Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1984, Az.: 3 StR 499/83

Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags, wenn die Angeklagte die Provokation des Opfers mitverursacht hat; Erforderlichkeit der Ganzheitsbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens im Rahmen von Ehe und geschlechtlicher Partnerschaft zur Beurteilung der Verantwortlichkeit einer Provokationssituation; Annahme der Mitverantwortlichkeit an der Provokationssituation durch unterlassene Reaktion des Täters auf schwerwiegende Bedrohungen und Kränkungen des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1984
Aktenzeichen
3 StR 499/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 05.07.1983

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Kürschnerin Helga Irma L. geborene Sch. aus M., geboren am ... 1934.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts
am 30. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Juli 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags an ihrem Ehemann Peter L. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Angeklagte zu Recht, daß ihr das Landgericht eine Strafmilderung nach § 213 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung versagt hat.

2

Das Landgericht meint, die erste Alternative des § 213 StGB liege schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagte aufgrund ihres Gesamtverhaltens in der zerrütteten Ehe den Ablauf der Vorgänge am Tatabend mitverschuldet habe (UA S. 27). Diese Wertung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt eigene Schuld des Täters die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die Provokation des Opfers im gegebenen Augenblick nicht vorwerfbar veranlaßt hat (BGH, Urt. vom 11. Januar 1984 - 3 StR 443/83 mit Nachw.). Auch wenn diese Beurteilung insbesondere im Rahmen von Ehe und geschlechtlicher Partnerschaft häufig eine Ganzheitsbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens erfordert (BGH StV 1983, 459 mit Nachw.), so kommt doch den Provokationen des Opfers, die unmittelbar zur Tat geführt haben, maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 723). Das hat das Landgericht verkannt. Seinen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Angeklagte ihrem Ehemann Peter L. genügenden Anlaß zu den ihre Tat auslösenden schweren Provokationen gegeben hat.

3

Die seit 1981 gelegentlich vorkommenden Tätlichkeiten der Eheleute gingen meistens von ihm aus. Der Morgen des Tattages begann damit, daß er die Angeklagte "angiftete" und ihr erklärte: "Und ich bring' dich doch um, und jetzt mache Kaffee!" (UA S. 12). Daß die Angeklagte hierauf unangemessen reagierte, stellt die Strafkammer nicht fest. Gegen 18 Uhr kehrte die Angeklagte von dem Gewerbebetrieb ihres Ehemannes in die Wohnung zurück. Er empfing sie dort mit den Worten: "Alte Hure, wo kommst du her?" (UA S. 13). Im weiteren Verlauf des Abends warf er ihr und den Töchtern Verschwendungssucht vor, die der Grund dafür sei, daß er seine Schulden in Höhe von 170.000,00 DM nicht zurückzahlen könne. Schließlich störte sie der Angeklagte beim Fernsehen und beschimpfte sie u.a. mit "Hure", wobei er einen Hammer in der Hand hielt. Als die Angeklagte aus dem Sessel sprang und auf den Flur lief, folgte er ihr, "den Hammer schwingend" (UA S. 15). Er schrie: "Ich schlag' dich tot!" Die hinzukommende Tochter Irena nannte er eine Hure, den Sohn Mario der Angeklagten einen Faulenzer und Säufer.

4

Durch diese schwerwiegenden Bedrohungen und Kränkungen kann die Angeklagte, wie es die erste Alternative des § 213 StGB voraussetzt, zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tötung ihres Ehemanns hingerissen worden sein, nachdem er gestolpert war und dabei den Hammer verloren hatte. Der Umstand, daß die Angeklagte auf den Vorwurf der Verschwendung nicht eingegangen war, sondern in Ruhe gelassen zu werden wünschte, begründet entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 27) schon im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Ehemanns keinen Vorwurf im Sinne des Provokationstatbestands des § 213 StGB. Andere Tatsachen, aus denen sich eine Mitschuld der Angeklagten an der Herbeiführung der Tatsituation ergeben könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt.

5

Sie können nicht durch die allgemeine Feststellung ihrer Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe und dem Aufbau gegenseitiger Aggressionen ersetzt werden.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer