Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1984, Az.: IVb ZR 45/82
Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber einem arbeitslosen Elternteil; Pflicht des unterhaltsverpflichteten Elternteils, Abfindungsleistungen des Arbeitgebers zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kind zu verwenden; Barunterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Kind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 45/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.04.1982
- AG Bensheim - 05.02.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Gerhard S., Am ..., H.
Prozessgegner
Imken S., B. Be.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Rücksichtnahme auf die Unterhaltsbedürftigkeit seines minderjährigen Kindes über eine wegen Arbeitsplatzverlustes erhaltene Abfindung zu verfügen, wenn er damit rechnen muss, für längere Zeit ohne Einkommen und auf den Bezug von Lohnersatzleistungen angewiesen zu sein.
- 2.
Die Mutter des minderjährigen Kindes ist zur Leistung von Barunterhalt trotz eigenen Einkommens grundsätzlich dann nicht verpflichtet, wenn sie das Kind persönlich erzieht und betreut. Etwas Anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Mutter wesentlich günstiger sind als die des unterhaltsverpflichteten Vaters.
- 3
Ab Eintritt der Volljährigkeit haftet auch die Mutter, sofern sie sich nicht länger auf eine tatsächliche Betreuung des Kindes berufen kann, nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig für dessen notwendigen Unterhalt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 5. Februar 1981 wegen des Unterhalts für die Zeit ab 23. Mai 1982 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am ... 1964 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Sie wurde bis zu ihrer Volljährigkeit gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, bei der sie auch lebte. Die Mutter ist Finanzbeamtin. Der Beklagte ist Kaufmann. Er war seit 1961 bei der Firma ... Deutschland GmbH tätig. Im Oktober 1978 wurde sein Anstellungsvertrag wegen einer länger dauernden Erkrankung - gegen Zahlung einer Abfindung - einverständlich aufgehoben. In der Folgezeit war der Beklagte zeitweise arbeitslos und zeitweise nochmals berufstätig. Seit Oktober 1980 ist er ohne Arbeit. Er ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist Grundschullehrerin. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1975 geborenes Kind hervorgegangen.
Der Beklagte zahlte seit Jahren monatlich 150 DM Unterhalt an die Klägerin. Im Dezember 1977 forderte ihn das zuständige Jugendamt - als Beistand der Mutter - auf, mit Wirkung vom 1. Januar 1978 eine monatliche Unterhaltsrente von 307 DM für die Klägerin zu zahlen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Die Klägerin macht den erhöhten Unterhaltsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, ab 1. Januar 1980 über den freiwillig geleisteten Unterhalt von monatlich 150 DM hinaus weitere 155 DM, also insgesamt monatlich 305 DM, sowie für die Jahre 1978 und 1979 einen Unterhaltsrückstand in der insoweit geltend gemachten Höhe von 2.460 DM (1.440 DM für 1978 und 1.020 DM für 1979) zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, er sei nur in geringem Umfang leistungsfähig, hingegen sei die Mutter der Klägerin in der Lage und verpflichtet, aus ihrem Einkommen zum Barunterhalt der Tochter beizutragen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit er auf eine höhere Unterhaltsrente als monatlich 150 DM in Anspruch genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Beklagte zu Unterhaltsleistungen bis zur Volljährigkeit der Klägerin am 22. Mai 1982 verurteilt worden ist. Im übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin Barunterhalt in der verlangten Höhe von monatlich 305 DM zu zahlen, da die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Leistung des Naturalunterhalts nachkomme und im übrigen - angesichts des geringen Betrages von 305 DM monatlich - ohnehin den für den angemessenen Lebensbedarf der Tochter erforderlichen Restbetrag aus ihrem Einkommen zuschießen müsse.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung für die Dauer der Minderjährigkeit der Klägerin stand.
Der geltendgemachte Unterhaltsanspruch ist nach §§ 1602 Abs. 1, 1601, 1603 Abs. 1 BGB begründet.
Da die Klägerin als Schülerin außerstande war, sich selbst zu unterhalten, war der Beklagte verpflichtet, ihr im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zu gewähren.
1.
Zum Umfang der Mittel, die dem Beklagten seit 1978 aus Einkünften zur Verfügung standen, ergeben sich nach dem Berufungsurteil - mit der darin enthaltenen Bezugnahme auf die eigenen Angaben des Beklagten sowie die von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen und sonstigen Belege - folgende Beträge:
Im Jahre 1978 erzielte der Beklagte bis zu seinem Ausscheiden bei seiner früheren Arbeitgeber in Ende Oktober 1978 ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 3.200 DM. Dem entsprach nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ein bereinigtes Nettoeinkommen, nach Abzug der laufenden Belastungen, zwischen 1.750 DM und 2.000 DM. Aus Anlaß seines Ausscheidens bei der Firma ... Deutschland GmbH im Oktober 1978 erhielt der Beklagte außerdem eine Abfindung in Höhe von 74.000 DM brutto.
Seit November 1978 war er arbeitslos. Während der nach den vorgelegten Unterlagen bis Ende August 1979 dauernden Arbeitslosigkeit bezog er im November und Dezember 1978 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 2.545,70 DM und im Jahre 1979 von wöchentlich 328,20 DM.
In der Zeit von September 1979 bis September 1980 war er wieder berufstätig bei einer Firma C. F.. Sein Einkommen betrug dort von September bis einschließlich Dezember 1979 monatlich durchschnittlich rund 2.300 DM netto. Von Januar bis September 1980 erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 2.346 DM.
Seit Oktober 1980 war er erneut arbeitslos und erhielt bis Dezember 1980 insgesamt 3.924 DM Arbeitslosengeld. Im Jahre 1981 bezog er weiterhin bis einschließlich April 1981 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 327 DM. Danach war sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 4. Mai 1981 erschöpft. Arbeitslosenhilfe wurde ihm mit Rücksicht auf das Einkommen seiner Ehefrau nicht gewährt. Er war daher seit Mai 1981 ohne eigenes laufendes Einkommen.
2.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten gleichwohl, allerdings aus prozessualen Gründen, in dem geforderten Umfang zeitlich unbeschränkt für leistungsfähig gehalten. Es hat dazu ausgeführt: Der Beklagte habe die von ihm in mehreren Auflagen geforderten Einkommensteuerbescheide und Verdienstbescheinigungen seiner zweiten Ehefrau für die Zeit ab 1. Januar 1978 nicht vorgelegt. Daher sei er als beweisfällig anzusehen, und es sei von der bis zuletzt aufrechterhaltenen Behauptung der Klägerin auszugehen, daß er in der Lage sei, den geforderten Unterhaltsbeitrag tatsächlich zu erbringen. Als Unterhaltspflichtiger trage der Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Leistungsunfähigkeit. Er sei deshalb verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse richtig und vollständig anzugeben. Dazu gehöre auch die Vorlage von Steuerbescheiden, da diese regelmäßig geeignet seien, wenigstens ein Mindesteinkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu belegen. Hätte der Beklagte seine Steuerbescheide vorgelegt, so hätte daraus zunächst ersehen werden können, in welchem Umfang der Abfindungsbetrag von 74.000 DM versteuert worden sei. Außerdem hätte sich ergeben, in welcher Höhe der Beklagte seiner Ehefrau dadurch Steuern erspare, daß sie als Miteigentümer eines im Jahre 1975 erworbenen Hauses im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung die 7 b-Abschreibung geltend machten; die auf diese Weise mitverursachte Steuerersparnis sei dem übrigen Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen. Schließlich hätte sich bei Vorlage der geforderten Jahresverdienstbescheinigung seiner Ehefrau ergeben, inwieweit der Beklagte als "Hausmann" gegen seine berufstätige Ehefrau einen eigenen Unterhaltsanspruch besitze; dieses fiktive Unterhaltseinkommen hätte teilweise zum Unterhalt der Klägerin mitverwendet werden müssen. Da sich der Beklagte geweigert habe, den gerichtlichen Auflagen zu entsprechen, hätten mithin drei seiner Einkommensquellen nicht erfaßt werden können. Das gereiche ihm zum prozessualen Nachteil.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf Grundsätzen, die für die prozessuale Behandlung unterhaltsrechtlicher Auskunftsansprüche entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151; vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 = FamRZ 1982, 680).
Sie gelten indessen nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Unterhaltsberechtigte nicht - zur Vorbereitung eines späteren Unterhaltsprozesses - Auskunft von dem Unterhaltsverpflichteten über die Höhe seiner Einkommensverhältnisse verlangt, sondern diesen auf Zahlung einer dem Betrage nach bereits festgelegten Unterhaltsrente in Anspruch nimmt.
Nachdem die Klägerin die für die Bemessung ihres Unterhaltsbegehrens von ihrer Seite aus erforderlichen Umstände - hier die wesentlichen Tatsachen für ihre Eingruppierung nach den Maßstäben der als Richtlinie anwendbaren Düsseldorfer Tabelle - dargelegt hat, hätte es dem Beklagten oblegen, seine behauptete Leistungsunfähigkeit darzutun und zu beweisen. Diesen Beweis hat er jedoch nicht erbracht.
Die steuerlichen Nachweise, zu deren Vorlage das Berufungsgericht ihn aufgefordert hat, sollten im übrigen weitere Einkommensquellen des Beklagten offenbaren. Sie wären mithin nicht geeignet gewesen, seine behauptete Leistungsunfähigkeit zu bestätigen, sondern hätten allenfalls die Annahme seiner Leistungsfähigkeit verstärken können.
3.
Von dieser ist jedoch bereits nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen. So lassen die nachgewiesenen Einkommensverhältnisse des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am 22. Mai 1982 eine ausreichende Beurteilung ihres Unterhaltsverlangens nach § 1603 Abs. 1 BGB - im Sinne der Klageforderung - zu.
a)
Soweit der Beklagte bis Oktober 1978 über - bereinigte monatliche Nettoeinkünfte aus Arbeitseinkommen in Höhe von 1.750 DM bis 2.000 DM verfügte, hat das Berufungsgericht der Klägerin den begehrten Unterhaltsbetrag von monatlich 305 DM mit folgender Begründung zugesprochen: Nach den Grundsätzen der als Richtlinie heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1977, DAVorm 1977, 34) wäre der Beklagte angesichts seines Einkommens an sich in die Einkommensgruppe 3 (1.600 DM bis 2.000 DM) einzuordnen. Da er jedoch nur der Klägerin und seinem Sohn aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig sei, sei die nächsthöhere Einkommensgruppe 4 zugrunde zu legen. Danach ergebe sich für die Klägerin, die nach ihrem Alter in die dritte Altersstufe (vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) gehöre, ein Richtsatz von monatlich 330 DM. Dieser vermindere sich um die Hälfte des der Mutter der Klägerin zufließenden Kindergeldes (von monatlich 50 DM) auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 305 DM im Monat.
Diese auf tatrichterlicher Wertung beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
b)
Für die Dauer der nochmaligen späteren Erwerbstätigkeit des Beklagten in der Zeit von September 1979 bis September 1980 bei der Firma C. F. gelten dieselben Grundsätze. Der Beklagte erzielte während dieser Zeit ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.300 DM im Monat. Dieses verminderte sich um die Aufwendungen für Krankenversicherung in Höhe von monatlich 379,20 DM. Die von dem Beklagten weiterhin geltend gemachten Beträge für Wohnungsversicherung (10 DM), Hausrat- und Unfallversicherung (14,33 DM), Brandversicherung (9,66 DM) und Haftpflichtversicherung (4,16 DM) betreffen Kosten der allgemeinen Lebensführung und sind daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Mit dem sonach verbleibenden bereinigten Einkommen von rund 1.920 DM ist der Beklagte für 1979 wiederum in die vierte - anstelle der dritten - Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1979, FamRZ 1978, 854) einzuordnen, wobei sich für die Klägerin ein Unterhaltsbetrag von unverändert 330 DM, abzüglich 25 DM anteiliges Kindergeld, ergibt. Für die Zeit ab 1. Januar 1980 hat das Berufungsgericht nunmehr die dritte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1980, FamRZ 1980, 20) - anstelle der zweiten (1.600 DM bis 2.000 DM) - zugrunde gelegt und danach für den Unterhalt der Klägerin als Richtsatz einen monatlichen Betrag von 335 DM angenommen. Da die Klägerin die Verurteilung des Amtsgerichts jedoch ihrerseits nicht durch Anschlußberufung angegriffen habe, müsse es insoweit bei dem von dem Amtsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich 305 DM verbleiben.
Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
c)
Für die Zeiten, in denen der Beklagte arbeitslos war, hat ihn das Berufungsgericht - wie dargelegt - ohne nähere Prüfung seiner Einnahmen aus Arbeitslosengeld nach Beweislastgrundsätzen für leistungsfähig gehalten. Es hat ihn allerdings darauf verwiesen, daß er auch den erhaltenen Abfindungsbetrag von 74.000 DM brutto mit für den Unterhalt der Klägerin hätte verwenden müssen, und hat dazu ausgeführt: Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis könnten für die Folgezeit bis zu ihrem Verbrauch die Fiktion rechtfertigen, das laufende Einkommen habe sich nicht verändert. Dabei sei üblicherweise an einen Zeitraum von etwa drei Jahren zu denken. Da der Beklagte aber nach seinem Ausscheiden bei der Firma ... Deutschland GmbH im Oktober 1978 teilweise Arbeitslosengeld bezogen und teilweise wieder in Arbeit gestanden habe, sei die Abfindung zunächst nur mit einem kleineren Teil heranzuziehen gewesen, um die Differenz zu dem bis Oktober 1978 bestehenden Einkommensniveau herzustellen. Erst für die Zeit seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung sei ein größerer Betrag heranzuziehen gewesen. Soweit der Beklagte vortrage, er habe die Abfindung zur Umschuldung seines Hauses verwenden müssen, sei dies unterhaltsrechtlich unbeachtlich und könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Wie der Senat zur unterhaltsrechtlichen Verwendung einer Abfindung entschieden hat, die der Unterhaltspflichtige bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Sozialplans erhält, ist eine derartige Abfindung als Teil des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten zum Unterhalt seiner Familienangehörigen einzusetzen. Der Unterhaltsschuldner ist - im Falle beengter wirtschaftlicher Verhältnisse - verpflichtet, einen ihm als Abfindung zugeflossenen Betrag im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu verwenden. Das bedeutet, daß die Abfindung für die Zwecke der Unterhaltsbemessung auf eine entsprechend lange Zeit - je nach der Höhe des erhaltenen Betrages auf mehrere Jahre - zu verteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 = FamRZ 1982, 250, 252). Diese Grundsätze sind entsprechend auch für den hier gegebenen Fall heranzuziehen, in dem der Beklagte die Abfindung nicht aufgrund eines Sozialplanes anläßlich einer Stillegung des Betriebes sondern aus Anlaß des - infolge seiner lang andauernden Erkrankung geschlossenen - Einzelvertrages über die Aufhebung seiner Anstellung nach 16-jähriger Betriebszugehörigkeit erhalten hat. Auch diese Abfindung war in gleicher Weise wie eine Abfindung nach §§ 111, 112 BetrVG zur Abgeltung der Nachteile bestimmt, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für den Beklagten verbunden waren. Sie war daher gleichermaßen mit für Unterhaltszwecke einzusetzen. Dabei macht es keinen Unterschied, daß in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Verwendung eines Abfindungsbetrages für die getrenntlebende Ehefrau in Frage stand. Denn die Klägerin stand während der Dauer ihrer Minderjährigkeit unterhaltsrechtlich einem Ehegatten gleich, § 1609 Abs. 2 BGB.
Die Behauptung des Beklagten, er habe die Abfindung zur Umschuldung seines Hauses verwenden müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten. Der Beklagte erhielt die Abfindung zu einem Zeitpunkt, als die Beendigung seines bisherigen langjährigen Arbeitsverhältnisses unmittelbar bevorstand, ohne daß er einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hatte; tatsächlich hat er erst nach etwa einem Jahr eine neue Anstellung gefunden. Er mußte also damit rechnen, möglicherweise für längere Zeit arbeitslos, ohne Einkommen und auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen zu sein. Andererseits war ihm seit Dezember 1977 bekannt, daß die Klägerin ihn auf erhöhte Unterhaltsleistungen in Anspruch nahm. Bei dieser Sachlage war er grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Rücksichtnahme auf die Unterhaltsbedürftigkeit seiner minderjährigen Tochter über die erhaltene Abfindung in einer Weise zu verfügen, die zu einer erheblichen Verminderung und - je nach der Entwicklung der Verhältnisse - bis zur Erschöpfung seiner Leistungsfähigkeit führen konnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 = FamRZ 1982, 157, 158; das abgedruckte Urteilsdatum vom 7. Oktober 1981 beruht auf einem Irrtum).
Zur Höhe des nach Abzug der Steuern verbliebenen Betrages der Abfindungssumme hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte selbst hat jedoch die Höhe der steuerlichen Abzüge mit 28.452,72 DM und den ihm danach verbliebenen Nettobetrag der Abfindung mit 45.547,28 DM angegeben. Selbst bei Zugrundelegung dieses Betrages unter angemessener Verteilung auf die Zeiträume, in denen der Beklagte nicht über ausreichende sonstige Einkünfte verfügte (vgl. Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 = FamRZ 1982, 250, 252) ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1603 Abs. 1 BGB in dem geltend gemachten Umfang - für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 22. Mai 1982 - gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, war die Abfindung des Beklagten für die Zeiträume, in denen er Arbeitslosengeld bezog, zunächst nur mit einem kleineren Anteil heranzuziehen, um die Differenz zu dem Einkommensniveau herzustellen, das bis Ende Oktober 1978 bestand. Dieses Einkommen lag nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei durchschnittlich 1.750 DM bis 2.000 DM monatlich netto. Hiervon hatte der Beklagte allerdings Krankenversicherungskosten zahlen müssen, die in der Zeit der Arbeitslosigkeit entfielen (§§ 155, 157 Abs. 1 AFG). Außerdem war er während der Dauer der Arbeitslosigkeit - im Gegensatz zu den Zeiten, in denen er eigenes Erwerbseinkommen erzielte - nicht zum Barunterhalt für seinen Sohn aus zweiter Ehe verpflichtet, da er in dieser Zeit, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt und von der Revision bestätigt wird die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Rolle als Hausmann übernommen hatte. Unter diesen Umständen erscheint es unter dem Gesichtspunkt einer - nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsbelange der Klägerin gebotenen - sparsamen Verwendung der Abfindungssumme angemessen und vertretbar, daß der Beklagte die Abfindung zur Aufstockung seiner Arbeitslosenbezüge bis zu einem Betrag von etwa monatlich 1.750 DM heranzuziehen hatte.
Angesichts der Höhe der Arbeitslosenbezüge, die in den Monaten November und Dezember 1978 durchschnittlich rund 1.270 DM, in der Zeit von Januar bis August 1979 monatlich rund 1.400 DM, sodann von Oktober bis Dezember 1980 durchschnittlich etwa 1.300 DM und von Januar bis April 1981 monatlich ungefähr 1.400 DM betrugen, benötigte der Beklagte hiernach bis zum Zeitpunkt seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 4. Mai 1981 einen Anteil von ungefähr 6.500 DM aus der Abfindung, um sein früheres Einkommensniveau in etwa aufrechtzuerhalten und hieraus auch den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu erfüllen.
Für den Zeitraum ab Mai 1981, in dem der Beklagte kein Einkommen mehr bezog, benötigte er, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, höhere monatliche Beträge aus der Abfindung, um seinen Lebensbedarf entsprechend den früheren Einkommensverhältnissen zu bestreiten und dabei auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu erfüllen. Im Rahmen eines vernünftigen, sparsamen Tilgungsplans war er in der Lage, monatlich rund 1.750 DM aus der Abfindung für seinen Lebensbedarf einschließlich der Unterhaltsbezahlungen für die Klägerin zu verwenden.
Der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte nach den ehelichen Lebensverhältnissen in seiner jetzigen Ehe wegen der Betreuung des Kindes aus dieser Ehe in seiner Rolle als Hausmann - auch - einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner jetzigen Ehefrau hat(te), braucht unter den dargelegten Umständen nicht nachgegangen zu werden. Denn der Beklagte konnte den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Einsatz seiner eigenen Mittel aus der im Jahre 1978 erhaltenen Abfindung befriedigen. Selbst wenn er in der Zeit von Mai 1981 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin im April 1982 von der Abfindung monatlich 1.750 DM verbrauchte, war sie damit insgesamt - erst - in Höhe von etwa 30.000 DM erschöpft.
4.
Da der Beklagte hiernach zur Zahlung der geforderten Unterhaltsbeträge an die Klägerin in der Lage war, verweist er diese ohne Erfolg - wegen des den Betrag von monatlich 150 DM übersteigenden Barunterhaltsbedarfs - an ihre Mutter. Diese hat, solange sie die Klägerin persönlich erzog und betreute, ihre Unterhaltspflicht durch die Leistung des Naturalunterhalts voll erfüllt und war, obwohl sie über eigenes Einkommen verfügte, daneben grundsätzlich nicht noch zum Barunterhalt verpflichtet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Klägerin wesentlich günstiger gewesen wären als diejenigen des Beklagten, so daß dessen Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern geführt hätte (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544; und vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das hat das Berufungsgericht indessen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, wobei es - zutreffend - auch darauf hingewiesen hat, daß die Mutter der Klägerin wegen der geringen Unterhaltsleistungen des Beklagten ohnehin gehalten gewesen sein dürfte, aus ihrem Einkommen regelmäßig Beträge zum Unterhalt der Klägerin zuzuschießen.
II.
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu Unterhaltszahlungen über den Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin hinaus verurteilt hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der getroffenen Entscheidung insoweit ausgeführt: Die Tatsache, daß die Klägerin im Mai 1982 volljährig und deshalb - unter anderem - der Selbstbehalt des Beklagten steigen werde, könne nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt habe.
Diese Begründung ist nicht geeignet, die Verurteilung des Beklagten über den Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin hinaus zu rechtfertigen.
Seit der Volljährigkeit der Klägerin haftete auch ihre Mutter, die sich insoweit nicht länger auf eine tatsächliche Betreuung der Tochter berufen konnte, anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB) für den notwendigen Unterhalt.
Falls die Klägerin auch über ihr 18. Lebensjahr hinaus weiterhin außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB), waren mithin die Unterhaltsverpflichtungen beider Elternteile unter Abwägung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbständig neu zu bemessen. Die hierfür erforderliche Beurteilung sowohl der - andauernden - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin als auch der wirtschaftlichen Situation des Beklagten einerseits und der Mutter der Klägerin andererseits ist dem Tatrichter vorbehalten. Da das Berufungsgericht diese Prüfung bisher nicht vorgenommen hat, ist die Sache insoweit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten (über den 22. Mai 1982 hinaus) wird unter Umständen der Höhe des Nettobetrages seiner im Oktober 1978 bezogenen Abfindung eine maßgebende Bedeutung zukommen. Der Beklagte wird daher - gegebenenfalls - im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast gehalten sein, die Höhe der auf die Abfindung geleisteten Steuern in nachprüfbarer Weise darzutun.
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn