Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1984, Az.: VI ZR 229/82
Gewichtung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall; Bedeutung des Vorfahrtsrechts bei erheblicher Geschwindigkeitsübertretung; Anforderungen an den an einer Kreuzung Wartepflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 229/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.07.1982
- LG Essen - 03.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 927 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1962-1963 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Buchhalter Alfred K. H. straße ..., D.
Prozessgegner
Arzt Dr. med. Karl Theo T., W. straße, V.
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung des Vorrechtes eines mit ganz erheblich übersetzter Geschwindigkeit über eine Kreuzung geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmers gegenüber dem wartepflichtigen Linksabbieger.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1982 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. November 1980 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Klageanspruch zu Ziffer 1 (Schmerzensgeld) ist unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers von 2/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, soweit der Kläger nicht anderweitig Ersatz erlangt. Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers von 2/3 zu ersetzen. Das weitergehende Feststellungsbegehren wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu entscheiden hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 21. Dezember 1978 um 21.19 Uhr in E. innerhalb geschlossener Ortschaft auf der mit einer Ampelanlage versehenen Kreuzung Oberschlesienstraße/Steeler Straße ereignet hat.
Der Kläger befand sich mit seinem VW-Scirocco GTI auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle, wie er ihn täglich zurücklegte. Er wollte - auf der Oberschlesienstraße fahrend - die genannte Kreuzung im Geradeausverkehr überqueren. Der Beklagte kam ihm mit seinem Opel Rekord entgegen und wollte auf der Kreuzung nach links in die Steeler Straße abbiegen. Die beiden Fahrzeuge stießen im Kreuzungsbereich zusammen. Der Kläger erlitt lebensgefährliche Verletzungen und befand sich aus diesem Grund etwa zwei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung.
Er hat behauptet, der Beklagte habe ihm die Vorfahrt genommen. Er selbst habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls nicht wesentlich überschritten. Zudem sei der Beklagte noch in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die für ihn maßgebliche Ampel schon Rot gezeigt habe; auch habe er den Bogen beim Abbiegen "geschnitten", anstatt ihn auszufahren.
Er hat Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den gesamten materiellen Schaden zu ersetzen habe, soweit er - der Kläger - hierfür nicht anderweitig Ersatz erlange.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, er sei in zulässiger Weise in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel von Grün auf Gelb umschaltete, und habe dort zunächst angehalten. Da das Fahrzeug des Klägers noch weit entfernt gewesen sei, habe er mit dem Einbiegen nach links begonnen. Der Zusammenstoß sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit weit übersetzter Geschwindigkeit - etwa mit 125 km/h - gefahren sei. Damit habe er, der Beklagte, nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Feststellungsklage auch auf Ersatz seines zukünftigen immateriellen Schadens erweitert. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers von 1/3 für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen Schadens zu 2/3 und hinsichtlich des immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Klägers von 1/3 stattgegeben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß beide Parteien den Zusammenstoß verschuldet haben. Das Verschulden des Beklagten sieht es darin, daß er unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO dem Kläger nicht den Vorrang eingeräumt habe. Diesem sei das Vorrecht nicht dadurch genommen gewesen, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten gehabt habe. Jedenfalls habe der Beklagte den Gegenverkehr nicht in der gebotenen Weise beobachtet. Nach seiner eigenen Einlassung habe er das Fahrzeug des Klägers auf eine Entfernung von 70 bis 80 m, maximal von 100 m gesehen. Da es nach seiner Einlassung schon 1 bis 2 m, jedenfalls kurz nach seinem Anfahren zum Zusammenstoß gekommen sei, könne er dem Fahrzeug des Klägers nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt haben, was er bei seiner gerichtlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht auch als möglich eingeräumt habe. Offenbar habe er sich "blind" auf die (ihm bekannte) Ampelschaltung, die für den auf der Oberschlesienstraße von der Kreuzung mit der Vollmerstraße nahenden Verkehr keine "grüne Welle" vorsah, verlassen, ohne das Fahrzeug des Klägers weiter zu beobachten.
Aber auch den Kläger treffe ein Verschulden. Er sei, wie sich aus der Zeit/Weg-Berechnung der parallel (also mit gleicher Umlaufzeit) geschalteten Ampeln an den beiden Kreuzungen der Oberschlesien/Steeler Straße und Oberschlesien/Vollmerstraße ergebe, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Kläger habe die vorherige Ampel an der Vollmerstraße mit etwa 50 km/h passiert, als diese gerade auf Grün umsprang, und sei in die etwa 300 m entfernt liegende Kreuzung an der Steel er Straße gefahren, als deren Ampel noch grünes Licht zeigte. Nach den Phasenplänen der Signalanlage sei dies nur mit weit übersetzter Geschwindigkeit möglich gewesen.
Somit seien sowohl die Betriebsgefahr des Opel Rekord wegen grober Unaufmerksamkeit des Beklagten als auch die des VW wegen wesentlich übersetzter Geschwindigkeit des Klägers erhöht gewesen. Da aber der Beklagte wartepflichtig gewesen sei, komme bei einer Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dem ihm anzulastenden Verursachungsbeitrag ein größeres Gewicht zu; das führe zu einer Quotelung der Anteile im Verhältnis von 2 zu 1 zu Lasten des Beklagten.
II.
Gegen diese Quotelung wehrt sich die Revision des Beklagten mit Erfolg.
1.
Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Beklagten überhaupt einen schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO zur Last legt.
a)
Dem Kläger war das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Vorrecht nicht dadurch genommen, daß er mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit - das Berufungsgericht stellt sie mit etwa 100 km/h unangefochten fest - in den Kreuzungsbereich einfuhr. Da sein Fahrzeug für den wartepflichtigen Beklagten sichtbar war, ehe dieser mit dem Abbiegen begann, hat der Beklagte objektiv gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Der Entgegenkommende verliert nicht dadurch sein Vorrecht, daß er sich selbst verkehrswidrig verhält (für viele: Füll/Möhl/Ruth, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rdz. 34 S. 306).
b)
Ob einem Wartepflichtigen, der in Verkennung dieser grob übersetzten Geschwindigkeit mit dem Abbiegen nach links beginnt, allerdings ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Keinesfalls stellt die Vorfahrtsregel im Straßenverkehr (um eine solche im weiteren Sinne handelt es sich auch bei der genannten Vorschrift) ein Recht dar, das stets ein Verschulden des gegen die Regelung Verstoßenden indiziert (zuletzt Senatsurt. v. 2. März 1982 - VI ZR 230/80 = VersR 1982, 701). Vielmehr müssen das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers für den Wartepflichtigen auch in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 208/70 = VersR 1972, 832 und vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74 = VersR 1976, 365, 367).
Diese Voraussetzung trifft im Streitfall jedoch zu, da der Beklagte das Fahrzeug des Klägers bereits auf größere Entfernung wahrgenommen hatte, ehe er mit dem Abbiegen begann. Der Senat vermag nicht der von einem Teil der Rechtsprechung und auch im Schrifttum vertretenen Meinung zu folgen, daß der Wartepflichtige nur verhältnismäßig unbedeutende Überschreitungen, wie sie erfahrungsgemäß häufig vorkommen, berücksichtigen müsse (so OLG Hamm VRS 28, 142 und VRS 40, 442 - allerdings zu Unrecht unter Bezugnahme auf das bei Martin DAR 1958, 88 angeführte Strafurteil des BGH vom 26. September 1957 - 4 StR 349/57 -; OLG Köln VRS 41, 460; OLG Karlsruhe VersR 1980, 1148; ferner Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 9. Aufl., § 8 Anm. 6 c und § 9 Anm. 5 f I a.A.: OLG Hamm VRS 46, 389), und daß bereits eine mehr als 60%ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Kraftfahrer stets den Wartepflichtigen entlaste, weil dieser darauf vertrauen dürfe, der Bevorrechtigte werde die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten(vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 8 StVO Rdz. 52 und § 9 StVO Rdz. 29 m.w.N.). Allgemein gültige Richtwerte lassen sich hierfür nicht aufstellen. Vielmehr kann die Zumutbarkeitsgrenze gerechterweise nur bei Beachtung aller Umstände des konkreten Falles (beispielsweise der Höhe der zulässigen Geschwindigkeit; der Bedeutung und Frequenz der Straße; der Sichtverhältnisse und dergl.) unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrserwartung gezogen werden. Der Wartepflichtige darf auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise noch tolerierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden bevorrechtigten Kraftfahrers nur solange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen mußte, daß dieser sich mit einer höheren Geschwindigkeit nähert (so schon BGH, Urt. v. 26. September 1957 a.a.O. und Beschl. v. 16. September 1971 - 4 StR 350/71 = VRS 41, 426). Schätzungsfehler über die Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (BGH Urt. v. 5. November 1953 - 4 StR 521/53 - VRS 6, 158).
Im Streitfall war die Geschwindigkeit des Klägers wegen der herrschenden Dunkelheit für den Beklagten nur schwer abzuschätzen. Dieser hätte daher, als er mit dem Einbiegen begann, das Fahrzeug des Klägers, das er - wie das Berufungsgericht ausführt - nach seiner eigenen Einlassung auf eine Entfernung von 70 bis 80 m, maximal 100 m gesehen hatte, weiterhin genau beobachten müssen, um beurteilen zu können, ob er dessen Fahrbahn, ohne ihn zu behindern, noch kreuzen konnte. Gerade hieran hat es der Beklagte aber fehlen lassen, wie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eindeutig daraus ergibt, daß der Zusammenstoß bereits kurz nach dem Anfahren des Beklagten (nach dessen Einlassung nach etwa 1 bis 2 m) stattfand. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es - entgegen der Ansicht der Revision - keiner genauen Feststellung der vom Beklagten gefahrenen Geschwindigkeit, zumal der Anstoß mit der vorderen linken Ecke des Fahrzeugs des Klägers, also zu Beginn der sich überschneidenden Fahrtlinien der beiden Kraftfahrzeuge, stattfand. Hätte der Beklagte beim Einbiegen den Gegenverkehr beobachtet, hätte er erkannt, daß sich das Fahrzeug des Klägers bereits so sehr der Kreuzung genähert hatte, daß sich ein Anfahren für ihn verbot. Diese mangelnde Beobachtung des Gegenverkehrs mag, wie das Berufungsgericht darlegt, ihre Ursache darin gehabt haben, daß der Beklagte, weil er die Phasenabläufe der beiden Ampelanlagen in der Oberschlesienstraße/Kreuzung Steeler Straße und Kreuzung Vollmerstraße kannte, darauf vertraute, daß der sich von der Kreuzung Vollmerstraße nähernde Verkehr bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit die Grünphase an der Kreuzung Steeler Straße überhaupt nicht erreichen konnte. Daß der Beklagte hierauf "blind" vertraute, gereicht ihm aber, wie das Berufungsgericht zutreffend wertet, zum Verschulden.
2.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß bei einer Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG dieser schuldhafte Verursachungsbeitrag des Beklagten höher zu bewerten sei als derjenige, den der Kläger mit seinem Fahrzeug setzte; er ist ihm nicht einmal gleichwertig.
Grundsätzlich ist diese dem Tatrichter obliegende Abwägung zwar nur in dem revisionsrechtlich gebotenen engen Rahmen nachprüfbar. Jedoch liegt eine fehlerhafte Gewichtung der rechtlichen Aspekte darin, daß das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt dem objektiven Vorrecht des Klägers eine so wesentliche Bedeutung beimißt. Dieses Vorrecht wurde durch die ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert. Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, in sehr leichtfertiger Weise die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 100 % überschritten, indem er versuchte, den Phasenablauf zu "überspringen". Nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme konnte ein auf der Oberschlesienstraße in die Kreuzung Vollmerstraße beim Umschalten der Ampelanlage auf Grün einfahrender Verkehrsteilnehmer den Anschluß an die Grün-Phase auf der Kreuzung Steeler Straße nur dann erreichen, wenn er entweder extrem schnell (mit etwa 100 km/h) oder extrem langsam (mit etwa 20 km/h) fuhr. Das Berufungsgericht geht fehlerfrei davon aus, daß nach der gegebenen Sachlage des Streitfalls, insbesondere der eigenen Einlassung des Klägers, nur eine weit übersetzte Geschwindigkeit mit dem Ziel, noch die Grün-Phase an der Kreuzung Steeler Straße zu erreichen, in Frage kam. Dies stellt aber einen so groben und außergewöhnlichen Regelverstoß dar, daß demgegenüber das "blinde" Vertrauen des Beklagten in den nach der Phasenschaltung gebotenen und zu erwartenden Verkehrsablauf entscheidend zurücktritt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
III.
Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, braucht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden; vielmehr kann der Senat die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge selbst treffen. Diese führt zwar nicht, wie das Landgericht (unter Verneinung jeglichen Verschuldens des Beklagten) meint, zur vollständigen Klageabweisung. Jedoch erscheint aus den dargelegten Gründen eine Quotelung gerade im umgekehrten Verhältnis, als das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, nämlich 2 zu 1 zu Lasten des Klägers angemessen. Demgemäß waren das Grundurteil und die Feststellungsaussprüche abzuändern. Im übrigen war die Sache, wie schon das Berufungsgericht entschieden hat, zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits vorzubehalten war.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff