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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1967, Az.: V ZR 29/66

Anforderungen an eine Beurteilung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Rechtskraft einer Entscheidung über eine Aufrechnungsforderung; Materielle Rechtskraft der Aberkennung einer vom Kläger erklärten Aufrechnung bei der Vollstreckungsgegenklage; Vollstreckungsgegenklage zur Bekämpfung eines vollstreckbaren Anspruchs der Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1967
Aktenzeichen
V ZR 29/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHZ 48, 356 - 361
  • DB 1968, 394-395 (Volltext)
  • JZ 1968, 24
  • MDR 1968, 139 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 156-157 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Beschwer durch Aberkennung einer Aufrechnungsforderung"

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Vollstreckungsgegenklage neben ändern Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorsorglich auch mit Aufrechnung begründet, so ist der Kläger im Fall der Klagabweisung in Höhe sowohl der titulierten Forderung als auch der aberkannten Aufrechnungsforderung beschwert (Ergänzung zu BGHZ 48, 212).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 25. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1966 wird aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisionsinstanz wird hinsichtlich der Revisionsklägerin auf DM 18.000,- festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die bisherige Festsetzung des Beschwerdewerts für die Klägerin auf 9.000 DM beruhte auf dem Vergleich der Geldbeträge, hinsichtlich deren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Klägerin einerseits begehrt (rund 34.000), andererseits vom Oberlandesgericht zugesprochen worden ist (rund 25.000 DM). Eine höhere Festsetzung deshalb, weil das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil eine von der Klägerin (in Höhe von rund 20.000 DM nebst Zinsen) zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erklärt hat, war seinerzeit abgelehnt worden im Hinblick auf die bisherige Auffassung des Senats, wonach sich der Streitwert bei Aufrechnung auch dann nicht um die Gegenforderung erhöhe, wenn entschieden werde, daß die Gegenforderung nicht bestehe (vgl. Beschluß vom 30. November 1954, V ZR 149/54, LM ZPO § 3 Nr. 6 = WM 1955, 192). Von dieser Auffassung ist neuerdings der II. Zivilsenat mit Billigung des jetzt beschließenden Senats abgegangen; er hat im Urteil vom 1. Juni 1967, II ZR 130/65 (BGHZ 48, 212) im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO entschieden, daß beim Zusprechen einer bestrittenen Klagforderung unter Verneinung einer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagte in Höhe der Klagforderung und der aberkannten Gegenforderung, also in Höhe der Wertsumme, der Klagforderung und des aberkannten Betrags der Gegenforderung beschwert sei. Der beschließende Senat teilt nun diese Auffassung deshalb, weil sie dem inzwischen vom Bundesgerichtshof auch anderweit ausgesprochenen Gedanken entspricht, daß für den Umfang der Beschwer der Umfang der möglichen materiellen Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung von Bedeutung sein kann und daher die Beschwer zwar in der Regel, aber keineswegs immer mit dem Betragsunterschied zwischen Klagantrag und Urteilsformel identisch ist (BGHZ 26, 295, 296). Damit ist für den vorliegenden Fall die tragende Begründung für die bisherige Wertfestsetzung entfallen.

2

II.

Die bisherige Festsetzung läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung erwachse im vorliegenden Fall deshalb nicht in materielle Rechtskraft, weil sie nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger geltend gemacht werde und deshalb der Tatbestand des § 322 Abs. 2 ZPO nicht vorliege. Diese vom Senat bereits seinerzeit erwogene, aber offen gelassene Frage wird nunmehr dahin entschieden, daß jedenfalls bei der Vollstreckungsgegenklage auch die Aberkennung einer vom Kläger erklärten Aufrechnung in materielle Rechtskraft erwächst.

3

Allerdings verlangt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nach ihrem Wortlaut eine Aufrechnung durch die beklagte Partei, und sie stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach nur die Formel und nicht auch die Begründung einer Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Aber auch bei Ausnahme vor Schriften ist eine ausdehnende oder entsprechende Anwendung insoweit zulässig und geboten, als Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift auch für vom Wortlaut nicht umfaßte Tatbestände zutreffen. Dies gilt hinsichtlich des § 322 Abs. 2 ZPO für Fälle der vorliegenden Art.

4

Eine eingehende Erörterung der Frage ist der bisherigen Rechtsprechung und Literatur nicht zu entnehmen. Die Vollstreckungsgegenklage ist zwar, von hier nicht einschlägigen Besonderheiten (§ 767 Abs. 2 ZPO) abgesehen, eine normale Klage; für sie gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, zu denen auch § 322 ZPO einschließlich seines zweiten Absatzes gehört (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl.§ 183 III 9; Wieczorek, ZPO § 767 G I und III, H). Offen bleiben mag, ob die Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf Aufrechnungsforderungen des Klägers bei einer Vollstreckungsgegenklage schon darauf gestützt werden kann, daß die materiell-rechtlichen Rollen von Gläubiger und Schuldner bei der Vollstreckungsgegenklage gegenüber dem Regelfall einer Klage in der Parteistellung vertauscht sind, sowie auf die Erwägung, die Vollstreckungsgegenklage sei "im Kern" keine selbständige Klage, sondern nur die Fortsetzung des früheren Rechtsstreits (RGZ 153, 216, 218; Wieczorek, a.a.O. § 767 B III a; anders Rosenberg a.a.O.; die Rechtsprechung hat in ändern Fragen, wo das Verfahrensrecht den Kläger und den Beklagten verschieden behandelt, auch bei der Vollstreckungsgegenklage auf die verfahrensrechtliche Stellung der beiden Beteiligten in diesem Verfahren abgestellt, nicht auf ihre umgekehrten Parteirollen im Vorprozeß oder im materiellen Recht, so bei Anwendung des§ 529 ZPO auf eine verspätete Aufrechnung, RG HRR 1934 Nr. 914; Rosenberg a.a.O. § 104 II 3; vgl. zur Frage der Klagänderung RGZ 55, 101). Entscheidend spricht jedenfalls für die Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auch auf eine Aufrechnungsforderung des Klägers bei der Vollstreckungsgegenklage: Maßgebendes Kriterium dieser Vorschrift ist nicht die prozessuale Parteistellung, sondern die besondere materiell-rechtliche Eigenart der Aufrechnung, nämlich daß sie sich gleichzeitig untrennbar auf zwei einander gegenüberstehende Forderungen auswirkt. Daß der - auch sonst unvollkommene und auslegungsbedürftige - Wortlaut der Vorschriftüberhaupt die Parteirolle des Aufrechnenden als Beklagten erwähnt, liegt daran, daß im Regelfall eines Rechtsstreits, wo der Kläger als Gläubiger eine materiell-rechtliche Forderung gegen den Beklagten als Schuldner geltend macht, die Aufrechnung naturgemäß vom Beklagten ausgeht. Die Erwähnung der Parteirolle hat indessen nur diese erläuternde Bedeutung, aber nicht die Bedeutung eines unabdingbaren Tatbestandsmerkmals. Sinn und Zweck des § 322 Abs. 2 ZPO ist, zwei Forderungen, die von einer Aufrechnung (wenn sie begründet ist) notwendig gemeinsam gestaltet werden, auch hinsichtlich der materiellen Rechtskraft nicht verschieden zu behandeln. Dieser Gesetzeszweck trifft bei der Aufrechnung eines Vollstreckungsgegenklägers in gleicher Weise zu wie bei der Aufrechnung eines Beklagten im normalen Rechtsstreit; für eine unterschiedliche Behandlung ist kein Grund ersichtlich. Der Senat bejaht daher (mit Wieczorek a.a.O. § 767 H III b) in weiter Auslegung oder mindestens entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO die Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf die Zu- oder Aberkennung einer vom Vollstreckungsgegenkläger geltend gemachten Aufrechnungsforderung. Ob abgesehen von der Vollstreckungsgegenklage noch andere Fälle einer entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO zu behandelnden Aufrechnung des Klägers in Betracht kommen, kann offen bleiben.

5

Wendet man aber § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aufrechnung des Klägers bei der Vollstreckungsgegenklage an, dann kann auch hinsichtlich des Beschwerdewerts bei einer solchen Aufrechnung nichts anderes gelten als bei der Aufrechnung eines Beklagten im normalen Rechtsstreit. Wird bei einer Vollstreckungsgegenklage, die den vollstreckbaren Anspruch des Beklagten (titulierte Forderung) sowohl an sich als auch hilfsweise durch Aufrechnung einer Gegenforderung des Klägers bekämpft, die titulierte Forderung für begründet und die Aufrechnungsforderung für unbegründet erklärt und wird die Vollstreckungsgegenklage deshalb abgewiesen, so ist der Vollstreckungsgegenkläger sowohl durch die Aufrechterhaltung der titulierten Forderung an sich als auch durch die Verneinung der Gegenforderung beschwert. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands sind deshalb der Streitwert der titulierten Forderung und in Höhe des aberkannten Betrage der Streitwert der Gegenforderung zusammenzurechnen.

6

Die Entscheidung gründet sich auf die besondere materiell-rechtliche Eigenart der Aufrechnung, die sich zwangsläufig zugleich auf zwei Forderungen auswirkt. Diese Besonderheit rechtfertigt nicht nur die im Gesetz bestimmte Sonderbehandlung hinsichtlich der Rechtskraft, sondern auch die Addierung der Beschwer. Damit ist nicht ausgesprochen, daß in allen Fällen einer über den Umfang des Klagantrags hinausgehenden Rechtskraft eine entsprechende Addierung der Beschwer stattzufinden habe. Wenn, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht nur das Bestehen der titulierten Forderung bestritten, sondern für den Fall ihres Bestehens auch mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, drängt sich dieselbe Rechtsanwendung auf, die im Entscheidungsfall BGHZ 48, 212 Platz gegriffen hat. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, daß ein auf mehrere selbständige Klaggründe im Eventualverhältnis gestützter einheitlicher Klagantrag abgewiesen wird. Überdies kann der Aufrechnende den Umfang der Rechtskraft nicht durch entsprechende Antragsgestaltung frei wählen, sondern muß sowohl als Beklagter im Normalfall wie als Kläger bei der Vollstreckungsgegenklage die Rechtskrafterstreckungüber den einfachen Umfang des Klagantrags hinaus wegen der genannten Eigenart der Aufrechnung in jedem Fall zwangsläufig in Kauf nehmen (im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der den Umfang der Vollstreckungsgegenklage bestimmende Vellstreckungstitel nicht in einem auf mündliche Verhandlung ergangenen Urteil besteht, sondern in einem Zuschlagsbeschluß des Vollstreckungsgerichts); ein Kläger dagegen, der Gläubiger mehrerer Ansprüche zu sein glaubt, kann sich frei entscheiden, ob er sie selbständig nebeneinander einklagen oder im Rahmen nur eines einzigen Klagantrags als Haupt- und Hilfsanspruch geltend machen will. Im letzteren Fall der freiwilligen Selbstbeschränkung ist eine Addierung der Beschwer jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten keineswegs im selben Maß geboten wie bei dem in Zwangslage befindlichen Aufrechnenden. Ob andere als Billigkeitserwägungen trotzdem eine Gleichbehandlung erfordern könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden.

7

III.

Das Gesagte bedeutet für den vorliegenden Fall:

8

Die Vollstreckungsgegenklage bekämpfte einen vollstreckbaren Anspruch der Beklagten von rund 34.000 DM (titulierte Forderung); ihr Streitwert entsprach diesem Betrag. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von rund 25.000 DM deshalb stattgegeben, weil der Geltendmachung der titulierten Forderung insoweit Treu und Glauben entgegenstehe; in diesem Umfang ist die Klägerin durch das Berufungsurteil nicht beschwert, weil dieses insoweit auf der allerdings ohne Umfangsbeschränkung ausgesprochenen Verneinung einer Gegenforderung nicht beruht und diese Verneinung daher nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann. In Höhe der restlichen 9.000 DM hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es für unbegründet erachtet sowohl die sonstigen Einwendungen der Klägerin gegen die titulierte Forderung (Sachlegitimation der Beklagten als bloßer Miterbin; Erbteilspfändung durch die Klägerin; Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben) als auch ihre Aufrechnung, und zwar letzteres deshalb, weil die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (Ersatzanspruch wegen Bauaufwendungen der Mutter; Anspruch gegen die Beklagte als einzelne Miterbin auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben) nicht begründet seien. Die Klägerin ist deshalb einmal dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht einen Vollstreckungsanspruch (titulierte Forderung) der Beklagten von 9.000 DM an sich bejaht hat, und weiter im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO dadurch, daß es in Höhe von 9.000 DM eine Aufrechnungsforderung verneint hat. Ihre Beschwer beträgt daher 9.000 + 9.000 = 18.000 DM.

9

Demgemäß war zu beschließen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell