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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1984, Az.: V ZR 55/83

Unbegründetheit einer Vollstreckungsgegenklage; Unwirksamkeit einer Aufrechnung; Erlöschen des Kaufpreisrestanspruches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1984
Aktenzeichen
V ZR 55/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.01.1983
LG Mainz

Fundstellen

  • BGHZ 89, 349 - 353
  • MDR 1984, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1356-1357 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Marlies R. geb. A., H.-B.-Straße ..., Alzey.

Prozessgegner

1. Günter Otto He.

2. Margarete He. geb. Sp.

Beide wohnhaft Am K., Al.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer entsprechenden Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf den Fall, daß ein Beklagter sich gegenüber der Klageforderung auf eine vom Kläger außerhalb des Rechtsstreites erklärte Aufrechnung beruft

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 war Eigentümer des Hausgrundstückes H.-B.-Straße ... in Al. Durch notariellen Vertrag vom ... 1979 verkauften die Beklagten dieses Grundstück zum Preis von 179.000 DM an die Klägerin. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Klägerin wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Im notariellen Vertrag unterwarf sich die Klägerin wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.

2

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von 6.000 DM. Wegen dieses Restes erteilte der Notar den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom ... 1979.

3

Mit der Vollstreckungsgegenklage begehrt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären. Die Klägerin beruft sich zur Begründung auf die in der Klageschrift erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.000 DM, die zum Erlöschen des Restkaufpreisanspruches geführt habe.

4

Mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat es folgende Bewandtnis:

5

Im Januar 1979 hatte der Beklagte zu 1 der Maklerin Li. in Al. unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars einen "Makler-Allein-Auftrag" zum Verkauf des Hausgrundstückes H.-B.-Straße ... erteilt. Nach dem Verkauf an die Klägerin verlangte die Maklerin Zahlung einer Provision in Höhe von 6.014,40 DM. Da der Beklagte zu 1 den Provisionsanspruch verneinte, erhob Frau Li. Klage gegen ihn auf Zahlung von 6.014,40 DM. Nach Rechtshängigkeit trat Frau Li. den geltend gemachten Anspruch an die Klägerin ab. Der Beklagte zu 1 vertrat in dem Rechtsstreit mit Frau Li. die Auffassung, ein Provisionsanspruch sei nicht entstanden, zumindest sei dieser aber in Höhe von 6.000 DM infolge der durch die Klägerin im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erklärten Aufrechnung mit der Provisionsforderung gegen den Kaufpreisrestanspruch erloschen. Das Landgericht Mainz verurteilte den Beklagten zu 1 am 12. Februar 1980 zur Zahlung von 14,40 DM (nebst Zinsen) und wies die weitergehende Klage mit Rücksicht auf die im Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage erklärte Aufrechnung der Klägerin ab. Die Berufung des Beklagten zu 1 wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 1980 - 5 U 325/80 - als unzulässig verworfen, weil der Rechtsmittelkläger nur in Höhe von 14,40 DM beschwert sei.

6

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, die Kaufpreisrestforderung sei infolge Aufrechnung erloschen.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.

8

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage als unbegründet angesehen, weil die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit der von Frau Li. an sie abgetretenen Forderung auf Zahlung der Maklerprovision unwirksam sei und folglich nicht zum Erlöschen des Kaufpreisrestanspruches geführt habe. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt:

10

1.

Die Kaufpreisrestforderung stehe den Beklagten als gemeinschaftliche Gläubiger im Sinne des § 432 BGB zu. Sie hätten - obwohl nur der Beklagte zu 1 Eigentümer gewesen sei - das Hausgrundstück gemeinsam an die Klägerin verkauft. Hinsichtlich des Kaufpreisanspruches bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Da die der Gemeinschaft zustehende Forderung auf eine unteilbare Leistung gerichtet sei, könne nach § 432 BGB der Kaufpreis wirksam nur an beide Gläubiger gemeinschaftlich geleistet werden. Daraus ergebe sich, daß es für die Aufrechnung mit einer Forderung nur gegen den Beklagten zu 1 an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit fehle.

11

2.

Das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1980 habe nicht mit Rechtskraft für das vorliegende Verfahren festgestellt, daß die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit der Folge des Erlöschens des Kaufpreisrestanspruches wirksam sei. Gegenüber der Beklagten zu 2 scheide eine Rechtskraftwirkung schon deshalb aus, weil sie nicht Beteiligte des anderen Verfahrens gewesen sei. Aber auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 sei nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Aufrechnung und das Erlöschen des Kaufpreisrestanspruches entschieden worden. Die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils vom 12. Februar 1980 umfasse nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht die Wirksamkeit der Aufrechnung. Auch die Ausnahmevorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO greife nicht ein, da nicht über die Berechtigung einer vom Beklagten des anderen Rechtsstreites erklärten Aufrechnung entschieden worden sei.

12

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg:

13

1.

Vergeblich wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht von einem Verkauf des Grundstückes durch beide Beklagten ausgegangen ist.

14

Nach der vom Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung ist der Verkauf des Grundstücks durch die Beklagten gemeinsam zwischen den Parteien unstreitig. Diese Feststellung stimmt mit den Angaben im Tatbestand des Urteils des Landgerichts überein und steht zudem in Einklang mit den in den Schriftsätzen der Parteien abgegebenen Erklärungen. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift ausdrücklich den Kauf des Grundstückes "von den Beklagten" vorgetragen. Die Beklagten haben dem nicht widersprochen. Auch in der Berufungsinstanz sind beide Parteien trotz des Hinweises des Berufungsgerichts, nur der Beklagte zu 1 sei als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen, von einem gemeinsamen Verkauf durch die Beklagten ausgegangen. Gegen die dem folgende Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien auch keine Tatbestandsberichtigung beantragt.

15

Da hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, ist das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an den festgestellten Inhalt des Parteivortrages gebunden. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, bei der Frage nach einem gemeinsamen Verkauf durch die Beklagten gehe es nicht um eine Tatsachenfeststellung sondern um eine rechtliche Würdigung, übersieht, daß eine Klagpartei ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Kaufvertrages mit mehreren Verkäufern in der Regel durch die bloße Angabe "Kaufvertrag mit den Beklagten" genügt. Nur wenn von der Gegenseite der Abschluß eines Kaufvertrages in Frage gestellt wird, kann eine Pflicht zur näheren Darlegung der dem Abschluß eines Kaufvertrages zugrundeliegenden Tatsachen in Betracht kommen. Gehen aber beide Parteien von einem Verkauf durch die Beklagten aus, so bedarf der Klagevortrag keiner weiteren Erläuterung. Im Rahmen eines nach § 313 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäftes gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn die vorgelegte notarielle Urkunde einem gemeinsamen Verkauf nicht eindeutig entgegensteht, er vielmehr im Wege einer Auslegung oder über die Annahme einer falsa demonstratio im Bereich des Möglichen liegt. Dabei ist bei übereinstimmendem Parteivortrag eine nähere Erläuterung von Auslegungstatsachen oder des übereinstimmenden Parteiwillens nicht erforderlich. Daß die vorgelegte Vertragsurkunde einem gemeinsamen Verkauf des Grundstückes durch die Beklagten eindeutig entgegensteht, wird nicht einmal von der Revisionsklägerin vorgetragen. Sie ist im Gegenteil bis zur Revisionsinstanz stets von einem Verkauf durch beide Beklagten ausgegangen.

16

Da der gemeinsame Verkauf des Grundstücks durch die Beklagten unstreitig ist, sind die als Vertragsauslegung zu verstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verkäufereigenschaft beider Beklagten unerheblich. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind infolgedessen gegenstandslos.

17

2.

Auf der Grundlage des Verkaufs des Grundstückes durch beide Beklagte ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, die Verkäufer hätten auch eine ihnen nur gemeinschaftlich zustehende Kaufpreisforderung begründen wollen, fehlerfrei. Das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung des Verhaltens der Beklagten ist rechtlich möglich. Bedeutsamer Sachvortrag ist dabei nicht übersehen worden. Insoweit liegt auch keine Verfahrensrüge der Revision vor.

18

Haben die Beklagten aber eine ihnen nur gemeinschaftlich zustehende Kaufpreisforderung begründen wollen, so kann insoweit auch die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft nicht in Frage gestellt werden. Steht nämlich ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden nach § 741 BGB die Vorschriften der §§ 742 ff BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Daß für einen Fall der vorliegenden Art eine Bruchteilsgemeinschaft nicht gebildet werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

19

Entgegen der Auffassung der Revision kann die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil dem Parteivortrag der jeweilige genaue Anteil der beiden Beklagten an der Gemeinschaft nicht zu entnehmen sei. Falls sich aus dem festgestellten Parteiwillen der Anteil der einzelnen Teilhaber nicht zweifelsfrei ergibt, ist nach § 742 BGB anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

20

Da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechtes nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht (vgl. § 744 Abs. 1 BGB) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann (vgl. § 747 BGB), ist die gemeinschaftliche Kaufpreisforderung infolge ihrer Zweckbindung auch auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, LM BGB § 743 Nr. 1 = NJW 1958, 1723; BGB-RGRK 12. Aufl. § 432 Rdn. 9). Dafür, daß die Beklagten anders als im Normalfall der Bruchteilsgemeinschaft anstelle der Gläubigerschaft im Sinne des § 432 BGB nur eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB begründen wollten, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für die Gesamtgläubigerschaft spricht keine Vermutung, sie ist vielmehr angesichts der mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken eine Ausnahme (vgl. BGHZ 29, 393, 397; BGB-RGRK 12. Aufl. § 428 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl. § 428 Anm. 2).

21

3.

Die fehlerfreie Annahme einer auf eine unteilbare Leistung gerichteten Bruchteilsgemeinschaft der Beklagten durch das Berufungsgericht führt weiter dazu, daß es für die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung an der Gegenseitigkeit fehlt.

22

Bei der Aufrechnungsforderung handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen angeblichen Maklerprovisionsanspruch gegen den Beklagten zu 1, der an die Klägerin abgetreten worden ist.

23

Der "Makler-Allein-Auftrag", der zu dem Maklervertrag mit Frau Li. und zu dem Provisionsanspruch geführt haben soll, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig nur vom Beklagten zu 1 erteilt worden. Eine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht beantragt worden. Dem entsprechend wurde der angebliche Maklerprovisionsanspruch auch nur gegen den Beklagten zu 1 gerichtlich geltend gemacht.

24

Der gemeinsame Verkauf des Grundstücks durch beide Beklagten hat rechtlich nichts damit zu tun, wer von den beiden Verkäufern einen Makler beauftragt hat.

25

4.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1980 keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 entfaltet. Die Beklagte zu 2 war an dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in welchem ein an die Klägerin abgetretener Provisionsanspruch der Maklerin Li. gegen den Beklagten zu 1 geltend gemacht wurde, nicht beteiligt.

26

5.

Die Revision meint, durch das Urteil vom 12. Februar 1980 sei jedenfalls für das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gemäß § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt, "daß die bereits damals zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung", also der Kaufpreisrestanspruch, "nicht (mehr) besteht". Eine solche Rechtskraftwirkung des Urteils vom 12. Februar 1980 hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht verneint.

27

Durch das genannte Urteil ist mit Wirkung auch gegen die Klägerin (§ 325 Abs. 1 ZPO) rechtskräftig entschieden, daß der damals gegen den Beklagten zu 1 erhobene Maklerlohnanspruch in Höhe von 6.000 DM nicht besteht. Eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf die Entscheidung, daß eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (infolge der Aufrechnung) nicht (mehr) besteht, setzt nach dem Wortlaut des § 322 Abs. 2 ZPO eine Aufrechnung durch die beklagte Partei voraus. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1967 (V ZR 29/66, BGHZ 48, 356, 358 ff) die Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf eine Aufrechnungsforderung des Klägers bei der Vollstreckungsgegenklage für zulässig gehalten. Die damals offengelassene Frage einer entsprechenden Anwendung in anderen Fällen ist für den hier zu entscheidenden Fall zu verneinen.

28

Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, wendet sich der Kläger einer Vollstreckungsgegenklage mit der von ihm erklärten Aufrechnung gegen einen titulierten Anspruch, ähnlich wie ein Beklagter sich mit der von ihm erklärten Aufrechnung gegen die Klageforderung zur Wehr setzt. Hält das Gericht die Klageforderung oder den titulierten Anspruch für gerechtfertigt und sieht es die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als unbegründet an, so liegt es im Interesse des Aufrechnungsgegners, daß die Aufrechnungsforderung mit Wirkung gegen den Aufrechnenden schon jetzt endgültig verneint wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht die Aufrechnung für begründet hält. In diesem Falle werden die beiden Forderungen, die von der Aufrechnung notwendig gemeinsam gestaltet werden, auch hinsichtlich der Rechtskraft gleich behandelt (vgl. BGHZ 48, 356, 359). Auch hier schützt die Erweiterung der Rechtskraftwirkung durch § 322 Abs. 2 ZPO den Aufrechnungsgegner vor erneuter Inanspruchnahme mit der Aufrechnungsforderung. Im Gegensatz dazu will die Klägerin sich für die Wirkung der von ihr erklärten Aufrechnung auf das gegen sie wirkende Urteil vom 12. Februar 1980 berufen, durch das der damalige Klageanspruch, mit dem sie als Zessionarin gegen die jetzt streitige Kaufpreisrestforderung aufgerechnet hatte, wegen dieser Aufrechnung verneint worden ist. Eine solche Ausdehnung der Rechtskraftwirkung jenes klagabweisenden Urteils auf dessen Begründung läßt sich aus § 322 Abs. 2 ZPO nicht herleiten.

29

6.

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Beklagten auch durch § 242 BGB nicht gehindert, gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, daß die von der Klägerin erklärte Aufrechnung ihren titulierten Kaufpreisrestanspruch mangels Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen nicht hat erlöschen lassen. Aus dem gemeinschaftlichen Verkauf des dem Beklagten zu 1 allein gehörenden Grundstücks folgt nicht, daß auch die Beklagte zu 2 für den Vergütungsanspruch der nur vom Beklagten zu 1 beauftragten Maklerin haften oder sich wenigstens als mithaftend behandeln lassen müßte. Bei dem jetzt unstreitigen Sachverhalt ist zwar in dem Rechtsstreit über die Maklerlohnforderung deren Aufrechnung durch die Klägerin gegen den Kaufpreisrestanspruch der Beklagten zu Unrecht als wirksam angesehen worden. Dieser Fehler kann aber nicht jetzt bei der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage dadurch berichtigt werden, daß die gemäß § 398 BGB wegen Fehlens der Gegenseitigkeit unzulässige Aufrechnung der Klägerin als zulässig behandelt wird. Ob dies dann möglich wäre, wenn die Beklagten die Klägerin in ihre mißliche Situation gebracht hätten, kann auf sich beruhen. Für einen solchen Sachverhalt ist nichts vorgetragen. Eher hat die Klägerin selbst ihre mißliche Lage dadurch herbeigeführt, daß sie sich den rechtshängigen Maklerlohnanspruch abtreten ließ und ihn dann in ihrer Vollstreckungsgegenklage gegen den titulierten Kaufpreisrestanspruch aufrechnete.

30

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Thumm
Hagen
Linden
Vogt Lambert-Lang