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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1982, Az.: IVb ZR 319/81

Inanspruchnahme des Alleinerben des Vates auf Unterhalt; Voraussetzungen der Überleitung eines Unterhaltsanspruches; Vorliegen einer Mahnung in einer Überleitungsanzeige

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 319/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 22.01.1981
AG Bamberg

Fundstelle

  • MDR 1983, 213 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Lorenz S., L. Straße ..., B.,

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit,
vertreten durch den Direktor des Arbeitsamtes B., Dr. von-S.-Straße ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Geltendmachung eines nach § 140 Abs. 1 AFGübergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 1981 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben seines Vaters Ignaz S. aus übergeleitetem Recht für die Zeit vom 18. April 1977 bis 31. August 1978 auf Unterhalt in Anspruch.

2

Das örtlich zuständige Arbeitsamt hat dem Bruder des Beklagten, Paul S., der mindestens von August 1976 bis August 1978 arbeitslos war, aber während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, Arbeitslosenhilfe gewährt. Dies hat das Arbeitsamt mit Schreiben vom 17. August 1976 nach § 140 AFG dem Vater als Leistungspflichtigen angezeigt. Unter dem 20. Oktober 1976 richtete es ein weiteres Schreiben an ihn, in dem es unter anderem heißt:

"Nach den gesetzlichen Bestimmungen des AFG und den dazu ergangenen Weisungen sind bei der Feststellung der Unterhaltsleistungen, die der Arbeitslose beanspruchen kann, vom verbleibenden Netto-Einkommen ein Freibetrag von monatlich 1.070,- DM anzuerkennen. Dieser Grundbedarf (1.070,- DM) erhöht sich um monatlich 160,- DM für jeden Angehörigen, den der Unterhaltspflichtige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend unterhält. Darüber hinaus erhöht sich der Bedarf um 3/4 des Betrages, um den das Einkommen diesen Grundbedarf sowie eventuellen Erhöhungsbetrag übersteigt. Im Leistungsfall Ihres Sohnes Paul errechnet sich somit auf Grund Ihres festgestellten Netto-Einkommens ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 91,71 DM auf die Arbeitslosenhilfe.

...

Auf Grund einer Eingabe Ihres Sohnes an den Herrn Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung in M. wurde die Leistungsakte meiner vorgesetzten Dienststelle, Landesarbeitsamt Nordbayern, vorgelegt. Zu meinem Bedauern wurde entschieden, daß diese Unterhaltsansprüche in jedem Fall seitens des Arbeitsamtes geltend zu machen sind. Die Anzeige nach § 140 AFG wurde Ihnen bereits am 17.8.1976 zugesandt. Leider bin ich gehalten, den errechneten Anrechnungsbetrag von Ihnen, ggf. auch im Wege der Zwangsvollstreckung zu fordern. Sobald Ihr Sohn Paul aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist, werde ich ziffernmäßig meine Forderung bei Ihnen anmelden.

Sollte jedoch damit die Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Unterhaltes verbunden sein darf ich Sie bitten, mir im einzelnen nachzuweisen, welchen angemessenen Unterhaltsbedarf Sie benötigen. Meine Mitarbeiter, Herr H. sowie Herr G. sind gerne bereit, Ihnen persönlich oder telefonisch weitere Auskünfte zu erteilen."

3

Mit Formularschreiben vom 13. September 1977 hat das Arbeitsamt dem Vater eine Berechnung der vom 18. April bis 3. September 1977 erbrachten Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe übersandt, die infolge der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistung entstanden seien. Zugleich hat es den Vater gebeten, diesen sich auf 2 121,11 DM belaufenden Betrag zu überweisen. Mit entsprechenden Schreiben hat das Amt am 9. Januar 1978 für den Leistungszeitraum vom 5. September bis 30. Dezember 1977 1 879,27 DM, am 19. Juli 1978 für den Zeitraum vom 31. Dezember 1977 bis 30. Juni 1978 2 970,02 DM und am 11. September 1978 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1978 1 020,16 DM Aufwendungen geltend gemacht. Auf die sich daraus ergebende Summe von 7 990,56 DM hat der Vater Zahlungen in Höhe von 821,11 DM geleistet. Nach dessen Tode am 25. Dezember 1978 hat die Klägerin den Beklagten, der seinen Vater allein beerbt hat, auf Zahlung des Restes in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 385 veröffentlicht ist, das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten - unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

1.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß Paul Schmitt in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit gegenüber seinem Vater unterhaltsberechtigt gewesen sei. Dieser Anspruch sei aufgrund der Überleitungsanzeige vom 17. August 1976 nach § 140 AFG in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der dem Sohn zustehenden Unterhaltsleistungen entstanden seien, auf die Klägerin übergegangen. In dem von der Klage umfaßten Zeitraum vom 18. April 1977 bis 31. August 1978 hätten die Aufwendungen die Summe von 7 990,56 DM erreicht, was einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 484,28 DM entspreche. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei der Vater des Beklagten in der Lage gewesen.

6

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

7

2.

a)

Das Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin die Erfüllung des auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruchs für den genannten Zeitraum auch jetzt noch fordern könne. Zwar biete § 140 AFG im Gegensatz zu § 91 Abs. 2 BSHG keine über § 1613 Abs. 1 BGB hinausreichende Möglichkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu verlangen; indessen sei der Vater bereits vor jenem Zeitraum in Verzug gekommen. Hierzu hat das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 74, 121, 126 ausgeführt, die in § 140 AFG vorgesehene Oberleitungsanzeige erfülle unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereite, eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen zu müssen. Sie zerstöre das Vertrauen des Pflichtigen darauf, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt würden, und wirke insoweit gleich einer Mahnung. Das bedeute für den Träger der Arbeitslosenhilfe insofern eine Erweiterung gegenüber den Möglichkeiten bürgerlichen Rechts, als er bereits vor erfolgter Überleitung als Nichtgläubiger eine der Mahnung vergleichbare Wirkung herbeiführen könne. Allerdings sei in der hier ergangenen Oberleitungsanzeige vom 17. August 1976 der Erstattungsbetrag zunächst nicht beziffert gewesen. Er sei dem Vater jedoch mit Schreiben vom 28. Oktober 1976 mitgeteilt worden. Damit habe sich der Vater spätestens seit diesem Schreiben darauf einrichten können, daß er auf Unterhalt in Anspruch genommen werde. Daß in dem Schreiben ein Betrag von 91,71 DM wöchentlich genannt worden sei, während der tatsächlich verlangte Erstattungsbetrag im Durchschnitt 484,28 DM monatlich betragen habe, sei unschädlich. Diese Differenz sei nicht so groß, daß der Vater rückwirkend in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Er habe das offenbar auch selbst nicht so empfunden und deshalb durch Anwaltschreiben vom 26. April 1977 den bis dahin geforderten Erstattungsbetrag anerkannt und lediglich um Zahlungserleichterungen gebeten.

8

b)

Dieser Beurteilung kann nur teilweise beigetreten werden.

9

Zuzustimmen ist der Ansicht, daß § 140 AFG, der nicht nur die Überleitung von Unterhaltsansprüchen, sondern auch von nicht verwirklichten Ansprüchen anderer Art regelt, keine § 91 Abs. 2 BSHG oder auch § 37 Abs. 4 BAföG entsprechende Erweiterung des durch § 1613 Abs. 1 BGB beschränkten Vorwirkungsrahmens für die Inanspruchnahme von Unterhalt für die Vergangenheit vorsieht. Danach trifft es zu, daß für die Einforderung eines nach § 140 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFGübergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit uneingeschränkt § 1613 Abs. 1 BGB gilt, der eine Geltendmachung der Forderung, von dem Fall der Rechtshängigkeit abgesehen, nur von der Zeit an zuläßt, zu welcher der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist. Indessen hat das Berufungsgericht bisher nicht rechtsfehlerfrei dargetan, daß der Vater des Beklagten sich bereits vor dem von der Klage umfaßten Leistungszeitraum mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug befunden hat.

10

aa)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das in BGHZ 74, 121 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, daß die dort behandelte Rechtswahrungsanzeige für die Zeit ab ihrem Zugang als Mahnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen worden wäre. Vielmehr befaßt sich die Entscheidung mit der Wirkung der Rechtswahrungsanzeige für die Zeit vor ihrem Zugang und mit dem Umfang der vom Gesetz eröffneten Möglichkeit, den Pflichtigen insoweit ohne die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB, also ohne Verzug, in Anspruch zu nehmen. Deshalb lassen sich daraus für die Frage, wann einer Mitteilung des Trägers der öffentlichen Leistung an den Unterhaltspflichtigen die Wirkung einer Mahnung zukommt, keine Schlüsse ableiten.

11

bb)

In der Überleitungsanzeige allein kann eine Mahnung nicht gesehen werden. Die Überleitungsanzeige bewirkt nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG den Anspruchsübergang und bezweckt darüber hinaus, den Leistungspflichtigen von diesem Rechtsübergang in Kenntnis zu setzen und so zu verhindern, daß dieser trotz des Übergangs nach §§ 412, 407 Abs. 1 BGB weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Daß der Anzeige darüber hinaus auch die Funktion einer Mahnung zugedacht wäre, läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. In diesem Sinne ist die Regelung auch bei ihrer Einführung offensichtlich nicht verstanden worden. Dafür spricht insbesondere der Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 26. Januar 1960 zur Anwendung und Auslegung des § 149 Abs. 4 AVAVG, jener Bestimmung, die der Vorläufer des § 140 Abs. 1 AFG war und mit der heutigen Regelung auch im Wortlaut weitestgehend übereinstimmt (abgedruckt bei Fangmeyer/Ueberall, AVAVG 5. Aufl. zu § 149 = S. 912). In diesem Runderlaß ist zu der Berechtigung und Verpflichtung der Bundesanstalt zur Geltendmachung der Ansprüche ausgeführt, den Anspruch geltend machen heiße, die Leistung anfordern, erforderlichenfalls auch anmahnen, die Verjährung verhindern und notfalls klagen (a.a.O. Nr. 15 = S. 914). Eine derartige Mahnung durch die Bundesanstalt wäre überflüssig, wenn bereits die vom Arbeitsamt vorgenommene Überleitungsanzeige als Mahnung wirken würde.

12

cc)

Dieses Ergebnis schließt nicht aus, daß in einer Überleitungsanzeige zugleich eine Mahnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochen wird. Dazu erscheint es nicht erforderlich, daß der Leistungsträger zuvor endgültige Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungspflichtigen und sonst alle Umstände erlangt, die den überzuleitenden Unterhaltsanspruch letztlich bestimmen. Vielmehr steht ihm die Möglichkeit offen, seiner Leistungsaufforderung eine vorläufige Beurteilung des in Betracht kommenden Anspruchs zugrunde zulegen. Notfalls muß er dabei Leistung in Höhe seiner Aufwendungen an den Unterhaltsgläubiger verlangen. Im vorliegenden Fall genügt der vorgetragene Inhalt der Erklärung, die das Arbeitsamt dem Vater des Beklagten unter dem 17. August 1976 als Überleitungsanzeige übersandt hat, den Erfordernissen einer Mahnung nicht. Wie der Senat mit Urteil vom 25. Februar 1981 (IVb ZR 564/80 - nicht veröffentlicht -) zu § 284 Abs. 2 BGB entschieden hat, tritt bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden Verzug des Verpflichteten nur ein, wenn ihm seine Schuld nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist. Hieran anschließend hat der Senat mit Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890) ausgeführt, daß im Falle des § 284 Abs. 1 BGB die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen müsse. Das hat auch für den vorliegenden Fall des Forderungsübergangs zu gelten, durch den der Charakter des übergegangenen Rechtes nicht verändert wird (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866,867). Eine solche Bezeichnung der von dem Vater geschuldeten Leistung der Höhe nach fehlt der Überleitungsanzeige vom 17. August 1976 indessen völlig.

13

dd)

Das Berufungsgericht hat der Überleitungsanzeige jedenfalls in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. Oktober 1976 Mahnungswirkung beigemessen. Die Auslegung dieses Schreibens kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil sie dessen Inhalt nicht ausschöpft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Schreiben zwar einerseits neben der Benennung eines Betrages die Erklärung enthielt, daß das Arbeitsamt gehalten sei, den errechneten Betrag von dem Vater, gegebenenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung, zu fordern, daß sich aber andererseits unmittelbar daran die Ankündigung anschloß, das Arbeitsamt werde seine Forderung bei dem Vater anmelden, sobald der Sohn Paul aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sei, und daß der Vater darüber hinaus aufgefordert wurde, den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf im einzelnen nachzuweisen, falls durch die angekündigten Maßnahmen der eigene angemessene Unterhalt gefährdet werde. Eine Auseinandersetzung mit diesem Inhalt des Schreibens läßt die Auslegung des Berufungsgerichts vermissen. Dabei hätte es angesichts der Verschiedenartigkeit jener Erklärungen der näheren Prüfung und Feststellung bedurft, ob der Inhalt des Schreibens insgesamt gleichwohl eine bestimmte und unbedingte, eindeutige Leistungsaufforderung enthielt, wie sie die Mahnung nach § 284 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. etwa BGB-RGRK/Alff 12. Aufl. § 284 Rdn. 13 f.).

14

Unter diesen Umständen hat die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht keinen Bestand. Vielmehr bedarf es der erneuten, umfassenden Würdigung, ob das Schreiben der Klägerin trotz der darin enthaltenen Vorbehalte und Einschränkungen die Erfordernisse der Mahnung erfüllt. Diese Würdigung ist hier dem Tatrichter zu übertragen, der dadurch zugleich die Gelegenheit zur Prüfung erhält, inwieweit (auch) die übrigen Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Vater die Voraussetzungen des Verzuges erfüllt haben. Damit ist das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

15

3.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist zu der Frage, ob trotz der Differenz zwischen dem im Schreiben vom 28. Oktober 1976 bezifferten Betrag und dem Monatsbetrag, welcher der Klagesumme zugrunde liegt, (auch) hinsichtlich der höheren Forderung gegebenenfalls Verzug eingetreten ist, auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 26. Mai 1982 (aaO) hinzuweisen. Dort hat der Senat den Standpunkt eingenommen, daß die Forderung einer geringeren Summe grundsätzlich keinen Verzug für einen höheren als den begehrten Betrag begründet. Etwas anderes wird nur gelten können, wenn der Schuldner von vornherein erkannte oder erkennen mußte, daß der ganze Schuldbetrag angemahnt sein sollte (vgl. Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 284 Rdn. 22).

Seidl
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp