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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1983, Az.: 3 StR 444/83

Hinweise in Urteilsgründen die nicht auf Erkenntnissen beruhen, die in der Hauptverhandlung gewonnen wurden; Erfordernis der Gesamtbetrachtung aller Umstände bezüglich Täter und Tat für die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1983
Aktenzeichen
3 StR 444/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 18444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 02.08.1983

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung

Prozessgegner

Klaus E. aus L.-M., geboren am 1954 in P.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch sie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer - auf Verletzung des § 261 StPO gestützten - Verfahrensrüge zutreffend geltend, daß der in den schriftlichen Gründen des Urteils enthaltene Hinweis, der Angeklagte sei nach seiner Haftentlassung zu seinen Eltern nach Petersberg zurückgekehrt und habe eine Arbeitsstelle bei der Firma V. in Pirmasens gefunden, nicht auf Erkenntnissen beruhen kann, die in der Hauptverhandlung gewonnen worden sind. Der Angeklagte befand sich vor und während der Hauptverhandlung in Haft; aus dieser ist er erst nach der Verkündung des Urteils entlassen worden. Mit der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Formulierung haben die Urteilsverfasser aber ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß sie die Erwartung der Strafkammer, der Angeklagte werde sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen (UA S. 13), bereits im Zeitpunkt der Absetzung der Urteilsbegründung bestätigt gefunden haben. Der Hinweis zeigt nicht auf, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von tatsächlich oder rechtlich zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen ist. Ein Rechtsfehler auf dem das Urteil beruhen kann, ist deshalb nicht nachgewiesen.

3

2.

Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

4

a)

Die Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, der Strafzumessung sei der für minder schwere Fälle der räuberischen Erpressung geltende Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StPO zugrundezulegen.

5

Die für die Prüfung, ob die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens geboten ist, zu fordernde Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82), hat die Strafkammer vorgenommen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Ergebnis des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, beruht auf ihrer eigenen - von der des Landgerichts abweichenden - Würdigung. Sie zeigt nicht auf, daß der Tatrichter von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Die ausgesprochene Strafe selbst ist nicht unvertretbar milde und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

6

b)

Die Einwendungen der Revision gegen die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung greifen ebenfalls nicht durch. Die tatrichterliche Wertung hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tatrichter bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB hat (vgl. BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80], BGH Strafverteidiger 1981, 21, 69, 70, 120, 122, 542; BGH NStZ 1982, 114; BGH Strafverteidiger 1983, 18). Ohne Rechtsfehler hat er angenommen, daß Umstände, die sich bei der Einzelbewertung nur als einfache oder durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen hier ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH NStZ 1983, 118).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm