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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1983, Az.: II ZR 181/82

Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft; Aufstellung der Bilanz ; Klagabweisung als unbegründet; Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages; Mitwirkungspflicht an Aufstellung einer Bilanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1983
Aktenzeichen
II ZR 181/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 13.08.1982

Prozessführer

Beratender Ingenieur und beratender Volkswirt Dr. Hans G., Bo. Str. ..., M. ...

Prozessgegner

1. ...

2. ...

3. ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufstellung der Bilanz bereitet die Feststellung der Bilanz nur vor und kann von jedem einzelnen Gesellschafter vorgenommen werden.

  2. 2.

    Es besteht auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn mehrere Gesellschafter zur Aufstellung der Bilanz verpflichtet sind.

  3. 3.

    In Fällen, in denen weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, bestehen keine Bedenken, daß anstelle der Abweisung der Klage als unzulässig die Abweisung als unbegründet tritt.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sowie Helene G., die Stiefmutter des Klägers, sind die Kommanditisten der G. & Co. Werkzeugmaschinenfabrik KG, die seit dem Tode des Gesellschafters Karl-Otto G. - dem 27. Mai 1971 - ohne persönlich haftenden Gesellschafter ist, aber mit dem Beklagten zu 3 als angestellten Geschäftsführer wie eine werbende Gesellschaft fortgeführt worden ist. Der Kläger war nach dem Tode seines Vaters (am 10.1.1969), des persönlich haftenden Gesellschafters Dr. Ewald G., durch Eintrittserklärung vom 27. Mai 1969, Kommanditist geworden. Die anderen Gesellschafter hatten allerdings ein Eintrittsrecht des Klägers verneint; ihr Standpunkt wurde im Laufe eines hierüber geführten Rechtsstreits von beiden Vorinstanzen bestätigt, und erst durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1977 (II ZR 214/75, LM HGB § 139 Nr. 9) wurde der Streit zugunsten des Klägers entschieden. In der Folgezeit kam es zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und den übrigen Kommanditisten (HKO 15/78 Landgericht Coburg) schlossen diese am 3. April 1979 einen Vergleich zur Liquidation der Gesellschaft. In dem Vergleich bestellten sie mit Wirkung vom 15. April 1979 den Bankdirektor i.R. R. zum Liquidator der Gesellschaft und beauftragten ihn, das Gesellschaftsunternehmen "im ganzen wertgerecht und insoweit in Anknüpfung an die mit Gutachten der Treuarbeit AG vom 17. November 1978 vorliegende Wertschätzung" (4 bis 4,8 Mio DM Ertragswert, 4,1 Mio DM Substanzwert) zu veräußern, "und zwar entweder an eine oder mehrere der bisher am Unternehmen beteiligten Personen oder an ein von solchen Personen repräsentiertes Konsortium" (Nr. 4 a). Die Gesellschafter stellten dabei den Liquidator "nach außen und innen von der Verpflichtung zur Aufstellung von Liquidationsbilanzen (§ 154 HGB) frei" (Nr. 4 b). Er sollte sowohl in seiner Eigenschaft "als beauftragter Geschäftsführer wie auch als Liquidator Weisungen der Parteien nur unterworfen sein, soweit sie einstimmig beschlossen sind" (Nr. 4 c). Der von ihm zu schließende Unternehmensübereignungsvertrag brauchte "nur den dem Unternehmen im ganzen beigelegten nominellen Kaufpreis zu bestimmen" und konnte "die Regulierung des Kaufpreises der direkten Auseinandersetzung zwischen den Parteien überlassen" (Nr. 6 a). Unter Nr. 8 legten die Vertragsschließenden fest: "Die Parteien vereinbaren, daß im Verhältnis zwischen ihnen der vom Liquidator mit dem oder den Erwerbern vereinbarte Kaufpreis die endgültige vermögensrechtliche Auseinandersetzung unberührt läßt".

2

Durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1979 veräußerte der Liquidator das Unternehmen für 5.600.001 DM an eine neu gegründete G. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 und deren Kommanditisten die Beklagte zu 1 und Frau Helene G. sind. Der Kläger erhielt als Barquote 1.713.000,01 DM ausgezahlt. Er weigert sich, auf dieser Grundlage mit den übrigen Gesellschaftern einen Auseinandersetzungsvertrag abzuschließen. Er vertritt die Auffassung, der Veräußerungsvertrag vom 1. Juni 1979 sei unwirksam; deshalb sei noch keine Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten. Außerdem geht es ihm um die Klärung der Frage, ob für die Zeit nach dem 27. Mai 1971 (dem Tode des letzten persönlich haftenden Gesellschafters) gewöhnliche Jahresbilanzen (Gewinnermittlungsbilanzen) oder nur noch eine Liquidationsschlußrechnung zu erstellen sind. Er hat deshalb - soweit es hier noch interessiert - in der Berufungsinstanz beantragt,

...

3.
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, in die ordnungsgemäße Vermögensschlußrechnung und die Liquidationsschlußbilanz gemäß §§ 4, 11, 17 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. §§ 154, 155 HGB für die Zeit vom 27. Mai 1971 bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft einzuwilligen,

hilfsweise

a) und b)
festzustellen, daß das von den Beklagten zu 1 und 2 mit dem Liquidator am 1. Juni 1979 notariell geschlossene Rechtsgeschäft für und gegen die Liquidationsgesellschaft (zu a) bzw. für und gegen den Kläger (zu b) jedenfalls infolge der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses (Vergleichs) vom 3. April 1979 durch den Kläger am 1. Juni 1979 rechtsunwirksam sei,

c)
die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, in die ordnungsgemäße Vermögensschlußrechnung und die Liquidationsschlußbilanz entsprechend dem Hauptantrag für die Zeit vom 27. Mai 1971 bis 31. Mai 1979 einzuwilligen.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat den Hauptantrag zu 3 - nachdem das Landgericht einen entsprechenden Antrag als unbegründet erachtet hatte - als unzulässig angesehen, ebenso den Hilfsantrag zu c. Die Hilfsanträge zu a und b hat es als unbegründet abgewiesen.

4

Der Senat hat die Annahme der Revision des Klägers im wesentlichen abgelehnt und nur hinsichtlich der wiedergegebenen Anträge angenommen. Insoweit verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter.

5

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist auch hinsichtlich des angenommenen Teils nicht begründet.

7

I.

1.

Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht in der Meinung gefolgt werden, der Hauptantrag zu 3 sei unzulässig. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungsabschluß seien alle anderen Mitgesellschafter notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO. Der Kläger habe insoweit aber nur die Beklagten zu 1 und 2 verklagt und nicht die Gesellschafterin Helene Gemmer.

8

Die Auffassung des Berufungsgerichts mag zutreffen, wenn ein Anspruch auf Feststellung der Bilanz geltend gemacht wird. Im vorliegenden Falle geht es nur um die Frage, ob und in welchem Umfange die Mitgesellschafter verpflichtet sind, Bilanzen aufzustellen oder an ihrer Aufstellung mitzuwirken. Die Aufstellung der Bilanz bereitet die Feststellung der Bilanz - die allein rechtsgeschäftlicher Natur ist und die Bilanzansätze verbindlich festlegt - nur vor und kann von jedem einzelnen Gesellschafter vorgenommen werden. Es besteht deshalb selbst dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn mehrere Gesellschafter zur Aufstellung der Bilanz verpflichtet sind (vgl. hierzu auch Sen. Urt. v. 1.6.1959 - II ZR 192/58, LM HGB § 138 Nr. 6).

9

2.

Der Antrag des Klägers ist jedoch unbegründet.

10

a)

Die Parteien sind sich darüber einig, daß eine Liquidationsschlußbilanz im Sinne einer Vermögensschlußrechnung, aus der sich der Ausgleichsanspruch des Klägers ergibt, aufgestellt werden muß, und daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, daran mitzuwirken. Die Beklagten haben dies in ihren Schriftsätzen wiederholt eingeräumt und im Berufungsverfahren noch einmal ausdrücklich auf ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8. Oktober 1981 abgegebene Erklärung verwiesen, daß eine Schlußbilanzierung vorgenommen werden müsse und die Beklagten zu 1 und 2 auch anerkennen, daß für den Zeitraum ab 1971 Jahresbilanzen aufzustellen sind (vgl. GA 334, 343). Der Streit der Parteien geht allein um die Frage, nach welchen Grundsätzen die in der Zeit von 1971 bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft angefallenen Geschäftsvorfälle zu bilanzieren sind (insbesondere ob normale Jahresbilanzen im Sinne von Gewinnermittlungsbilanzen aufzustellen sind) und ob die Vollbeendigung mit dem Abschluß des Unternehmensveräußerungsvertrages vom 1. Juni 1979 eingetreten ist (oder diese erst noch, wie der Kläger meint, in der Zukunft liegt). Dementsprechend will der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 erreichen, in die Aufstellung einer Liquidationsschlußbilanz und Vermögensschlußrechnung einzuwilligen, in die alle Geschäftsvorfälle - alle Geldzuflüsse und Geldabflüsse - seit dem 27. Mai 1971 einbezogen werden. In sie sollen auch die seit dem 27. Mai 1971 erzielten Gewinne eingehen. Die Aufstellung von Jahresbilanzen (Gewinnermittlungsbilanzen) scheide aus, weil die Gesellschafter für die Zeit der Liquidation keine Gewinne zu beanspruchen hätten. Es gehe insoweit nur darum, im Rahmen der Liquidationsschlußbilanz eine Entwicklungsrechnung aufzustellen (vgl. insbesondere GA 368 f, 401 f). Das folgt letztlich auch aus der Begründung des Klägers, mit der er seine Weigerung rechtfertigt, einen Antrag entsprechend dem Vorschlag des Berufungsgerichts vom 27. Mai 1982 (GA 353) zu stellen, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, bei der Erstellung von Jahresbilanzen (Gewinnermittlungsbilanzen) für die Jahre 1971 bis 1978 sowie an der Erstellung der auf der Jahresbilanz 1978 aufbauenden Vermögensschlußbilanz mitzuwirken.

11

b)

Einem Antrag dieses Inhalts kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Gesellschaft als werbende fortgeführt worden ist. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Zwischenfeststellungsklage zum Antrag zu 3 steht bindend fest, daß die Liquidation aufgeschoben und die Gesellschaft nach dem 27. Mai 1971 als werbende fortgeführt wurde. Der erkennende Senat hat insoweit die Revision nicht angenommen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die diesen Teil der Entscheidung tragen, unangefochten geblieben sind.

12

Dem Kläger kann überdies nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei der Aufstellung der Bilanzen könne nicht berücksichtigt werden, daß er "jegliches Guthaben auf seinem Gesellschafter-Privatkonto" an Helene G. abgetreten hat, "soweit ein solches Guthaben aus den gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages auf den Festkapitalanteil des Klägers entfallenden Erträge der Gesellschaft für die Zeit vom 11. Januar 1969 bis 31. Mai 1979 bilanzmäßig zum 31. Mai 1979 ausgewiesen wird" (rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg v. 23.4.1980 - 3 U 93/79); hiervon werde nur das Verhältnis zwischen Helene G. und ihm, dem Kläger, betroffen, sein "Bilanzrecht" sei ihm als unabdingbares höchstpersönliches Recht geblieben. Nach dieser Entscheidung, die durch Nichtannahme der Revision des Klägers rechtskräftig geworden ist, und dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1977 (II ZR 214/75, LM HGB § 139 Nr. 9 = WM 1977, 1323) ist davon auszugehen, daß der Kläger aufgrund des Gesellschaftsvertrages das Recht erworben hat, nach dem Tode seines Vaters in die Gesellschaft einzutreten (und dieses Recht wirksam ausgeübt hat) und ihm aufgrund des Testaments seines Vaters der Vermögenswert der Beteiligung unmittelbar mit dem Erbfall zugewandt worden ist. Gleichzeitig traf ihn jedoch die Verpflichtung, die Erträge (Gewinne und Zinsen) der Beteiligung bis zur Vollendung seines 40. Lebensjahres (dem 22. März 1980) voll und von da an zu einem Viertel an Helene G. abzuführen. Dementsprechend hat er durch eine am 30. April 1973 geschlossene notarielle Vereinbarung Über die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung die Nutzungen (Gewinne und Zinsen) aus dem Geschäftsanteil in zulässiger Weise (§ 717 BGB) abgetreten. Daraus folgt allerdings nur, daß Helene G. einen Anspruch auf Auszahlung des (auch künftigen) Gewinnes erlangt hat, wie er von den Gesellschaftern festgestellt worden ist (vgl. Sen. Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, LM HGB § 338 Nr. 2). Ein Recht, an der Aufstellung der Bilanz und der Feststellung des Gewinnes beteiligt zu werden, ist ihr durch die Abtretung nicht zugewachsen. Aufgrund der mit Helene G. getroffenen Vereinbarungen ist der Kläger jedoch gehalten, ihre Interessen zu wahren und dafür zu sorgen, daß sie den eingeräumten Anspruch durchsetzen kann. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mit den übrigen Gesellschaftern die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Helene G. zustehende Gewinn festgestellt werden kann, das heißt die Bilanz so aufzustellen, daß dieser Gewinn auch ausgewiesen wird.

13

c)

Der Antrag des Klägers ist darüber hinaus unbegründet, soweit ihm die Auffassung zugrundeliegt, der Unternehmensübereignungsvertrag vom 1. Juni 1979 sei mit der Folge unwirksam, daß die Vollbeendigung der Gesellschaft noch nicht eingetreten sei.

14

Die Revision hat insoweit die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angefochten (vgl. hierzu auch die nachstehende Erörterung der Hilfsanträge zu a und b).

15

d)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen in Fällen der vorliegenden Art, in denen weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, keine Bedenken, daß anstelle der Abweisung als unzulässig die Abweisung als unbegründet tritt (vgl. BGHZ 46, 281; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 565 Anm. 19).

16

II.

Das Berufungsgericht hält die hilfsweise gestellten Anträge festzustellen, daß der notarielle Vertrag über die Veräußerung des Gesellschaftsunternehmens vom 1. Juni 1979 aufgrund der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses (Vergleichs) vom 3. April 1979 durch den Kläger a) "für und gegen die Liquidationsgesellschaft" und b) "gegenüber dem Kläger" unwirksam sei, für unbegründet, Der Liquidator sei, so führt das Berufungsgericht aus, durch den Vergleich vom 3. April 1979 wirksam bestellt worden und habe deshalb den Veräußerungsvertrag wirksam schließen können. Die Anfechtung des Klägers greife nicht durch, weil er keinerlei Gründe vorgetragen habe, die eine Anfechtung rechtfertigen könnten.

17

Diese Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Revision auch nicht angegriffen werden, tragen die Entscheidung. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob der Revision des Klägers insoweit auch entgegensteht, daß die Zwischenfeststellungsklage des Klägers zum Hauptantrag Nr. 3, die in die gleiche Richtung ging, rechtskräftig abgewiesen worden ist.

18

III.

Den Hilfsantrag zu c hat das Berufungsgericht aus den zum Hauptantrag zu 3 angeführten Gründen für unzulässig erachtet. Dem kann auch hier aus den unter I 1 angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen zu I 2 folgt aber auch für diesen Antrag, daß er unbegründet ist.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes