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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: IVb ZB 748/81

Versorgungsausgleich nach Scheidung; Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Versorgungsausgleich bei Scheidung aufgrund Antreffen der Ehefrau beim Geschlechtsverkehr mit dem Vater des Ehemannes; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs im Falle des Unterhaltens über längere Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Vater des Ehemanns durch die Ehefrau; Folgen von ehelichem Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz auf die Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 748/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.12.1980
AG Essen - 09.05.1979

Prozessführer

Johann D., H. straße ..., E.

Prozessgegner

Herta D. geb. S., H. straße ..., E.

Sonstige Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, K. allee ..., D. Vers.-Nr.: ... D 012 und ... S 576

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 23. November 1983 beschlossen:

Tenor:

Auf die als Revision bezeichnete weitere Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1980 im Kostenpunkt sowie in Ziffern 3 und 4 des Entscheidungssatzes aufgehoben.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. Mai 1979 dahin geändert, daß Abs. 4 des Urteilsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) entfällt.

Soweit es um den Ausgleich von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geht, wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.798,15 DM.

Gründe

1

A.

Die Parteien haben am 13. September 1952 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem 12. Juni 1978 leben die Parteien - anfänglich innerhalb der ehelichen Wohnung, seit Mitte 1980 in verschiedenen Wohnungen - getrennt. Anlaß für die Trennung war, daß der Ehemann (Antragsteller) die Ehefrau (Antragsgegnerin) am 12. Juni 1978 beim Geschlechtsverkehr mit seinem Vater überrascht hatte. Die Parteien hatten den Vater Mitte der siebziger Jahre in die eheliche Wohnung aufgenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Ehefrau schon vor dem Vorfall vom 12. Juni 1978 über längere Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis mit ihrem Schwiegervater unterhalten. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 18. Juli 1978 zugestellt worden.

2

Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. September 1952 bis 30. Juni 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann 943,10 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen mit 53,50 DM angenommen worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma G. AG.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit inzwischen rechtskräftig) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinprovinz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 444,80 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei derselben LVA übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, zum Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einen Betrag von 6.373,70 DM zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 38,34 DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemanns, mit der dieser u.a. den Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebte, zurückgewiesen sowie auf die Anschlußberufung der Ehefrau unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen die von dem Ehemann auszugleichende Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit 38,38 DM bewertet und den Einzahlungsbetrag auf 6.712,18 DM erhöht. Mit der - zugelassenen - Revision macht der Ehemann wie in den Vorinstanzen geltend, daß seine Heranziehung zum Versorgungsausgleich angesichts des Fehlverhaltens der Ehefrau im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig sei.

4

B.

Das als weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt. Wegen des Ausgleichs der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

5

I.

Soweit der Ehemann zum Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zur Beitragseinzahlung auf dem Rentenkonto der Ehefrau verpflichtet worden ist, kann die angefochtene Entscheidung schon deshalb keinen Bestand haben, weil § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, der diese Form des Versorgungsausgleichs vorsah, gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105 - VAHRG) durch eine andere Regelung ersetzt worden ist. Diese Regelung ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt werden konnte (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Nach der Neuregelung ist an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Realteilung getreten, wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung diese Möglichkeit vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Andernfalls findet für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG), für die übrigen Anrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG) statt. Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger besteht, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden. Vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

6

II.

1.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich für eine Herabsetzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nichts daraus herleiten, daß die Ehefrau längere Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Vater des Ehemanns unterhalten hat. Dieses Verhältnis habe sich ausschließlich auf die persönlichen Beziehungen der Parteien ausgewirkt. Persönliche Gründe seien indes im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls zu berücksichtigen, wenn sie für den gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand der Ehegatten von Bedeutung seien. Durch das hier in Frage stehende Fehlverhalten der Ehefrau sei jedoch die wirtschaftliche Situation der Parteien im Hinblick auf die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften nicht berührt worden.

7

2.

Diese Ausführungen, wonach das Oberlandesgericht das Fehlverhalten der Ehefrau allein unter dem Gesichtspunkt seiner wirtschaftlichen Auswirkungen geprüft hat, stoßen auf durchgreifende Bedenken.

8

a)

Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - durch Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - (FamRZ 1983, 32) näher dargelegt hat, kann eheliches Fehlverhalten, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden. Allerdings ist es nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner so belastet haben, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (Senatsbeschluß a.a.O. S. 33). In der genannten Entscheidung hat der Senat ein nach § 1587 c Nr. 1 BGB erhebliches Fehlverhalten in einem Falle bejaht, in dem die Ehefrau dem Ehemann ein von einem anderen Mann stammendes Kind untergeschoben und ihn mehrere Jahre lang geflissentlich in dem Glauben gelassen hatte, es sei von ihm. Andererseits hat der Senat in einem weiteren Beschluß vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 781/80, FamRZ 1983, 35 f.) die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in einem Fall verneint, in dem sich die Ehefrau einem anderen Manne zugewandt hatte. Der Senat hat dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß je nach den Begleitumständen eine andere Entscheidung veranlaßt sein könne. Er hat in diesem Sinne in dem damals zu entscheidenden Fall darauf abgestellt, daß das Fehlverhalten der Ehefrau nicht in die Zeit vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückreichte und die Aufnahme der Beziehung zu einem anderen Partner nicht mit kränkenden Begleitumständen verbunden war, die über die Abkehr von dem Ehegatten als solche hinausgingen (Senatsbeschluß a.a.O. S. 36).

9

b)

Hiernach hätte im vorliegenden Fall das Fehlverhalten der Ehefrau für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht mit der Begründung außer Betracht gelassen werden dürfen, daß es für den Ehemann keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen gehabt habe. Vielmehr kann es seiner Art nach die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Zum einen dauerte das ehebrecherische Verhältnis der Ehefrau mit dem Vater des Ehemannes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon vor dem Vorfall vom 12. Juni 1978 längere Zeit an und reichte somit bereits in die Zeit vor der Trennung der Parteien zurück. Zum anderen war das Fehlverhalten der Ehefrau, wie keiner näheren Begründung bedarf, für den Ehemann mit kränkenden Begleitumständen verbunden, die über die Hinwendung zu einem anderen Partner weit hinausgehen. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben, sondern bedarf es einer neuerlichen Abwägung zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB. Dabei ist freilich auch zu bedenken, daß beim Versorgungsausgleich ähnlich wie beim Zugewinnausgleich eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Zeit, also schon in guten Tagen, erwirtschaftet haben. Dementsprechend geht es bei der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB ebenso wie bei der verwandten Regelung des § 1381 BGB im Recht des Zugewinnausgleichs um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 a.a.O. S. 33 f. und 35 f.). Von daher ist hier im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB gebührend mit in Rechnung zu stellen, daß die Ehefrau vor der Aufnahme des ehebrecherischen Verhältnisses zu ihrem Schwiegervater rund 25 Jahre lang ihre Aufgaben als Hausfrau erfüllt hat. Dies bedeutet allerdings nicht etwa, daß eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB vor den Versorgungsanwartschaften Halt machen müßte, die in der Zeit vor dem Fehlverhalten der Ehefrau erworben worden sind. Vielmehr ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte - insbesondere auch der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft auf der einen und der Schwere des Fehlverhaltens auf der anderen Seite - nach einer die beiderseitigen Interessen berücksichtigenden und das Gerechtigkeitsgefühl befriedigenden Lösung zu suchen. Diese Abwägung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84;  75, 241, 272; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), an den der Senat die Sache daher zurückverweist.

10

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Auskunft der LVA vom 29. Januar 1979 über die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zum Teil auf der Anwendung des Tabellenwerts 6,38 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a RVO a.F. beruht, der inzwischen durch den Wert 7,50 ersetzt worden ist (Art. 19 Nr. 30, 31, Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857)).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.798,15 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk