Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1982, Az.: 3 StR 265/82
Bindung des Revisionsgerichtes an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen bei Indiztatsachen; Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abweichung des Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom normalen Maß; Zulässigkeit der Annahme eines minder schweren Falles trotz Verwirklichung eines qualifikationsbegründenden Merkmals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 265/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 10.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 18
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Maler Willi H. aus M.-L., geboren am ... 1934 M.-K.
2. Kfz.-Mechaniker Rüdiger O. aus M., dort geboren am ... 1958
3. Kaufmann Bruno Sch. aus Lu., geboren am ... 1935 in B.-Li.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmestrafverfahrens des § 250 II StGB.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. März 1982 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten H. und O. wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes und den Angeklagten Sch. wegen Anstiftung hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die von den Angeklagten erhobenen Sachbeschwerden führen zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch. ist zu verwerfen.
I.
Verfahrensrüge des Angeklagten Sch.
Die Revision behauptet, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe in der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Sch. beantragt, ohne die seiner Meinung nach verletzte Strafnorm zu nennen und kenntlich zu machen, ob die Verurteilung wegen Täterschaft (von der die Anklagerschrift ausgehe) oder wegen Anstiftung (auf die der Vorsitzende gemäß § 265 StPO hingewiesen habe) erfolgen solle. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist bei verständiger Würdigung zu entnehmen, daß Staatsanwalt und Verteidiger nicht nur die dort genannten Schlußanträge gestellt, sondern zuvor Ausführungen hierzu gemacht, also plädiert haben. Selbst wenn die rechtliche Beurteilung in dem Plädoyer des Staatsanwalts fehlerhaft oder unvollständig gewesen sein sollte, berührt dies den Bestand des Urteils nicht.
II.
Sachrügen der Angeklagten
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Sch. ergeben.
Die Auffassung des Landgerichts, daß die Bedrohung mit einer nicht geladenen und nicht einsatzbereiten Gaspistole den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 26, 167, 170; BGH NStZ 1981, 436; BGH, Beschluß vom 19. August 1982 - 4 StR 442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82 -; a.A. Eser JZ 1981, 761 ff mit Nachweisen; Küper NStZ 1982, 28 f). Die Ausführungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Auch gegen die Beweiswürdigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch dann gebunden ist, wenn die aus Indiztatsachen gezogenen Schlüsse nur möglich und nicht zwingend sind (BGH NStZ 1981, 33 mit Nachweisen). Davon, daß das Landgericht die Verurteilung des Angeklagte Sch. letztlich auf bloße Vermutungen gestützt hat, kann keine Rede sein.
2.
Die Strafaussprüche haben dagegen keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dem Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, Rechtsfehler unterlaufen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall als minder schwer zu beurteilen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f; BGH Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 309/75 -; BGH, Urteil vom 3. April 1980 - 4 StR 115/80). Von diesen Grundsätzen geht zwar auch das Landgericht aus, meint jedoch:
"Ganz sicher könnten solche (mildernden Gesichtspunkte) nicht in dem Mitsichführen und Drohen mit einem ungeladenen Gasrevolver gesehen werden"(UA S. 18).
Dieser Wertung scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Verwendung einer den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllenden Scheinwaffe gerade wegen ihrer qualifikationsbegründenden Funktion nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen könne. Ein solches Verbot gibt es nicht. Dieselben Verhaltensweisen und Tatumstände, die einen Straftatbestand erfüllen, können zugleich auch die Anwendung des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Tatbestandsverwirklichung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls im unteren Bereich des durch die Strafnorm vertypten Unrechts- und Schuldgehalts liegt. So verbietet z.B. der Umstand, daß eine Drohung den Raubtatbestand des § 249 Abs. 1 StGB verwirklicht, es nicht, die geringe Intensität dieser Drohung zur Begründung eines minder schweren Falls im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Ebenso kann auch ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB schon allein damit gerechtfertigt werden, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dies angesichts der gesamten Tatumstände auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters hindeutet (vgl. BGH NJW 1976, 248 rechte Spalte am Ende; BGH Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70 f; BGH, Beschluß vom 19. August 1982 - 4 StR 442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82). Andererseits wäre es fehlerhaft, bei Benutzung einer Scheinwaffe wegen deren mangelnder objektiver Gefährlichkeit stets einen minder schweren Fall anzunehmen.
Dr. Schauenburg
Dr Gribbohm
Zschockelt
Kutzer