Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1980, Az.: I ZR 1/80
„Acrylstern“
Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Abwendung einer Zwangsvollstreckung mittels Vollstreckungsschutzantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1980
- Aktenzeichen
- I ZR 1/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12578
- Entscheidungsname
- Acrylstern
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.12.1979 - AZ: 2 U 39/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1980, 553 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Acrylstern"
Prozessführer
Firma Friedrich G., A. GmbH & Co. KG, H. straße ... H.,
vertreten durch die Herren Wolfgang P. H., W., I., Hans-Joachim E., Op dem G. teich ..., M., und Horst B., L. straße ..., M.,
Prozessgegner
Firma I. S. GmbH, E. Straße ..., B. 1,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Jürgen E. und Jürgen W., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage einer Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
am 26. März 1980 beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I des Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 2 U 39/79 - vom 6. Dezember 1979 wird einstweilen eingestellt.
Gründe
Nach der Rspr. der Zivilsenate des BGH ist einem Vollstreckungsschutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß des II. Ferienzivilsenats vom 25.8.1978 - X ZR 17/78, GRUR 1978, 726; Beschluß des Kartellsenats vom 11.12.1979 - KZR 25/79).
Diese Verweisung des Vollstreckungsschuldners auf die Möglichkeiten des § 712 ZPO gilt jedoch, wie sich aus den angeführten Beschlüssen ergibt, nur für den Regelfall. Nach dem angeführten Beschluß des Kartellsenats bleibt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO auch in diesen Fällen, in denen von der Möglichkeit des § 712 ZPO kein Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls dann zulässig, wenn einer solchen Antragstellung nach § 712 ZPO erhebliche Hindernisse entgegenstanden, Solche Hindernisse können nach Auffassung des Kartellsenats, wie dieser auf Antrage verdeutlicht hat, nicht nur darin bestehen, daß der nicht zu ersetzende Nachteil erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hervorgetreten ist oder früher nicht glaubhaft gemacht werden konnte; darauf hat, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, auch der II. Ferienzivilsenat in seinem Beschluß vom 25.8.1978 (aaO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht beschränkt. Vielmehr kommen auch sonstige Hindernisse in Betracht. So kann, worauf der Kartellsenat hingewiesen hat, eine Antragstellung nach § 712 ZPO unzumutbar sein, wenn sie ihrerseits dem Vollstreckungsschuldner einen schweren Nachteil zufügen würde.
Das ist aber hier der Fall. Die Parteien stehen in unmittelbarem starkem Konkurrenzkampf. Die Widerbeklagte und Revisionsklägerin hatte in erster Instanz ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten. Dann war es ihr aber unzumutbar, allein im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines etwa ungünstigen Prozeßausgangs in der Berufungsinstanz noch vor Erlaß des Berufungsurteils ihre internen wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zur Begründung eines Antrags nach § 712 ZPO darzulegen und damit auch der Widerklägerin, ihrer schärfsten Konkurrentin offenzulegen.
Alff
Dr. Merkel
Dr. Zülch
Dr. Piper