Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1984, Az.: 2 StR 808/83
Verminderung des Hemmungsvermögens eines Angeklagten; Vorliegen von Erinnerungsfähigkeit und zielstrebigem und folgerichtigem Verhalten sowie Fehlen erkennbarer grober Ausfallserscheinungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 808/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 01.07.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Alexander B. aus A., geboren am ... 1960 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juli 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte nahm vor der Tat an einer Feier teil, bei der "reichlich" Alkohol getrunken wurde. Anschließend besuchte er mehrere Diskotheken und nahm dort ebenfalls Alkohol zu sich. Das Landgericht errechnet für den Zeitpunkt der Tat auf Grund der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen bei ihm eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,8 und 3,4 %o, hält aber einen solchen Wert mit dem tatsächlichen Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat nicht für vereinbar. Dabei stützt es sich auf eine
"detaillierte, chronologisch geordnete, nicht rauschbedingt konfabulierte, sondern jederzeit nachvollziehbare Schilderung des gesamten Geschehens durch den örtlich, zeitlich und situativ voll orientierten Angeklagten wie auch das Tatgeschehen selbst",
das
"in keiner Phase eine schwere Rauschsymptomatik oder auch nur einzelne grob auffällige Rauschmerkmale oder Ausfälle"
erkennen lasse, die als Anzeichen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung mit der Folge einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gelten könnten. Das Schwurgericht läßt dabei außer Betracht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie das Fehlen erkennbarer grober Ausfallserscheinungen des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81 - und vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83; BGH NStZ 1982, 243, 376; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83).
Feststellungen, die Rückschlüsse auf einen unverminderten Fortbestand auch des Hemmungsvermögens zulassen, hat das Schwurgericht nicht getroffen. Auch hat es Umstände, die für eine erhebliche Verminderung sprechen könnten, nicht gewürdigt. Der Angeklagte hatte mit dem späteren Tatopfer zunächst Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Frau hatte seine Hose geöffnet und sein erregtes Geschlechtsteil herausgeholt, bevor er ihr - auf dem Boden liegend - gegen ihren Widerstand plötzlich Hose, Strumpfhose und Slip vom Körper riß und sie nach dem vergeblichen Versuch, trotz der Gegenwehr mit ihr geschlechtlich zu verkehren, massiv würgte. Als der Angeklagte dann glaubte, er habe die Frau durch den Würgegriff getötet, lief er - ohne daß es zuvor zum Geschlechtsverkehr gekommen war - panikartig davon. Dem darauf folgenden wiederum situationsangepaßten Verhalten (UA S. 9) kommt nur ein beschränkter Beweiswert für die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat zu, weil der Täter durch die Tat ernüchtert worden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR 460/82 - NStZ 1983, 19).
Nach allem ist der Ausschluß der Anwendung des § 21 StGB nicht hinreichend begründet und damit der Strafausspruch aufzuheben.
2.
Zum Schuldspruch weist das angefochtene Urteil hingegen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Schuldunfähigkeit hat das Landgericht zu Recht verneint. Auch die Bewertung der Tat als versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Augenblick des Tatentschlusses und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet, er beging die versuchte Tötung zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 279/82 = Strafverteidiger 1983, 18; BGHSt 19, 101, 105).
Müller
Meyer
Maier
Theune