Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1984, Az.: 3 StR 530/83
Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln ; Verletzung des Verfahrens zur Durchführung einer Hauptverhandlung; Abtrennung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 530/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 20.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 270 - 275
- JZ 1984, 588
- MDR 1984, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1245-1246 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 185-186
Verfahrensgegenstand
Verbotswidriges Handeln mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
Zur vorübergehenden Abtrennung verbundener Strafsachen in der Hauptverhandlung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth,
Laufhütte, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bundesgerichtshof
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juli 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Erörterung bedürfen nur die auf Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen.
1.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen das Gebot, die Hauptverhandlung nicht während seiner und seines Verteidigers Abwesenheit durchzuführen, darin, daß das Landgericht das Verfahren gegen Mitangeklagte, nämlich gegen Carola S. und gegen Arif Mi., vorübergehend abgetrennt und gegen diese in den zeitweilig gesonderten Verhandlungen zur Sache verhandelt habe.
2.
Diesen Rügen liegt folgendes zugrunde:
a)
Die am 5. Oktober 1964 geborene Carola S. ist - rechtskräftig - verurteilt, Anfang August 1982 als Kurier des Angeklagten rund 1 kg Heroin transportiert zu haben (UA S. 14, 15). Am 2. Verhandlungstag der gegen sie, den Angeklagten und andere geführten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen sie "vorübergehend von dem übrigen Verfahren abgetrennt". Während der Abtrennung wurde - in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers - der Vertreter der Jugendgerichtshilfe gehört. Die Angeklagte S. äußerte sich, wie im Protokoll vermerkt ist, "auf Fragen zur Sache". Anschließend wurden die getrennten Verfahren wieder zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
b)
Der Mitangeklagte Arif Mi. ist - rechtskräftig - verurteilt, dem Angeklagten bei der Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäfts - Verkauf und Übergabe von 568,05 g Heroin - Hilfe geleistet zu haben (UA S. 17 ff). In der gegen ihn, den Angeklagten und andere gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung hat er keine Angaben zur Sache gemacht (UA S. 21). Er ist nach Auffassung des Landgerichts unter anderem "durch die ihn belastenden Angaben" des Angeklagten (UA S. 28) überführt. Am 3. Verhandlungstag der gemeinsamen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren gegen den Mitangeklagten Mi. zur "zeitweiligen gesonderten Verhandlung von dem übrigen Verfahren abgetrennt". Während der Abtrennung hielten - in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers - die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Mitangeklagten in dieser Sache ihre Schlußvorträge der Mitangeklagte hatte Gelegenheit zum letzten Wort. Am nächsten Verhandlungstag wurde in Abwesenheit des Mitangeklagten Mi. gegen die anderen Angeklagten weiter zur Sache verhandelt. Für die Urteilsverkündung wurden die getrennten Verfahren wieder zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
3.
Das Vorgehen des Landgerichts gefährdet den Schuldspruch nicht. Es enthält aber einen Verfahrensfehler, der den Strafausspruch betrifft.
a)
Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807). Für Fälle der vorliegenden Art, in denen das von Amts wegen zu berücksichtigende Interesse an zügiger Förderung des Verfahrens eine getrennte Verhandlung angezeigt erscheinen läßt und in denen die Abtrennung nicht der Umgehung des Antragserfordernisses aus § 231 c StPO dient, schließt sich der Senat der auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, daß das aus § 4 StPO herzuleitende Recht zur vorübergehenden Trennung von Verfahren durch die Einfügung des § 231 c StPO nicht berührt ist (Treier in KK, § 231 c Rdn 2; unklar Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. § 4 Rdn 5; a.A. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 231 c Rdn 3 und Müller in KMR, 7. Aufl. § 231 c Rdn 24, die beide allerdings die Möglichkeit vorübergehender Abtrennung nicht völlig ausschließen).
Den Gesetzgebungsmaterialien ist nichts zu entnehmen, was diese dem Wortlaut des § 231 c StPO nicht widersprechende Auslegung in Frage stellen könnte. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, auf den die Einfügung des § 231 c StPO zurückgeht (BT-Drucks. 8/976 S. 49, 50), bezeichnet die Möglichkeit vorübergehender Abtrennung in Fällen, in denen auf Verhinderungen einzelner Angeklagter oder Verteidiger Rücksicht zu nehmen ist, als Notbehelf, der dem eigentlichen Sinn der Trennungs- und Verbindungsvorschriften kaum gerecht werde. Mit der neuen Regelung könne der verfahrenstechnische Umweg einer Trennung und Wiederverbindung vermieden werden (so auch Rieß NJW 1978, 2265, 2269). § 231 c StPO sollte "in erster Linie den Interessen des Angeklagten und des Verteidigers" dienen (Begründung des Entwurfs a.a.O. S. 50). Daraus ist zu folgern, daß keine abschließende Regelung gewollt war, mit der alle Verfahrenssituationen erfaßt werden sollten, die bisher Anlaß zu einer vorübergehenden Abtrennung geben. Deshalb bleibt es bei dieser Möglichkeit nach § 4 StPO bei Verfahrenslagen, denen nicht durch Urlaubsgewährung Rechnung getragen werden kann.
