Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1983, Az.: IVb ZR 31/82
Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine minderjährige Tochter; Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung für den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden; Möglichkeit der ziffernmäßigen Errechnung der Höhe des Kindesunterhalts anhand fachkundiger Beratung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 31/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.03.1982
- AG Remscheid
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 245-246
- MDR 1984, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Walter H., B. straße ..., R.,
Prozessgegner
Sabine H., geb. am ..., N. straße ..., W.,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Irmhild H., wohnhaft ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Anmahnung einer Unterhaltsschuld muß die geschuldete Leistung genau bezeichnen. Dazu bedarf es nicht ausnahmslos einer Bezifferung des Unterhaltsbetrages; vielmehr kommt es darauf an, daß nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen des Falles für den Unterhaltsschuldner klar ist, welchen genauen Unterhaltsbetrag der Gläubiger von ihm fordert.
- b)
Gerät der nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunftspflichtige mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, Tochter des Beklagten aus dessen am 25. August 1980 geschiedener Ehe, nimmt ihren Vater auf Unterhalt in Anspruch. Sie lebt seit der Trennung der Eltern im Jahre 1978 im Haushalt der Mutter, der bei der Scheidung das Sorgerecht übertragen wurde. Bis Ende 1980 hat der Beklagte keinen Unterhalt für die Klägerin gezahlt.
Unter dem 27. Juni 1980 richtete das Jugendamt der Stadt W. an den Beklagten folgendes Schreiben:
"Betrifft:
Unterhalt für Ihre Tochter Sabine H.,
geb. 03.06.76
Sehr geehrter Herr H.,
Ihre geschiedene Ehefrau hat das Stadtjugendamt W. gem. § 51 Jugendwohlfahrtsgesetz beauftragt, mit Ihnen für Ihre gemeinsame Tochter Sabine eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen.
Nach den mir vorgelegten Unterlagen sind Sie seit dem 26.04.80 rechtskräftig geschieden. Eine schriftliche Unterhaltsverpflichtung für den Unterhalt Ihrer Tochter Sabine besteht bisher noch nicht. Ihre Ehefrau bezieht Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt W. und hat gleichzeitig für Ihre gemeinsame Tochter einen Antrag auf Unterhaltsvorschuß gestellt.
Um feststellen zu können, welche Unterhaltsbeträge Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten sind, darf ich Sie bitten, den als Anlage meines Schreibens beigefügten Fragebogen auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 14 Tagen an mich zurück zu senden.
Die ebenfalls beigefügte Verdienstanfrage wollen Sie bitte an Ihren Arbeitgeber weiterleiten und ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an mich zurücksenden. Sollte ich die gewünschten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist von Ihnen nicht zurück erhalten, gehe ich davon aus, daß Sie eine gerichtliche Klärung des Unterhalts für Ihre Tochter Sabine wünschen. Aus rechtlichen Gründen darf ich Sie auf Ihre Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB hinweisen."
Dem folgte unter dem 14. November 1980 das folgende weitere Schreiben des Jugendamtes an die Rechtsanwälte des Beklagten:
"Betrifft:
Unterhalt für Sabine H., geb. ...
Sehr geehrte Herren!
Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 26.06. d.J. an Ihren Mandanten sowie Ihr Antwortschreiben vom 08.07. d.J.
Nachdem nunmehr die Ehe rechtskräftig geschieden wurde und die Mutter die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind Sabine ausübt, ist nunmehr die Unterhaltsangelegenheit zu regeln.
Ich fordere nunmehr Ihren Mandanten auf, mir den übersandten Wirtschaftsbogen ausgefüllt und mit den nötigen Unterlagen versehen, innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, erfolgt umgehend Stufenklage."
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1980 zu einer monatlich Unterhaltsrente von 163 DM und ab 1. Januar 1981 zu einer solchen von 205 DM "abzüglich 25 DM anteilige Sozialleistungen" zu verurteilen. Vor dem Amtsgericht haben die Parteien für die Zeit ab 15. November 1980 folgenden (Teil-)Vergleich geschlossen: Der Beklagte hat sich verpflichtet, als rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 1980 einen Betrag von 244,50 DM und ab 1. August 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 205 DM abzüglich der Hälfte des Kindergeldes zu entrichten. Ferner haben die Parteien Einigkeit darüber erzielt, daß der Unterhalt für die Monate Januar bis einschließlich Juli 1981 in Höhe von 180 DM monatlich gezahlt sei. Die danach nur noch den Zeitraum vom 1. Juli bis 14. November 1980 umfassende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin durch das in FamRZ 1982, 730 veröffentlichte Teilurteil abgeändert und den Beklagten für jene Zeit antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 733,50 DM Unterhalt verurteilt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob der Beklagte durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. Juni 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug geraten ist und die Klägerin deshalb für die Zeit vom 1. Juli bis 14. November 1980 Unterhalt fordern kann (§ 1613 Abs. 1 BGB).
a)
Im Gegensatz zum Familiengericht hat das Oberlandesgericht diese Frage bejaht und dazu ausgeführt: In dem Schreiben, das namens und in Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin an den Beklagten gerichtet worden sei, sei dieser nicht nur zur Auskunft über sein genaues Einkommen aufgefordert worden; vielmehr habe das Schreiben auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin vom Beklagten den gesetzlichen Unterhalt verlange. Das ergebe sich schon aus dem sogenannten Betreff des Schreibens, sodann aber auch aus der Mitteilung, daß das Jugendamt von der Mutter der Klägerin beauftragt sei, mit dem Beklagten eine Unterhaltsvereinbarung für die Klägerin zu treffen, ferner aus dem Hinweis, daß die Mutter schon Antrag auf Unterhaltsvorschuß gestellt habe, sowie aus der Aufforderung, zum Zwecke der Feststellung des ihm zuzumutenden Unterhaltsbetrages eine Verdienstbescheinigung beizubringen. Daß das Schreiben den Unterhaltsbetrag nicht beziffert habe, stehe dem Eintritt des Verzuges nicht entgegen. Hierzu hat sich das Berufungsgericht der Ansicht des OLG Frankfurt (FamRZ 1980, 1149) angeschlossen und erwogen: § 1613 Abs. 1 BGB knüpfe seine Ausnahmeregelung an die Voraussetzung des Verzuges, weil der Schuldner davor bewahrt werden solle, sich überraschend erheblichen Zahlungsforderungen gegenüberzusehen, auf die er sich nicht habe einrichten können. Er solle wissen, was auf ihn zukomme, um seine finanziellen Dispositionen entsprechend treffen zu können. Diesem Warnzweck sei aber immer schon dann genügt, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Zahlungsaufforderung, sei sie auch noch nicht beziffert, in Verbindung mit anderen ihm bekannten oder mühelos zu ermittelnden Umständen die Feststellung des zu zahlenden Betrages möglich sei. Das treffe zumindest in Fällen der hier gegebenen Art zu, in denen es um Kindesunterhalt gehe und nur der sich aus § 1610 Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 der Regelunterhalt-Verordnung ergebende Mindestunterhalt verlangt werde, dessen Höhe gesetzlich festgelegt sei und nur vom Alter des Kindes abhänge. Das aber sei dem Vater bekannt gewesen. Somit sei der Beklagte durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. Juni 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug geraten.
2.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Nach Meinung der Revision läßt das Schreiben vom 27. Juni 1980 bereits die vom Berufungsgericht angenommene Erklärung vermissen, daß die Klägerin vom Beklagten Unterhalt verlange. Ob dieser Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung des Schreibens, die im Revisionsrechtszug nur auf Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 - LM ZPO § 550 Nr. 5), letztlich durchgreift, braucht nicht geprüft zu werden, da sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben vom 27. Juni 1980 eine Mahnung enthalte, jedenfalls aus einem anderen Grunde als rechtlich unzutreffend erweist.
Wie der Senat - nach Erlaß der Berufungsentscheidung - mit Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890) entschieden und seitdem mehrfach bestätigt hat (Urteile vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 - FamRZ 1983, 51, 52 f. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354), ergibt sich aus dem Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung für den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden, daß die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen muß. Mit diesem Standpunkt, der im Schrifttum Gefolgschaft gefunden hat (vgl. BGB - RGRK/Mutschler, 12. Aufl. § 1613 Rdn. 5; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 137 unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen abweichenden. Meinung - vor der Entscheidung des Senats bereits ebenso Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1303; Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 64 Rdn. 13; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1585 b Rdn. 2; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 401; Soergel/Lange, NHN 12. Aufl. § 1613 Rdn. 3), steht die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang.
Allerdings kann das Erfordernis, den beanspruchten Betrag in der dargelegten Weise zu konkretisieren, nicht bedeuten, daß es ausnahmslos einer ziffernmäßigen Angabe bedürfte. Vielmehr kommt es darauf an, daß nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen des Falles für den Unterhaltsschuldner klar ist, welchen genauen Unterhaltsbetrag der Gläubiger von ihm fordert. Ob es dazu ausreicht, daß dem unterhaltspflichtigen Vater, wie vom OLG Karlsruhe (FamRZ 1980, 917, 918) entschieden, mit der Leistungsaufforderung Richtsätze für den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder mitgeteilt werden, so daß er in der Lage ist, anhand der Richtsätze die Unterhaltsrente zu errechnen, kann hier offenbleiben. Jedenfalls geht es aber zu weit, wenn das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO), dem sich das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich angeschlossen hat, ausführt, es genüge, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, dem das Kindesalter und sein eigenes Nettoeinkommen als für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren bekannt seien, imstande sei, zumindest unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe oder Beratung den geschuldeten Unterhalt ziffernmäßig zu ermitteln (ablehnend auch BGB - RGRK/Mutschier aaO; Soergel/Lange aaO). Aus demselben Grunde kann auch nicht die Ansicht geteilt werden, ein in dem Schreiben vom 27. Juni 1980 enthaltene Zahlungsverlangen stelle trotz fehlender Bezifferung eine Mahnung dar, weil der Beklagte das Alter der Klägerin gekannt habe und es ihm möglich gewesen sei, den in der Regelunterhalt-Verordnung für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzten Regelbedarf als durch § 1610 Abs. 3 BGB festgelegten Mindestbedarf eines ehelichen Kindes und damit als den an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbetrag festzustellen. Eine derartige Beurteilung überspannt die Anforderungen, die an den Beklagten gestellt werden können.
Hiernach kann in dem Schreiben des Jugendamts vom 27. Juni 1980 keine den Beklagten in Verzug setzende Mahnung gesehen werden. Da die Feststellungen auch sonst nicht ergeben, daß der Beklagte in der Zeit vom 1. Juni bis 14. November 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug gewesen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
3.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Nach dem Urteilstatbestand, der auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug nimmt, hat die Klägerin ihren Klageanspruch in der Berufungsinstanz auch darauf gestützt, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. Juni 1980 seiner Verpflichtung zur Auskunfterteilung über seine Einkünfte (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) bewußt nicht nachgekommen sei und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Hiernach ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Gerät der nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunftspflichtige - was hier in Betracht kommt - mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, so kann das zur Schadensersatzpflicht führen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 170; AK/Derleder, § 1605 Rdn. 4; Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 1605 Rdn. 5; Göppinger, a.a.O. Rdn. 1501; MünchKomm/Köhler, Ergänzung zu § 1605 Rdn. 3 b; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1605 Anm. 4; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts a.a.O. Rdn. 103; BGB-RGRK/Mutschler, a.a.O. § 1605 Rdn. 2; Soergel/Lange, a.a.O. § 1605 Rdn. 4). Damit ergibt sich die Möglichkeit, daß der noch im Streit befindliche Klageanspruch, wenn auch vielleicht nur für einen Teil der Zeit, aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes begründet ist. Zur Prüfung dieser Frage, zu der das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp