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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1984, Az.: 3 StR 423/83

Begriffsbestimmung des "Einsteigens in einen umschlossenen Raum"; Einstieg durch eine vorhandene Lücke bei einem umschlossenen Raum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1984
Aktenzeichen
3 StR 423/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 03.02.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 204

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Dachdecker Heinz-Dieter W. aus Wa.-B., geboren am ... 1944 in K.

2. Bauschlosser Peter C. aus M., geboren am ... 1957 in Ba.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Februar 1984
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Februar 1983

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte W. im Fall III 9 der Gründe nicht des vollendeten, sondern des versuchten Diebstahls schuldig ist;

    2. b)

      im Ausspruch der gegen den Angeklagten W. in den Fällen III 2 und 8 der Gründe verhängten drei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie im gegen den Mitangeklagten C. ergangenen Strafausspruch insgesamt, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben.

      In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Heinz-Dieter W. wegen neun Diebstahls- und Hehlereitaten und einer Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Mitangeklagten C. wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten W. hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (UA S. 24, 63, 72/73), ist im Fall III 9 der Gründe die versehentlich falsch gefaßte Urteilsformel zu berichtigen.

4

In den Fällen III 2 und 8 der Gründe, nämlich des Diebstahls eines Kamins vom Gelände der Firma P. (III 2), des Diebstahls von Fliesen vom Gelände der Firma T. (III 8) jeweils durch den Angeklagten W. und den Mitangeklagten C. als Mittätern sowie des weiteren Diebstahls von Fliesen vom Gelände der Firma T. (III 8) durch den Mitangeklagten C. auf Anstiftung des Angeklagten W., sind die Aussprüche über die drei gegen den Angeklagten W. verhängten Einzelstrafen aufzuheben. Insoweit reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu einer Beurteilung als besonders schwere Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus.

5

Das Landgericht hat nicht dargelegt, welches Regelbeispiel dieser Vorschrift seiner Auffassung nach erfüllt ist; ersichtlich meint es, die Täter seien jeweils in einen umschlossenen Raum eingestiegen. Dieses Regelbeispiel verwirklicht ein Täter nicht, der den umschlossenen Raum durch eine vorhandene Lücke betritt, ohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere ohne die Umfriedung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu drücken (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]). Die Umzäunung muß tatsächlich ein Hindernis bilden, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 752/82).

6

Nach den Feststellungen sind die Täter auf das Gelände der Firma T. in beiden Fällen "durch eine beschädigte Stelle in dem das Firmengelände begrenzenden Zaun" (UA S. 23) oder "durch ein Zaunloch" (UA S. 33) gelangt. In dem Fall des Kamindiebstahls "stiegen" der Angeklagte und der Mitangeklagte "durch den das Firmengelände absichernden Zaun" (UA S. 32) oder "durch einen angehobenen Maschendraht" (UA S. 18). Daß sie bei dem einen oder anderen Firmengelände Schwierigkeiten zu überwinden hatten, zum Beispiel weil das "Zaunloch" sehr eng war, weil der Maschendraht mit Gewaltanwendung angehoben werden mußte oder weil sie unter dem angehobenen Maschendraht hindurchkriechen mußten, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

7

Die Aufhebung der drei gegen den Angeklagten W. wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafen wegen der weiteren vom Angeklagten W. begangenen Taten haben Bestand, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich der aufgedeckte Rechtsfehler nachteilig auf die Höhe der anderen sieben Einzelstrafen ausgewirkt hat.

8

Gemäß § 357 StPO sind die in den genannten drei Fällen gegen den Mitangeklagten C. verhängten drei Einzelstrafen ebenfalls aufzuheben, weil dem Landgericht hier der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist. Da der Mitangeklagte C. nur eine weitere Tat begangen hat, bei der lediglich Fliesenkleber im Gesamtwert von ca. 110 DM entwendet wurde, und nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe die Höhe der aufgehobenen drei Einzelstrafen Einfluß hatte, ist auch die vierte Einzelstrafe und damit der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer