Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1984, Az.: I ZR 195/81
„Intermarkt II“
Beginn der Verjährungsfrist beim wiederholten rechtswidrigen Gebrauch einer fremden Firma; Schadensersatzanspruch wegen Firmenrechtsverletzung; Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); Verwendung einer Bezeichnung zur Kennzeichnung von Unternehmen oder Waren im geschäftlichen Verkehr; Benutzung der Kennzeichnung beim Warenumsatz als wiederholte Firmenrechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 195/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13928
- Entscheidungsname
- Intermarkt II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.10.1981
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1023-1025 (Volltext mit amtl. LS) "Intermarkt II"
Verfahrensgegenstand
"Intermarkt II"
Prozessführer
Firma H. H. F. GmbH H. Großhandel I. Verbrauchermarkt, E. straße 34, K.
Prozessgegner
1. Firma m.-m. H. F. GmbH & Co. Verbrauchermarkt V. KG, V. Straße 75, B.-V.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma m.-m. H. F. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang L.
2. Firma m.-m H. F. GmbH, V. Straße 75, B.-V., vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang L.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist beim wiederholten ("fortgesetzten") rechtswidrigen Gebrauch einer fremden Firma.
- b)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky und
Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 17. April 1977 bis 16. Oktober 1979 abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die unter der Bezeichnung "H." den Großhandel und unter "I." den Einzelhandel im Selbstbedienungssystem für Lebensmittel und Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs betreibt, verlangt von den Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihr durch die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Benutzung ihres Firmenbestandteils "I." in der Zeit vom 23. Juli 1975 bis 31. Oktober 1979 durch die Beklagten zugefügt worden sei.
Die Klägerin, die früher unter der Firma "H. F. GmbH" geschäftsführende Komplementärin der Firma "H. H. F. GmbH & Co. KG - H. Großhandel - I. Verbrauchermarkt" war, hat 1979 deren Vermögen mit dem Recht der Firmenfortführung übernommen und firmiert jetzt als "H. H. F. GmbH - H. Großhandel - I. Verbrauchermarkt".
Die KG hatte mit Gesellschafterbeschluß vom 17. Mai 1968 - "aus Gründen einer angestrebten Koordination" und unter näheren Bedingungen - dem in der gleichen Branche tätigen Unternehmen "F.-Center" in R. gestattet, die Bezeichnung "I." in die Firma aufzunehmen. 1969 wurde für dieses Unternehmen die Firma "I. H. F. GmbH & Co. KG" ins Handelsregister beim Amtsgericht R. eingetragen. An ihm hat sich die Klägerin beteiligt.
Im Jahre 1975 wurden auf Initiative der Gesellschafter des Rastatter Unternehmens (der erstinstanzlichen Beklagten Ziff. 3-6) zum Betrieb eines weiteren SB-Verbrauchermarktes in B.-V. die Beklagten Ziff. 1 und 2 gegründet. Sie wurden am 23. Juli 1975 bzw. 26. Juni 1975 mit dem Firmenbestandteil "I." als KG bzw. GmbH in das Handelsregister eingetragen. Ihnen war - gegen den Widerspruch der Klägerin als Gesellschafterin - vom Rastatter Unternehmen mit Gesellschafterbeschluß vom 27. Juni 1975 gestattet worden, die Bezeichnung "I. H. F." zu verwenden. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1976 und 10. Oktober 1977 forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Kommanditgesellschaft, die Beklagten auf, den Gebrauch des Firmenbestandteils "I." zu unterlassen; die Beklagten verweigerten dies. Ihnen wurde auf die am 13. Februar 1978 erhobene Klage der Kommanditgesellschaft vom Berufungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 1979 (6 U 197/78) rechtskräftig unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "I." zur Kennzeichnung ihrer Unternehmen oder Waren zu verwenden. Seit November 1979 firmieren die Beklagten in der im Rubrum angegebenen Weise, die von der Klägerin nicht beanstandet wird. Die Firmenänderung wurde bei der Beklagten Ziff. 1 am 26. September 1980 und bei der Beklagten Ziff. 2 am 1. Februar 1980 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat am 17. April 1980 die vorliegende Stufenklage eingereicht,
mit der sie wegen der Benutzungszeit vom 23. Juli 1975 (Eintragung ins Handelsregister) bis 31. Oktober 1979 (Rechtskraft des Unterlassungsurteils) die Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung beantragt hat und anschließend die Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 bis 6 als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz begehrt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Schutzfähigkeit der Bezeichnung "I." sei unabhängig vom Unterlassungsurteil im Schadensersatzprozeß selbständig zu prüfen. Der Begriff "I." werde vom Verkehr nicht als Firmenschlagwort verstanden und sei als reine Gattungsbezeichnung und mangels Eignung zur Kennzeichnung eines Unternehmens nicht schutzfähig. Jedenfalls hätten sie nicht schuldhaft gehandelt, da sie auf die Abmahnung vom 7. Oktober 1976 hin Rechtsrat bei einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt eingeholt hätten. Eine Schädigung der Klägerin haben die Beklagten bestritten; die Klägerin habe aus der Zusammenarbeit eigenen Nutzen gezogen, insbesondere durch die Erzielung höherer Rabatte und Umsatzrückvergütungen. Eine evtl. Marktverwirrung habe sie selbst zu vertreten, da sie, wie ihre Rechtsvorgängerin, dieselbe Bezeichnung bei anderen Firmen in der Region dulde, insbesondere gegenüber einem Unternehmen in Achern und beim Rastatter Unternehmen, sogar ohne vertragliche Regelung. Ein Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzanalogie sei der Klägerin verwehrt, weil sie den anderen Firmen die Verwendung der Bezeichnung unentgeltlich erlaube. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 21 UWG verjährt, jedenfalls aber verwirkt, da die Klägerin die Verwendung bis Februar 1978 geduldet und dann lediglich Unterlassungsklage erhoben habe. Außerdem habe die Klägerin das Unternehmen der Beklagten Ziff. 1 selbst mit "I." bezeichnet.
Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Bruttoumsätze der Beklagten für den gesamten Zeitraum (23.7.1975 bis 31.10.1979) wie beantragt zugesprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (veröffentlicht WRP 1982, 107) nur zur Auskunft über die Zeit vom 17. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 verurteilt, den übrigen Auskunfts- und den gesamten Rechnungslegungsanspruch dagegen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Stufenklagantrag weiter, soweit er vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist.
Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie Klagabweisung insgesamt erreichen wollen. Die Parteien beantragen wechselseitig:
Zurückweisung der Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
I.
Den Auskunftsanspruch der Klägerin zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen Firmenrechtsverletzung hat das Berufungsgericht grundsätzlich bejaht, ihn jedoch bis auf die Zeit vom 17.10.-31.10.1979 als verjährt angesehen. Den Rechnungslegungsanspruch hat es abgewiesen.
Im einzelnen hat es ausgeführt, durch sein Urteil im Vorprozeß (6 U 197/78) sei zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß die Verwendung der Bezeichnung "I." zur Kennzeichnung der Unternehmen oder Waren der Beklagten im geschäftlichen Verkehr das Firmenrecht der Klägerin verletze. Im vorliegenden Schadensersatzprozeß könne eine Ersatzpflicht daher nur noch wegen fehlenden Verschuldens oder wegen Eintritts der Verjährung verneint werden. Wolle man die Rechtskraftwirkung verneinen, so werde nach erneuter Überprüfung auch für den vorliegenden Schadensersatzprozeß an der Würdigung im vorangegangenen Verfahren, daß nämlich die Beklagten die Bezeichnung "I." unter Verletzung des Firmenrechts der Klägerin benutzt hätten, festgehalten. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die Begründung seines Urteils im Unterlassungsverfahren (unter Ziffer I-III Seite 5-9) bezogen.
Die Beklagten hätten die Firmenrechtsverletzung, soweit es sich um die nicht rechtsverjährte Zeit handle, (17.-31.10.1979) mindestens fahrlässig begangen, weil sie jedenfalls aufgrund der Unterlassungsklage gewußt hätten, daß die Klägerin mit der Benutzung der Bezeichnung "I." durch sie nicht einverstanden gewesen sei und weil sie aufgrund des Unterlassungsurteils hätten wissen müssen, daß die mißbräuchliche Benutzung geeignet gewesen sei, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin hervorzurufen. Daß die Firmenrechtsverletzung der Klägerin einen Schaden verursacht habe, sei nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich.
Hinsichtlich der Verjährung des Schadensersatzanspruchs für die länger als 6 Monate vor Erhebung der Stufenklage (am 17.4.1980) liegende Zeit (vor dem 17.10.1979) hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 UWG als gegeben angesehen. Eine Unterbrechung der Verjährung habe die Unterlassungsklage des Vorprozesses nicht herbeiführen können. Des näheren hat das Berufungsgericht zur Verjährung ausgeführt, die Firmenrechtsverletzung sei einerseits Dauerhandlung. Dies gelte für die Eintragung der verletzenden Firmenbestandteile im Handelsregister. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs habe insoweit erst mit Ende des Eingriffs, d.h. Löschung der verletzenden Eintragungen zu laufen beginnen können (26.9.1980 bzw. 1.2.1980). In bezug auf die Benutzung der Kennzeichnung beim Warenumsatz sei aber die Firmenrechtsverletzung wiederholte Handlung, bei der die Ansprüche für jeden Einzelakt gesondert entstünden und verjährten. Die Verjährung beginne insoweit für den aus jedem Tagesumsatzakt fließenden Schaden sofort. Nur auf diesen einzelnen Umsatzvorgängen, und nicht auf der Firmeneintragung im Handelsregister, beruhe der Schaden der Klägerin, der sich nach ihrem Vortrag in Umsatzeinbußen und Marktverwirrung berechne und dessen Ersatz sie im Wege der Lizenzanalogie berechne. Soweit der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt sei, sei er auch nicht verwirkt.
Zur Verfolgung ihres Schadensersatzanspruchs für den zugesprochenen Zeitraum könne die Klägerin, weil sie entschuldbar über dessen Umfang im Ungewissen sei, die begehrte Auskunft beanspruchen. Einen Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage von Belegen hingegen habe die Klägerin nicht, weil sie dessen für die beabsichtigte Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht bedürfe.
II.
Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg, die Anschlußrevision war insgesamt zurückzuweisen.
1.
Firmenrechtsverletzung
Die Anschlußrevision rügt als fehlerhaft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das Firmenrecht der Klägerin verletzt. Damit hat sie keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, diese Rechtsverletzung sei bereits durch die Verurteilung der Beklagten im vorangegangenen Unterlassungsprozeß rechtskräftig festgestellt worden (vgl. dazu BGHZ 42, 340 gegen RGZ 160, 163; siehe auch Zeuner, JuS 1966, 147, 152; Bock, LM Nr. 54 a zu § 322 ZPO). Auch nach der genannten BGH-Entscheidung würde dies nur für die Zeit ab Erhebung der Unterlassungsklage (13.2.1978) gelten können (weitergehend Zeuner aaO), während im Streitfall Schadensersatz bereits für die Zeit ab 23. Juli 1975 beansprucht wird, für die ein rechtskräftiges Erkenntnis auch nach Maßgabe jener Entscheidung nicht vorliegt, so daß es in jedem Fall einer erneuten Beurteilung der streitigen Frage bedurfte. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die insoweit nicht eindeutige Rechtslage deshalb mit Recht alternativ auch materiell-rechtlich die Frage der Firmenrechtsverletzung geprüft und bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Dies gilt für die Rüge, es fehle dazu, weil das Berufungsgericht sich lediglich auf die Entscheidungsgründe des früheren Urteils berufen habe, eine ausreichende Begründung (§§ 551 Nr. 7, 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es halte an seiner Würdigung im Urteil vom 24. Oktober 1979 (unter I-III, S. 5-9) aufgrund erneuter Überprüfung auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest und nehme auf diese Bezug. Der Erhebung eines demoskopischen Gutachtens bedürfe es daher nicht. Diese Bezugnahme war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreichend, da das Unterlassungsurteil zwischen den gleichen Parteien ergangen ist und die Akten des Vorprozesses ausweislich des Tatbestandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Prozeß gewesen sind (vgl. BGHZ 39, 333, 364 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BGH NJW 1981, 1046 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79] - jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch inhaltlich bestehen gegen die in bezug genommene Begründung keine Bedenken. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens über das Verkehrsverständnis der Bezeichnung "I." zu entsprechen. Der Senat hat auch die dazu weiter erhobenen Prozeßrügen geprüft, jedoch nicht für begründet befunden (§ 565 a ZPO); auch ein Begründungsmangel liegt insoweit nicht vor.
2.
Verschulden
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, das Verschulden der Beklagten nur für die nach seiner Ansicht nicht rechtsverjährte Zeit (17.10. bis 31.10.1979) festgestellt. Die Rüge der Anschlußrevision, zumindest bis zur Erhebung der Unterlassungsklage hätten die Beklagten davon ausgehen können, die Klägerin habe ernsthaft gegen die Verwendung der Bezeichnung "I." nichts einzuwenden, betrifft den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht. Soweit das Berufungsgericht fahrlässiges Verhalten für die Verletzungshandlungen in der Zeit vom 17. Oktober bis 31. Oktober 1979 mit der Begründung bejaht hat, die Beklagten hätten zumindest durch das Unterlassungsurteil gewußt, daß die Klägerin mit der Benutzung der Bezeichnung "I." nicht einverstanden war und ihnen sei jedenfalls nach diesem Urteil bewußt gewesen, daß die mißbräuchliche Verwendung der Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen mit der Firma der Klägerin hervorzurufen, ist aus Rechtsgründen nichts zu beanstanden.
3.
Ohne Erfolg ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist entgegenstehe. Den von der Revision dazu geltend gemachten Sachvortrag hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft und rechtsfehlerfrei nicht als durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Auch Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede als mißbräuchlich erscheinen lassen könnten, etwa, daß die Beklagten die Klägerin durch ihr Verhalten davon abgehalten hätten, vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs die Klage zu erheben, hat die Revision nicht geltend zu machen vermocht.
4.
Schaden
Die Rüge der Anschlußrevision, eine Schadensberechnung nach Lizenzanalogie komme nicht in Betracht, weil die Klägerin anderen Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung ohne gesondertes Entgelt gestattet habe, ist nicht, wie geltend gemacht wird, im Hinblick auf das Miss-Petite-Urteil des Senats begründet (GRUR 1973, 375, 377 - r.Sp. = WRP 1973, 213); denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile nicht selten gegen Entgelt in Lizenz vergeben werden. Wenn in zwei Einzelfällen ein Entgelt nicht verlangt worden sein sollte, so betrifft das allein diese Vertragsbeziehungen, läßt aber nicht ohne weiteres den Schluß zu, auch jede anderweitige Firmenbenutzung werde ohne Entgelt gestattet werden.
5.
Verjährung
a)
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen, soweit sie die Verjährungseinrede für die Zeit vom 23. Juli 1975 bis zum 16. April 1977 für unbegründet erachtet. Insoweit macht die Revision geltend, der Lauf der Verjährung habe nicht vor der Aufgabe der unbefugten Benutzung der Bezeichnung I. beginnen können, weil die Zuwiderhandlung als Dauerhandlung anzusehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, wonach zwischen der einmaligen (u.U. Dauer-)Handlung und der wiederholten ("fortgesetzten") Handlung zu unterscheiden ist und die Verjährung bei der wiederholten Handlung mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung beginnt, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (vgl. RGZ 134, 335, 341; BGH GRUR 1974, 99, 100 = WRP 1974, 30 - Brünova). Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Streitfall die Verwendung der Firma der Klägerin durch die Beklagten bei den täglichen Umsatzakten als jeweils wiederholte Handlung angesehen hat und nicht, wie hinsichtlich der fortdauernden Eintragung der Bezeichnung im Handelsregister, als einmalige (Dauer-)Handlung (vgl. RGZ aaO). Dem steht nicht, wie die Revision geltend macht, entgegen, daß die Klägerin den Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie berechnet sehen will. Denn diese, neben anderen Berechnungsarten zulässige, Methode, berührt nicht die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 21 UWG und demnach auch nicht den Beginn der Verjährung. Eine andere Auffassung wäre auch unverträglich mit der dem Verletzten in diesem Zusammenhang eingeräumten Möglichkeit, von einer Berechnungsart, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint, auf eine andere überzugehen. Es kann auch aus der Tatsache, daß, in Fortführung der Lizenzanalogie, Lizenzen nur für längere Zeitabschnitte berechnet zu werden pflegen, nichts gegen die Annahme von einzelnen, sich wiederholenden Verletzungshandlungen hergeleitet werden. Denn es kommt für die Schadensentstehung allein auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die Modalität der späteren Schadensberechnung an. Insoweit bieten sich im Streitfall keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine andere zeitliche Zäsur.
Für die Annahme einer einmaligen (Dauer-)Handlung in dem genannten Sinne macht die Revision auch zu Unrecht geltend, die Aufspaltung der unbefugten Namens- und Firmenführung in tägliche Umsatzakte sei lebensfremd, weil die Rechtsanmaßung sich über die ganze Zeit erstreckt habe und die Beklagten sich die ganze Zeit über bewußt rechtswidrig verhalten hätten. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß ungeachtet eines etwa einheitlichen Vorsatzes der Firmengebrauch bei jeder Verwendung eine neue schadensstiftende Handlung darstellte, weshalb auch schon in der älteren Rechtsprechung dem etwa einheitlichen Vorsatz des Schädigers keine maßgebende Bedeutung beigemessen wurde (RGZ 134, 335, 341 m.w.N.). Vielmehr wurde darauf abgestellt, ob objektiv durch einzelne wiederholte, auch gleichartige, Handlungen jeweils gesonderte schädigende Nachteile entstehen konnten, wie etwa Kundenentziehung, Absatzminderung, Erschwerung des loyalen Wettbewerbs usw. (vgl. RG MuW XIX, 227). Wenn das Berufungsgericht die schädigenden Einzelhandlungen nur als Umsatzakte bezeichnet hat, ohne die schädigenden Auswirkungen näher zu bezeichnen, dann ist das jedenfalls im jetzigen, auf Auskunft gerichteten, Verfahrensabschnitt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei auch nicht den einzelnen Umsatzakt für sich, sondern stets im Zusammenhang mit der unbefugten Firmenverwendung als Verletzungshandlung angesehen, wie der Zusammenhang ergibt. Auch steht der beanstandeten Rechtsanwendung nicht der Begriff des einheitlichen Schadens entgegen, wie er in diesem Zusammenhang gebraucht wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, 14. Aufl., UWG § 21 Anm. 16 a, b). Dabei handelt es sich um die Frage, welchen Schadensumfang der Verletzte kennen muß, damit der Lauf der Verjährungsfrist beginnen kann; eine Frage, die praktische Bedeutung eher im Falle einer rechtswidrigen Einzelhandlung hat. Insoweit sollen die durch die einzelne Verletzungshandlung eintretenden verschiedenen Schadensfolgen einen einheitlichen, einer Feststellungsklage zugänglichen Schaden darstellen und die Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht hindern. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend eine Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch die im Vorprozeß erhobene Unterlassungsklage verneint (BGH GRUR 1974, 99, 101 = WRP 1974, 30 - Brünova). Die Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht danach für die Zeit bis zum 16. April 1977 zu Recht als begründet erachtet.
b)
Dagegen hat die gegen die Abweisung des Anspruchs gerichtete Revision der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vom 17. April 1977 bis 16. Oktober 1979 Erfolg. Der Anspruch ist insoweit nicht verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 21 UWG, was die Revision verneint, gegeben sind. Denn die Klägerin hat ihren dem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch nicht nur auf § 16 UWG, sondern auch auf die §§ 12, 823 BGB gestützt, und so ist der Anspruch vom Landgericht auch zuerkannt worden. Jedenfalls der auf diese Vorschriften gegründete Anspruch ist nicht verjährt, soweit er den Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung der Stufenklage betrifft (§ 852 BGB). Verletzt ein Wettbewerbsverhalten zugleich einen Tatbestand des UWG und eine der Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 824 oder 826 BGB, so unterliegt grundsätzlich jeder der Ansprüche der für ihn geltenden besonderen Verjährung nach § 21 UWG bzw. § 852 BGB (RGZ 149, 114, 117; BGH GRUR 1959, 31, 33 = WRP 1958, 302 - Feuerzeug als Werbegeschenk; BGHZ 36, 252, 254/55 - Gründerbildnis m.w.N.). Insbesondere ist dazu anerkannt, daß die Vorschriften des UWG nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt des Spezialgesetzes die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ausschließen, wenn ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs gegeben ist (BGH a.a.O. - Gründerbildnis; RGZ 74, 434, 435). Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob eine der Regelungen als erschöpfende und deshalb die anderen ausschließende Regelung der jeweiligen Teilfrage anzusehen ist, was auch für die Verjährung gilt (BGH a.a.O. S. 256). Für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Namens- und Firmenverletzung ist eine ausschließliche Geltung des § 21 UWG zu verneinen. Rechtssystematisch steht das Namens- und Firmenrecht als Bezeichnungsrecht und als absolutes Recht dem Warenzeichenrecht nahe. Beide Rechte werden auch als sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Für das Warenzeichenrecht ist vom Bundesgerichtshof bereits anerkannt worden, daß sich die Verjährung unbeschadet der Nähe des Warenzeichengesetzes zum Wettbewerbsrecht nach § 852 BGB bestimmt (GRUR 1968, 367, 370 = WRP 1968, 193 - Corrida). Dort ist im übrigen auch bereits als zweifelsfrei bezeichnet worden, daß Ansprüche wegen Verletzung von Namens- und Firmenrechten der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB unterliegen (a.a.O. S. 370). Auch die Gründe, die zur Einführung der kurzen Verjährung für Wettbewerbsansprüche als maßgebend angesehen werden - das Bedürfnis, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst bald zum Austrag zu bringen, und die Absicht, den Verletzter nach Aufgabe der verletzenden Handlung von der Gefahr der Inanspruchnahme durch die unübersehbare Zahl der nach dem Wettbewerbsgesetz Anspruchsberechtigten möglichst bald zu befreien (vgl. BGH GRUR a.a.O. S. 370 - Corrida) -, treffen im Falle von Namens- und Firmenverletzung kaum zu, so daß keine hinreichenden Gründe für eine Ausschließung der in § 852 BGB getroffenen Regelung durch § 21 UWG zu erkennen sind. Dagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, § 21 UWG werde dann praktisch wertlos, weil sich ein Ersatzanspruch häufig nicht auf das UWG allein stütze (Baumbach/Hefermehl, 14. Aufl., UWG § 1 Anm. 5). Denn hier handelt es sich lediglich um den Fall der Namens- und Firmenverletzung, der im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Rechte abgrenzbar ist. Seine Abgrenzung jedenfalls entwertet den § 21 UWG weder qualitativ noch quantitativ, dem im übrigen von der Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang bei anderen Fallgestaltungen ausschließliche Geltung zugemessen worden ist (vgl. BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis; GRUR 1974, 99 = WRP 1974, 30 - Brünova). Die Verjährungseinrede war danach, soweit sie die Zeit ab 17. April 1977 betraf, unbegründet.
6.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, soweit damit der Klageanspruch für die Zeit vom 17. April 1977 bis 16. Oktober 1979 abgewiesen worden ist. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das Berufungsgericht, seinem Rechtsstandpunkt entsprechend, insoweit keine Feststellungen zur Frage des Verschuldens getroffen hat, was im weiteren Verfahren nachzuholen sein wird.
7.
Den Anspruch auf Rechnungslegung, mit dem die Klägerin die Vorlage von Belegen gefordert hatte, sieht die Revision als zu Unrecht abgewiesen an. Es ist Jedoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht für die Auskunft über die Bruttoerlöse in der Zeit vom 17.-31. Oktober 1979 diese Vorlage nicht als geboten angesehen hat. Im Falle von Zweifeln steht der Klägerin die Maßnahme gemäß §§ 259, 261 BGB offen.
8.
Soweit die Beklagten unter Hinweis auf § 551 Ziff. 7 ZPO rügen, daß das Berufungsgericht ihnen nicht den sogenannten Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt hat, erweist sich die Rüge als gegenstandslos, weil bei der angeordneten Auskunft über die Gesamtbruttoumsätze dafür kein Bedürfnis geltend gemacht, auch nicht ersichtlich ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees