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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1983, Az.: VI ZR 282/81

Zulässigkeit der Abrechnung auf Neuwagenbasis; Obergrenze der Fahrleistung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung notwendig auszuführender Arbeiten bei der Reparatur eines Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1983
Aktenzeichen
VI ZR 282/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.11.1981

Fundstelle

  • VersR 1984, 46

Redaktioneller Leitsatz

Eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis ist bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km ist nur zulässig, wenn es objektiv betrachtet unmöglich ist, den Zustand des beschädigten Kfz auch nicht annähernd wiederherzustellen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1983
durch
die Richter Dr. Steffen, Schaffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Am 7. Oktober 1980 wurde der drei Wochen vorher erstmals zum Verkehr zugelassene gold-metallic-farbene Pkw (Mazda 626) des Klägers bei einem Auffahrunfall, für den ein Fahrer des Erstbeklagten verantwortlich war, im Heckbereich beschädigt. Der Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten erstattete dem Kläger die von dem Sachverständigen P. errechneten Reparaturkosten in Höhe von 2.290,68 DM und weitere 450 DM für den verbleibenden Minderwert.

2

Mit der Behauptung, der Pkw sei im Unfallzeitpunkt erst 1.300 km gefahren, verlangt der Kläger von beiden Beklagten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Auf der Grundlage eines Kaufpreises von 12.900 DM hat er einen Teilbetrag von 10.000 DM, ferner 263,30 DM für verauslagte Sachverständigenkosten und Kostenpauschale, Zug um Zug gegen Übergabe des Unfallwagens, geltend gemacht.

3

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der Unfallkostenpauschale verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km für zulässig. Darüber hinaus will es zwar eine ähnliche Abrechnung - mit einem Abschlag für die bis zum Unfall zurückgelegte Fahrtstrecke - unter dem Gesichtspunkt des "unechten Totalschaden" anerkennen, wenn dem Geschädigten eine Reparatur seines Fahrzeuges nicht zuzumuten sei. Diese Voraussetzung ist nach seiner Auffassung aber grundsätzlich nur erfüllt, wenn ein wesentlicher Schaden vorliegt, z.B. tragende Teile des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind am Fahrzeug des Klägers jedoch im wesentlichen nur Blechschäden entstanden, die zum Teil durch Einbau neuer Teile, im übrigen durch Richten technisch einwandfrei zu beseitigen sind.

5

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

6

1.

In seinem rechtlichen Ausgangspunkt befindet sich das Berufungsurteil weithin in Einklang mit dem kurz vorher verkündeten, aber erst später veröffentlichten und deshalb dem Berufungsgericht noch nicht bekanntenSenatsurteil vom 3. November 1981 (VI ZR 234/80 - NJW 1982, 433 = VersR 1982, 163). Dort hat es der Senat zwar abgelehnt, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis stets nur bis zu einer starren Grenze von 1.000 km Laufleistung zuzulassen. Gleichwohl hat der Senat für den Regelfall diese Obergrenze als "Faustregel" für gerechtfertigt gehalten. Jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km sind der Abrechnung auf Neuwagenbasis, wie der Senat ebenfalls in diesem Urteil herausgestellt und inzwischen nochmals bestätigt hat (vgl.Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658), enge Grenzen gesetzt. Sie ist dann nur zulässig, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann. Der Senat stellt damit nicht - wie das Berufungsgericht - in erster Linie auf die Schwere des Schadens ab, sondern darauf, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach der Reparatur befindet.

7

Diese unterschiedliche Beurteilung gefährdet aber nicht den Bestand des Berufungsurteils. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die durch den Unfall eingetretenen Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen gewesen wären, und zwar entweder durch Richten oder durch Einbau neuer Teile. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, daß der frühere Zustand durch eine Reparatur wieder völlig hätte hergestellt werden können.

8

2.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

9

a)

Das Berufungsgericht mußte aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten nicht entnehmen, daß trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt. In diesem Gutachten ist zwar - worauf die Revision abhebt - erwähnt, die Hinterachse sei "genauestens" zu überprüfen und beide hinteren Rahmenläufe und hinteren Radeinbauten seien "genauestens" zu kontrollieren. Diese Hinweise des Sachverständigen für die Ausführung der Reparatur liefern aber keinen Anhalt dafür, daß etwaige Schäden an diesen Wagenteilen unerkannt bleiben könnten, wenn die Überprüfung bzw. Kontrolle "genauestens" erfolgt, wie der Sachverständige es empfohlen hat.

10

Das Berufungsgericht konnte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß etwa vorhandene, für den Sachverständigen nicht sichtbare Beschädigungen an der Hinterachse bzw. den Rahmenläufen und Radeinbauten bei einer Reparatur erkannt und genauso einwandfrei beseitigt werden konnten wie die vom Sachverständigen bereits festgestellten Schäden.

11

Der Hinweis des Sachverständigen, infolge der notwendigen Schweiß- und Richtarbeiten bestehe bei einem späteren Verkauf eine Offenbarungspflicht, war für das Berufungsgericht ebenfalls kein Anlaß für eine andere Beurteilung. Bei dem Verkauf eines Pkw darf der Verkäufer nur ganz geringfügige äußere Lackschäden unerwähnt lassen. Der Offenbarungspflicht unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber aber auch reine "Blechschäden" an einem Pkw die inzwischen - ohne daß von dem Unfall noch etwas zu sehen ist - ausgebessert und ohne weitere nachteiligen Folgen geblieben sind (vgl. zuletzt Urt.v.3. März 1982 - VIII ZR 78/81 - NJW 1982, 1386 [BGH 03.03.1982 - VIII ZR 78/81] = LM § 463 BGB Nr. 42 m.w.Nachw.).

12

b)

Aufgrund des Sachverständigengutachtens mußte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen, nach Durchführung der Reparatur würden an dem Pkw des Klägers erhebliche Schönheitsfehler, wie sichtbare Schweißnähte oder Verformungen bestimmter Fahrzeugteile, zurückbleiben. Da der Sachverständige nichts davon erwähnt, daß nach einer Reparatur sichtbare Restschäden am Wagen zurückbleiben würden, er vielmehr davon spricht, daß die Verformungen gerichtet werden könnten, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch insoweit alle Schäden technisch einwandfrei zu beseitigen waren.

13

III.

Bei dieser Sachlage war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Dr. Steffen
Schaffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff