Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1984, Az.: 4 StR 765/83
Erfordernis der Erkennbarkeit des einschlägigen Straftatbestandes aus dem Urteilsspruch; Strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes; Strafschärfende Berücksichtigung des eifrigen Bemühens des Täters beim Verkauf von Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Ausspruch über die Einziehung; Erfordernis der Angabe der einzuziehenden Menge bei der Einziehung von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 765/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.08.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 205
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Gesichtspunkt der weiteren Tataufklärung nur innerhalb des Regelstrafrahmens Berücksichtigung gefunden hat oder ob § 49 StGB angewendet wurde.
- 2.
Ein Bemühen um den raschen Verkauf von Betäubungsmitteln kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter dabei über die im Rauschgifthandel üblichen Verkaufsbemühungen hinausgegangen ist.
- 3.
Handelt der Täter aus Not, so kann dies einen Strafmilderungsgrund darstellen. Die Tatsache, daß der Täter nicht aus Not gehandelt hat, darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
- 4.
Die Entscheidung über die Einziehung von Gegenständen muß hinreichend konkret sein. Bei Betäubungsmitteln muß die einzuziehende Menge angegeben werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. August 1983
- 1.
in der Urteilsformel dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
- 2.
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der nach den Urteilsgründen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, "wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und "das bei ihm sichergestellte Rohopium" eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1.
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsformel entspricht im Schuldspruch allerdings nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO, denn sie läßt nicht erkennen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel zur Klarstellung neu gefaßt.
2.
Der Strafausspruch begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:
a)
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welcher Strafrahmen der Strafzumessung zugrunde liegt. Das Landgericht führt zwar aus, "erheblich zu seinen Gunsten" sei "gemäß § 31 Ziff. 1 BtMG berücksichtigt worden, daß der Angeklagte freiwillig durch Offenlegung seines Wissens dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag aufgedeckt werden konnte". Es teilt aber nicht mit, ob es - wie die genannte Vorschrift es ermöglicht - von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist oder ob es diesen Gesichtspunkt nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79 - m. w. Nachw.).
b)
Das Landgericht berücksichtigt in den Strafzumessungsgründen "zu Lasten" des Angeklagten, daß er "die Tat ausgeführt hat, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden". Auch das ist rechtlich fehlerhaft. Handeln aus Not kann ein Strafmilderungsgrund sein. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. September 1983 - 4 StR 486/83 - m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).
c)
Das Landgericht berücksichtigt ferner zu Lasten des Angeklagten, er habe sich "eifrig bemüht, das Rohopium ... zu verkaufen". Das begegnet ebenfalls Bedenken. Eifriges Bemühen beim Verkauf von Betäubungsmitteln kann allenfalls dann strafschärfend gewertet werden, wenn der Täter dabei über die im Rauschgifthandel üblichen Verkaufsbemühungen hinausgegangen ist. Solche besonderen Bemühungen sind den Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Nach diesen hat der Angeklagte lediglich "mehrere Versuche" unternommen, "das Rohopium an einen Griechen und an einen Kurden zu verkaufen", bis es schließlich zum Abschluß des Geschäftes mit dem "unbekannten Ankäufer" gekommen ist, bei dessen Abwicklung er festgenommen wurde. Ein besonderer, über die üblichen Verkaufsbemühungen hinausgehender Eifer ergibt sich daraus nicht.
3.
Zur Beanstandung gibt auch die Einziehungsanordnung Anlaß. Der Ausspruch über eine Einziehung muß die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dazu gehört bei der Einziehung von Betäubungsmitteln die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 355/82 - sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883).
Das Urteil ist sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.