Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1953, Az.: 4 StR 521/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 12.05.1953
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. November 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. Mai 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Fast genau in der Mitte einer Strassenkreuzung kam es am 25. Oktober 1952 im Bereich der Stadt Hagen zu einem Zusammenstoss zwischen dem von dem Angeklagten gesteuerten Volkswagen und dem von der Ehefrau Else S. gelenkten Borgward, der für den Angeklagten von rechts kam. An den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ist Frau S. nach drei Wochen verstorben.
1.
Der Angriff des Beschwerdeführers richtet sich in der Hauptsache gegen die Annahme des Landgerichts, Frau S. sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st auf der Mitte der Strasse auf die Kreuzung zugefahren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Tatrichter diese Feststellungen unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht getroffen haben soll, wie die Revision behauptet. Die Strafkammer war am Tatort, sie hat die Entfernung der Unfallstelle vom Punke-Park wahrgenommen. Der genauen Abmessung dieses "Auslaufes" bedurfte es nicht. Die von der Revision vermisste Vernehmung des Ehemanns S. drängte sich dem Gericht nicht auf. S. hatte an der Fahrt nicht teilgenommen. Die Darstellung seiner verstorbenen Ehefrau aber konnte das Landgericht aus deren polizeilichen Angaben entnehmen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Zu Unrecht macht die Revision dem Tatrichter auoh den Vorwurf, mit der Ablehnung der von der Verteidigung beantragten Anhörung eines Sachverständigen habe er seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Antrag war zum Nachweis der Behauptung des Angeklagten gestellt worden, aus den Beschädigungen des Borgward wie aus den Schäden des Mauerwerkes, auf das der Wagen nach den Zusammenstoss der Fahrzeuge aufgeprallt war, ergebe sich, dass Frau S. mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st an die Unfallstelle herangefahren sei. Da sich indes die Geschwindigkeit des Borgward aus den Aussagen des Tatzeugen V. mit etwa 40 km/st hatte ermitteln lassen, mit diesem Ergebnis aber Art und Umfang der Schäden des Mauerwerkes zu vereinbaren waren, weil nach Auffassung der Strafkammer auch bei einer geringeren Geschwindigkeit durch das Gewicht des Borgward solche Schäden hervorgerufen werden können, musste sich der Tatrichter nicht vor die Notwendigkeit gestellt sehen, zur Erforschung der Wahrheit den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben. Wenn die Revision weiterhin geltend macht, das Landgericht habe die Ablehnung des beantragten Beweises nicht damit begründen dürfen, dass es selbst ausreichende Sachkunde besitze, so verkennt sie den Sinn der Ablehnungsbegründung. Das Beweisangebot des Angeklagten beruhte auf der Annahme, der Borgward sei, nachdem er auf den Volkswagen und auf eine Laterne gefahren sei, auf das Mauerwerk aufgeprallt; bei Beachtung dieser geschwindigkeitshemmenden Faktoren errechne sich die Anfangsgeschwindigkeit des Borgward auf mindestens 70 km/st. Die Strafkammer hat es nun nicht mit Rücksicht auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt, die von diesen Voraussetzungen ausgehende Beweisbehauptung durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen; der Sinn der Ablehnungsbegründung geht, wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, vielmehr dahin, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung bedeutungslos geworden, weil die Annahme des Angeklagten hinsichtlich des Unfallablaufes, auf der das Beweisangebot aufbaute, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Die Strafkammer sah sich also nicht mehr vor die Untersuchung der Frage gestellt, welche Bedeutung dem Aufprallen des Borgward auf Kraftwagen und Laterne bei der Ermittlung der Anfangsgeschwindigkeit zukomme. So verstanden, enthält die Ablehnung des Beweisangebotes keinen Verstoss gegen § 244 Abs 4 StPO. Ob sie den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 StPO, auf den sie sich gründet, genügt, kann offen bleiben, da die Revision insoweit keine Rüge erhoben hat. Mit der Annahme, die von ihm besichtigten Schäden des Mauerwerkes seien durch den Anstoss des mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st fahrenden Borgward hervorgerufen worden, hat der Tatrichter aber die Grenzen seines richterlichen Ermessens nicht überschritten.
2.
Die Ausführungen des Landgerichts enthalten keine Verstösse gegen die Denkgesetze; die Beweiswürdigung des Tatrichters ist auch nicht, wie die Revision geltend macht, lückenhaft. Der Verlauf der Bremsspuren liess sich nach den Urteilsgründen mit den Angaben des Zeugen V. Frau S. sei auf der Mitte der Strasse gefahren, vereinbaren. Die Revision kann daher nicht mit dem Hinweis darauf Beachtung finden, die in der Skizze eingezeichneten Bremsspuren liessen erkennen, dass der Borgward auf der linken Fahrbahn gefahren sei. Es ist nicht denkfehlerhaft, wenn ferner das Landgericht erwägt, Frau S. wäre aussergewöhnlich unvorsichtig gewesen, hätte sie mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st geradeaus fahren oder nach rechts einbiegen wollen. Dass die Annahme einer Geschwindigkeit von 40 km/st mit den festgestellten Einzelheiten des Unfalls sich nicht vereinbaren lasse, hat die Revision nicht darzutun vermocht. Auf die von ihr vermisste Feststellung, wie weit der Wagen der Ehefrau S. von der Kreuzung noch entfernt war, als der Angeklagte diese erreicht hatte, kam es nicht an. Dieser Abstand lässt sich übrigens auf Grund der Urteilsfeststellungen ohne Schwierigkeiten errechnen. Wie weit der von rechts kommende Wagen noch entfernt war, als der Angeklagte zum zweiten Male nach rechts sah, ist nicht mehr festzustellen, weil dieser Zeitpunkt nicht festliegt. Darauf kommt es im übrigen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht an.
3.
Die Verurteilung des Angeklagten wird von den, wie sich aus Vorstehendem ergibt, verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen getragen. Frau Senft kam von rechts, sie hatte daher das Vorfahrtsrecht (§ 13 II StVO). Dieses besteht aber nicht nur, wenn zwei Fahrzeuge gleichzeitig eine Kreuzung erreichen, sondern auch dann, wenn ein Fahrzeug früher herankommt als das andere, aber die Gefahr des Zusammenstosses wegen der Verschiedenheit der Geschwindigkeiten besteht. Deshalb darf der Vorfahrtspflichtige nur dann die Kreuzung befahren, wenn er auf Grund sorgfältiger Prüfung mit Sicherheit erkennen kann, dass er die Kreuzung hinter sich gelassen hat, bevor der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer an den Schnittpunkt der beiden Strassen herankommt. Falsche Schätzungen gehen zu Lasten des Pflichtigen. Sonach kam es im vorliegenden Falle nicht darauf an, welches Fahrzeug als erstes die Kreuzung erreicht hatte. Es war auch nicht darauf abzustellen, wie weit der Angeklagte bei dem ersten Blick nach rechts sehen konnte. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, dass das Landgericht in unzulässiger Weise diesen Sehbereich durch den Hinweis auf einen Bleistiftstrich in der Skizze glaubte festlegen zu können. Der Angeklagte durfte jedenfalls erst dann den Entschluss zur Weiterfahrt fassen, wenn er einen vollen Einblick in die von rechts kommende Strasse gewonnen hatte. Dann hätte er unter den gegebenen Umständen bei genügender Aufmerksamkeit auf die Strassenverhältnisse auch den herankommenden Borgward sehen und dessen Vorfahrtsrecht beachten können und müssen. Er musste es auch dann achten; wenn die von rechts kommende Verkehrsteilnehmerin nicht rechts fuhr, sondern die Mitte der Strasse einhielt. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass Frau S. eine geringere Geschwindigkeit als 40 km/st mit Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten einhalten werde (§ 9 Abs. 2 StVO). Die tägliche Erfahrung lehrt, dass die Geschwindigkeitsvorschriften im allgemeinen Strassenverkehr nicht ausnahmslos eingehalten zu werden pflegen. Von einem ungewöhnlich verkehrswidrigen Verhalten, das der Angeklagte allerdings nicht hätte in den Bereich seiner Überlegungen einzubeziehen brauchen, kann in dem hier gegebenen Falle nicht gesprochen werden; daher versagt die Berufung des Angeklagten auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht (vgl DAR 1953, 164, 166).
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen - mitwirkendes Verschulden der Getöteten ist berücksichtigt worden -, kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Martin