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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1984, Az.: 1 StR 44/84

Annahme der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Vorliegen eines Affektzustands; Beachtung des Persönlichkeitsbildes des Täters bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung; Seelische Störung als Milderungsgrund bei fehlenden Übersteigens der Erheblichkeitsschwelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1984
Aktenzeichen
1 StR 44/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 07.10.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 259
  • StV 1984, 241-242

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Aleksandar C. aus Kr. a. Bo., geboren am ... 1967 in B. (Ju.), zur Zeit in Haft

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB kann auch gegeben sein, wenn der Täter an keiner Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht von sonstigen Ausfallerscheinungen begleitet. Ausreichend kann auch eine äußerste Erregung bei der Tat sein (affektive Ausnahmesituation).

  2. 2.

    Will der Tatrichter von der Meinung eines Sachverständigen abweichen, so hat er im Urteil die Auffassung des Sachverständigen darzustellen und seine Gegenansicht in einer Weise zu begründen, daß dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht wird. Aus den Urteilsgründen muß sich eine hinreichende Sachkunde des Gerichts ergeben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1983

    1. a)

      im Schuldspruch dahin klargestellt, daß in der Urteilsformel jeweils an die Stelle der Worte "einer Schußwaffe" die Worte "einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" treten,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch war die rechtliche Bezeichnung der Vergehen gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG) dahin klarzustellen, daß jeweils an die Stelle der Worte "einer Schußwaffe" die Worte "einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" treten (vgl. hierzu UA S. 33).

2

2.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchgreift.

3

Die Ausführungen, mit denen die Jugendkammer eine Strafmilderung unter dem Aspekt einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (zur Relevanz für die Bemessung der Jugendstrafe vgl. Brunner, JGG 7. Aufl. § 18 Rdn. 6) ablehnt, halten der Überprüfung nicht stand.

4

a)

Das Tatgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte "bei dem, was am und nach dem 28.2.1983 geschah, in einer immer größer werdenden seelischen Anspannung" befand (UA S. 40). Wie es darlegt, führten die Maßnahmen, mit denen die Eltern des Angeklagten auf die beiden Raubtaten reagierten, dazu, daß der Angeklagte schließlich "durchdrehte" und ausriß; er setzte "nun alles" daran, um nicht wieder nach Hause zu müssen (UA S. 40). Der Sachverständige Dr. Br. hat deshalb für die Vorfälle am 9. März 1983 (A II 5 und 6 der Urteilsgründe) eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung bejaht (UA S. 41). Die Begründung, mit der die Jugendkammer von dieser Stellungnahme abweicht, läßt besorgen, sie habe einen zu engen Begriff der Bewußtseinsstörung zugrunde gelegt.

5

Das Tatgericht entnimmt dem Gutachten des genannten Sachverständigen, daß "Panikreaktion" und "Affektsturm" das Handeln des Angeklagten bestimmten, als er mit der Polizei konfrontiert wurde (UA S. 41/42). Ein solcher Affektzustand mag unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor allem in Betracht kommen, wenn sogenannte "konstellative Faktoren" hinzutreten, nämlich Faktoren, die - isoliert betrachtet - keinen Krankheitswert haben, die aber eine besondere Verletzlichkeit indizieren, wie z.B. vorzeitige Alterung oder ähnliche körperliche Befunde (Rasch NJW 1980, 1309, 1314 [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79]; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 10). Doch kann bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch gegeben sein, wenn er an keiner Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht von sonstigen Ausfallserscheinungen begleitet ist (BGHSt 11, 20, 23/24; vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff.). Die Beurteilung der schwierigen Frage, ob die affektive Ausnahmesituation das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erlangte, setzt im allgemeinen voraus, daß das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel untersucht wird (BGH, Urt. vom 3. April 1974 - 2 StR 439/73 - bei Dallinger MDR 1974, 721/722).

6

Im vorliegenden Fall kam dem Persönlichkeitsbild des erst 15 Jahre alten Angeklagten besondere Bedeutung zu. Das hat die Jugendkammer nicht hinreichend bedacht.

7

Im übrigen kann eine seelische Störung der im Urteil aufgezeigten Art bei der Bemessung der Jugendstrafe auch dann einen Milderungsgrund bilden, wenn sie die in § 21 StGB vorausgesetzte Schwelle der Erheblichkeit nicht übersteigt.

8

b)

Das Tatgericht setzt sich auch nicht in der gebotenen Weise mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Br. auseinander, dem es in einem entscheidenden Punkt nicht folgt. Allerdings ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig zu beurteilen. Wenn er aber eine Frage, für die er glaubte, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Auffassung entscheiden will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht so begründen, daß dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht wird; dabei müssen die Urteilsgründe eine genügende Sachkunde des Gerichts ausweisen (BGHSt 8, 113, 117;  12, 18, 20;  BGH, Urt. vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70 - bei Dallinger MDR 1970, 732; GA 1977, 275). Die Jugendkammer stellt die Anknüpfungstatsachen, von denen der Gutachter ausgegangen ist, und dessen Gedankengang nicht ausreichend dar; sie teilt im wesentlichen nur das Ergebnis mit.

9

Das Tatgericht, das erwähnt, der Sachverständige habe diesen Umstand nicht in seine Überlegungen einbezogen, hält bei der Prüfung der Schuldfähigkeit für wesentlich, "daß der Angeklagte den beiden Polizeibeamten auch noch Widerstand geleistet hat, als er schon beinahe überwältigt war, und daß er ganz zuletzt sogar noch versucht hat, den Zeugen R. zu überlisten" (UA S. 42). Dabei läßt die Jugendkammer außer acht, daß dieses Verhalten möglicherweise gerade Ausfluß von "Panikreaktion" und "Affektsturm" war; es handelte sich keinesfalls um einen eindeutigen Befund, der eine geistigseelische Ausnahmesituation ausschloß (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH Strafverteidiger 1981, 401; Eser NStZ 1984, 49, 55). Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab, daß der Angeklagte trotz seiner seelischen Anspannung "noch weitgehend in der Lage war, kontrolliert und überlegt zu handeln" (UA S. 42). Sie übersieht indessen, daß planvolles, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht; das gilt insbesondere, wenn sich der Täter nach begangener Tat der Festnahme entziehen will (BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1981, 298/299; 1982, 243).

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