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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1983, Az.: IVa ZR 85/83

Klagebegehren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ; Stellen eines Vollstreckungsschutzantrages als Bedingung für die Einstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 85/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Rudolf Lorenz B., K., B.-B.,

Prozessgegner

Margot B., O., F.,

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf den Antrag des Klägers vom 29. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 14. Dezember 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aufgrund der notariellen Urkunde vom 19. Dezember 1975 - Urkundenrolle Nr. ...4S/75 des Notars Wolfgang S., Sch. - gegen den Kläger ist ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlaß des Revisionsurteils einzustellen.

Im übrigen wird der Einstellungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Soweit der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angeführten notariellen Urkunde wünscht, ist der gestellte Antrag gemäß §§ 769 Abs. 1 Satz 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO begründet; das Revisionsgericht als Prozeßgericht (vgl. Urteil vom 7.2.1952 - III ZR 177/51 = LM ZPO § 323 Nr. 1) mißt der Revision wegen der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers hinreichende Erfolgsaussicht bei.

2

Unbegründet ist der gestellte Antrag dagegen, soweit der Kläger die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil begehrt.

3

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil - wie hier - bereits erkennbar und nachweisbar war (BGH, Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = GRUR 1980, 329; Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 2.4.1981 - IVa ZR 240/80). So ist es hier wegen der Zinsen, zu deren Zahlung der Kläger verurteilt ist.

4

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Antrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO lediglich mündlich erklärt. Der Vorsitzende habe erklärt, zu Protokoll werde er einer derartigen Antrag nicht entgegen nehmen; der Antrag müsse schriftlich gestellt werden. Jedoch werde ein schriftlicher Antrag sofort zurückgewiesen. Aus diesem Grunde sei ein schriftlicher Antrag nicht gestellt worden.

5

Unter diesen Umständen ist ein wirksamer Antrag gemäß § 712 ZPO für den Kläger nicht gestellt worden. Das steht der beantragten Einstellung entgegen. Der Vertreter des Klägers hätte den Antrag gemäß § 712 ZPO schriftlich stellen und auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bestehen sollen.

6

Da ferner einer der Ausnahmefälle, in denen Einstellung der Zwangsvollstreckung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34) hier nicht vorliegt, muß der Antrag insoweit zurückgewiesen werden.

7

Soweit der Kläger zur Abtretung einer Briefgrundschuld in Höhe von 50.000,- DM verurteilt ist, droht ihm gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor der Rechtskraft des angefochtenen Urteils kein unersetzlicher Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO.

Dr. Hoegen
Dr. Schmidt-Kessel