nicht gedeckt, wenn ihm lediglich der Betrag zugebilligt werde, den er bei einem Verkauf seines Wagens an einen Händler erzielt haben würde. Der Wortlaut von § 13 Abs. 1 AKB stehe dieser Auslegung nicht entgegen; "Zeitwert" bedeute keinen Gegensatz zum "Wiederbeschaffungswert".

13

Das Berufungsgericht stellt den Wiederbeschaffungswert auf 7.500,- DM fest, rechnet die Erhöhung von 25 % gemäß § 13 Abs. 2 AKB hinzu, zieht davon den Restwert (100,- DM) und die Selbstbeteiligung (650,- DM) ab, so daß sich ein Entschädigungsbetrag von 8.625,- DM ergibt.

14

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

15

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Kläger zustehende Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach § 13 AKB zu bemessen ist. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Beklagte den Schaden des Klägers "bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeuges ... am Tage des Schadens (Zeitwert)" zu ersetzen. Außerdem schuldet die Beklagte dem Kläger im Rahmen der abgestuften Neuwertversicherung gemäß § 13 Abs. 2 AKB hier unstreitig noch einen Zuschlag von 25 % auf den Zeitwert im Sinne von Abs. 1.

16

Der Schaden des Klägers, von dem gemäß § 13 Abs. 1, 4 AKB, §§ 49, 50, 52 VVG auszugehen ist, beträgt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts (7.500,- DM Wiederbeschaffungswert abzüglich 100,- DM Restwert, also) 7.400,- DM. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Die Parteien streiten insoweit lediglich darüber, bis zu welchem Betrag die Beklagte den Schaden des Klägers zu ersetzen hat. Maßgebend ist insoweit der "gemeine Wert des Fahrzeugs ... am Tage des Schadens (Zeitwert)". Die Meinungen darüber, was unter dem Zeitwert in diesem Sinne zu verstehen ist, gehen auseinander.

17

Während die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung darauf abstellt, es komme auf den Preis an, der bei Veräußerung des Fahrzeugs hätte erzielt werden können, ist das Berufungsgericht der Ansicht, maßgebend sei der Preis, den der Versicherungsnehmer bei Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand aufwenden müßte. Der erkennende Senat hat diese Streitfrage noch nicht entschieden. Das Senatsurteil vom 13. Mai 1981 (IVa ZR 175/80 = VersR 1981, 772) betraf einen besonders liegenden Ausnahmefall, in dem restaurierte und zum Verkauf ausgestellte "Oldtimer" durch Brand zerstört worden waren und in dem es nur darum ging, ob der Versicherungsnehmer neben der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 1 AKB für die zerstörten "Oldtimer" auch den Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 AKB zu beanspruchen hatte. Das Urteil des früheren IV. Zivilsenats vom 18. Juni 1975 (IV ZR 204/74 = VersR 1975, 753) behandelt die Frage, ob bei der Feststellung des Zeitwertes eines gestohlenen Kraftfahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB entgegen der Meinung der Vorinstanz auch der Preis zu berücksichtigen ist, der bei Inzahlunggabe hätte erzielt werden können. Die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof die genannten Entscheidungen begründet hat, sind im Schrifttum dahin verstanden worden, als habe der Bundesgerichtshof sich damit für die Maßgeblichkeit des sogenannten Veräußerungswertes oder sogar des Händlereinkaufspreises ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm ist dem in dem angefochtenen Urteil entgegengetreten; es hält an seiner bereits früher geäußerten gegenteiligen Auffassung nachdrücklich fest (VersR 1979, 613;  1981, 872 und 923). Dabei kann es sich auf gewichtige Stimmen im Schrifttum stützen (z.B. Johannsen in Bruck/Möller, Fahrzeugversicherung Anm. J 127 sowie in Festschrift für Reimer Schmidt S. 899 ff). Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß dem Berufungsgericht zu folgen ist.

18

Wo die Grenze verläuft, "bis zu der" der Schaden des Versicherten in der Kraftfahrtversicherung zu ersetzen ist, ist zunächst nicht dem Begriff "Zeitwert" zu entnehmen. Dieser Ausdruck, über den übrigens (auch) außerhalb der Kraftfahrtversicherung recht unterschiedliche Vorstellungen bestehen (vgl. z.B. Hofmann VersR 1980, 59 mit Nachweisen; Martin, Sachversicherungsrecht Q 18 ff), bestimmt diese Grenze nicht selbst; er wird vielmehr, wie seine Stellung im Satz und als Klammerzusatz zeigt, seinerseits definiert durch den vorangestellten Begriff des "gemeinen Wertes ... am Tage des Schadens" und soll diesen - in abgekürzter Form - bezeichnen. Danach kommt es auf den gemeinen Wert an. Auch über diesen Begriff besteht keine Einigkeit.

19

Der Begriff des gemeinen Wertes ist dem Handelsrecht entlehnt (§ 430 HGB; § 85 EVO); er liegt nach verbreiteter Meinung auch dem "Wert der Sache" im Sinne von § 52 VVG zugrunde (Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. § 52 Anm. 9, 10; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 52 Anm. 3). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist darunter der Wert zu verstehen, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und zwar ohne Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten" (vgl. z.B. RGZ 96, 124, 125; 97, 44, 46). Dem ist der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 5, 197, 202 beigetreten. Damit ist aber, wie Hofmann a.a.O. zutreffend ausführt, noch nicht entschieden, ob es sich um den Veräußerungs- oder um den sogenannten Wiederbeschaffungswert handelt. Die Antwort auf diese Frage ist jedoch entgegen verbreiteter Meinung nicht schon dadurch vorgezeichnet, daß es sich um den Wert für "jedermann" handeln soll. Wenn hierzu angeführt wird, aus der Abstrahierung von den "individuellen Verhältnissen der Beteiligten" folge, daß der gemeine Wert nicht dadurch beeinflußt werden dürfe, ob der einzelne Geschädigte nun Hersteller, Groß- oder Einzelhändler oder Verbraucher sei, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat und wie auch Bruck/Möller/Sieg a.a.O. und Johannsen a.a.O. hervorheben, liegen die Durchschnittspreise für Wirtschaftsgüter aller Art auf jeder Stufe des Wirtschaftskreislaufs vom Hersteller über die verschiedenen Stufen der Händler bis zum Verbraucher erfahrungsgemäß auf einer anderen Ebene; im allgemeinen steigen sie von Stufe zu Stufe an, wobei die jeweiligen Preissteigerungen mit den zu jeder Stufe gehörenden Kosten und Gewinnspannen begründet werden. Diese Erkenntnis kommt - jedenfalls im Ansatz - bereits in RGZ 97, 44, 48 zum Ausdruck, wo es heißt, der Marktpreis einer Ware richte sich nach dem Wert, den die Ware für jedermann "aus dem in Betracht kommenden Interessentenkreise" habe. Der Erzeuger habe ebenso wie der mit dem Umsatz befaßte Kaufmann Anspruch auf "Ersatz des gemeinen Wertes ..., also des Betrages, den er aufzuwenden habe, um sich ... die Ware, je nachdem im Großhandel oder im Kleinhandel, neu zu beschaffen". Dementsprechend hat das Reichsgericht in RGZ 98, 150 ff ausgesprochen, der gemeine Wert für gebrauchte Kleider und gebrauchte Wäsche, die einem Verbraucher beim Umzug gestohlen worden waren, sei nicht danach zu bemessen, was ein Verkäufer gebrauchter Kleider dafür vom Händler erhalte, sondern danach, was der Händler seinerseits dafür erziele.

21

Diese grundsätzlichen Unterschiede bei der Preisbildung auf den verschiedenen Handelsstufen (vgl. dazu auch Gierschmann VersR 1981, 1010) können bei der Bemessung des gemeinen Wertes nicht außer Acht gelassen werden. Sie nötigen vielmehr dazu, den gemeinen Wert einer Sache in jeder Stufe gesondert zu betrachten. Damit wird die Definition des Reichsgerichts für den gemeinen Wert ("objektiver Wert des Gutes für jedermann") dahin verfeinert, daß dort, wo es auf den Verbraucher als Glied der letzten Handelsstufe ankommt, unter "jedermann" gerade der "jedermann" dieser Stufe, also der Verbraucher, verstanden wird. Ob das bei dem bereicherungsrechtlichen Wertbegriff (§ 818 Abs. 2 BGB) anders ist, kann hier offen bleiben.

22

Die Begrenzung der Leistungen des Kraftfahrtversicherers gemäß § 13 Abs. 1 AKB durch den gemeinen Wert des zerstörten Wagens muß daher darauf hinauslaufen, dem Versicherungsnehmer, der in der Regel auf der letzten Stufe (Verbraucher) des Wirtschaftskreislaufes steht, als Schadensersatz höchstens den Betrag zu gewähren, den er - ohne Rücksicht auf die sonstigen individuellen Verhältnisse der Beteiligten - für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand zur Zeit des Unfalles hätte aufwenden müssen; dabei sind nicht allein die Verkaufspreise der Kraftfahrzeughändler oder besonders günstige Abschlußmöglichkeiten - sei es bei Privaten oder Händlern - maßgebend, sondern Durchschnittswerte in dem betreffenden Gebiet. Diese sind im Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB oder im Rechtsstreit mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln.

23

Allein durch ein derartiges Verständnis von § 13 Abs. 1 werden die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers erfüllt, die er mit dem Abschluß einer Kaskoversicherung verbindet. Da er das versicherte Fahrzeug gerade nicht veräußern, sondern im allgemeinen behalten wollte, richten sich seine Erwartungen bei einem Totalschaden darauf, mit Hilfe der geleisteten Entschädigung ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben zu können (vgl. auch die Bedenken von Klingmüller VersR 1978, 97, 99).

24

Wenn demgegenüber darauf verwiesen wird, der Versicherungsnehmer erhalte ja den Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 AKB; dieser decke im allgemeinen die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Wiederbeschaffungspreis ab, dann vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Bei dieser Argumentation bleibt zunächst unberücksichtigt, daß der Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 AKB lediglich den "privilegierten" Fahrzeugen zugute kommen kann. Zum anderen würde die Wiederherstellungsklausel des § 13 Abs. 10 AKB bewirken, daß dem Versicherungsnehmer ein Teil seines Schadens nicht ersetzt würde, wenn er z.B. von der Wiederbeschaffung absieht. Vor allem aber bliebe unbeachtet, daß dem Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 AKB gerade nicht (auch nicht teilweise) die Funktion zukommt, einen hinter dem tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers zurückbleibenden Ersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 1 AKB bis zu dem vollen Schadensbetrag aufzufüllen; der Zuschlag reicht vielmehr über die eigentliche Schadensversicherung hinaus und ist ausschließlich im Rahmen der abgestuften Neuwertversicherung zu sehen; er soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, mit Hilfe der gesamten Leistung des Versicherers anstelle eines gleichwertigen (gebrauchten) ein höherwertiges oder sogar ein neues Fahrzeug zu erwerben.

25

Soweit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes von 1975 und 1981 eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende, für Versicherungsrecht zuständige Senat daran nicht fest. Das gilt auch für den dortigen Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom 26. September 1974 - BGBl I S. 2369 -; der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist durch § 1 Abs. 1 BewG ausdrücklich auf gewisse öffentlich-rechtliche Abgaben beschränkt, sie dient den Zwecken der Besteuerung und ist für das Versicherungsvertragsrecht wenig ergiebig (vgl. zutreffend OLG Hamm VersR 1979, 613 und 1981, 872). Soweit schließlich in diesem Zusammenhang auf das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot verwiesen wird, das für den Bereich der Schadensversicherung zum Beispiel aus §§ 151, 55, 59 VVG hergeleitet wird, so greift dieses hier schon deshalb nicht ein, weil der nach § 13 Abs. 1 AKB begründete Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers niemals höher ist als sein Schaden. Der im Rahmen der abgestuften Neuwertversicherung gemäß § 13 Abs. 2 AKB darüber hinausgehende Anspruch des Versicherungsnehmers gibt diesem zwar mehr, als seinem Schaden entspricht; er bewirkt aber im Hinblick auf § 13 Abs. 10 AKB nicht, daß die Gesamtleistungen des Versicherers seine Aufwendungen übersteigen und stellt schon deshalb keine Abkehr von dem Bereicherungsverbot dar (Senatsurteil vom 13. Mai 1981). Daß es bei der Neuwertversicherung von Kraftfahrzeugen in ihrer derzeitigen Fassung, die über die eigentliche Schadensversicherung hinausreicht, überhaupt um ein versicherbares Interesse des Versicherungsnehmers geht, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.

Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Groß