b)
Die vorübergehende Abtrennung hat hier das Interesse des Angeklagten an seiner Verteidigung zur Schuldfrage nicht berührt.
aa)
Eine vorübergehende Abtrennung ist allerdings in der Regel unzulässig, wenn die ohne den Angeklagten fortgesetzte Verhandlung einer Tat gilt, auf die sich auch der gegen ihn erhobene Anklagevorwurf sachlich bezieht. Denn wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (BGHSt 24, 257, 209 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGHSt 30, 74, 75). Aber auch in Verfahren, in denen sich mehrere Angeklagte wegen Beteiligung an derselben Tat zu verantworten haben, kann die Verhandlung auf einen Punkt beschränkt sein, der nur einen der Angeklagten berührt. Steht dies zweifelsfrei fest, läßt sich also ausschließen, daß die in dem abgetrennten Verfahren durchgeführte Verhandlung das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten berührt, liegt ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO nicht vor (BGHSt 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]). In Zweifelsfällen darf auf dienstliche Äußerungen zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 21, 180, 182), soweit sie - ohne inhaltliche Rekonstruktion der Verhandlung im einzelner (vgl. BGHSt 31, 139, 140) - zur Klärung des Verhandlungsgegenstandes den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung wiedergeben.
bb)
Während der Abtrennung des Verfahrens gegen Carola S. hat sich die Verhandlung, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, auf die Entgegennahme des Berichts der Jugendgerichtshilfe über die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten bezogen. Insoweit erhebt die Revision keine Rüge. Die im Protokoll erwähnten Angaben der Carola S. "zur Sache" gingen über diesen Verhandlungsgegenstand nicht hinaus; sie können die Verteidigungsinteressen des Angeklagten nicht berührt haben.
Daß während der Abtrennung des Verfahrens gegen Arif Mi. sowohl die Staatsanwaltschaft als auch seine Verteidigung die diesen Mitangeklagten betreffenden Schlußvorträge gehalten haben und dieser Gelegenheit zum letzten Wort hatte, kann unter den hier vorliegenden besonderen Umständen, soweit der Schuldspruch in Frage steht, die Verteidigungsinteressen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht berührt haben. Der Senat verkennt nicht, daß dies bei solchen Verfahrensvorgängen in der Regel anders zu beurteilen ist (BGH NStZ 1983, 34; BGH bei Holtz MDR 1978, 807). Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor. Denn die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Zusammenhang mit dem Prozeßverhalten des Mitangeklagten Mi., der sich - wie überhaupt - nach der dienstlichen Versicherung des Vorsitzenden auch nach Erteilung des Schlußworts nicht zur Sache eingelassen hat. Auch die Schlußvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidiger in dem abgetrennten Verfahren gegen Mi. können hinsichtlich des Schuldspruchs das Verteidigungsinteresse des Angeklagten nicht berührt haben, weil Mi. sich als Gehilfe nur an Handlungen beteiligt hat, die der Angeklagte voll eingeräumt hat (UA S. 21) und hinsichtlich derer sich das Urteil gerade auf seine Einlassung stützt.
c)
Anders liegt es hinsichtlich des Strafausspruchs. Es würde der Ordnung des Revisionsverfahrens widersprechen, den Inhalt der Schlußvorträge in dem gegen Arif Mirza geführten Verfahren zu rekonstruieren (vgl. BGHSt 31, 139, 140). Darauf kommt es aber auch nicht an. Bei der gegebenen Sachlage liegt es sogar nahe, daß die Schlußvorträge sich auch mit der Frage befaßten, wie die Taten des Angeklagten und von Mi. im Gewicht gegeneinander abzustufen sind. Die Beachtlichkeit dieser Abstufung für die Bestrafung des Angeklagten wird im übrigen in den Urteilsgründen deutlich, in denen ausgeführt ist, der Angeklagte habe Mi. in seine Betäubungsmittelgeschäfte "hineingezogen" (UA S. 31), und in denen in diesem Zusammenhang seine "Bedenkenlosigkeit" hervorgehoben wird (UA S. 32). Nach alledem ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Der Schuldspruch bleibt davon unberührt, da nur der Strafausspruch von dem Verfahrensfehler betroffen ist (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer