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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1959, Az.: II ZR 192/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1959
Aktenzeichen
II ZR 192/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 23.07.1958

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 154
  • DB 1959, 760-761 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 729 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1491 (Volltext mit amtl. LS) "Abschichtungsbilanz"

Prozessführer

der Frau Frieda A., La. a. Ne., N. An.,

Prozessgegner

Helmut Michael A., B. L., R./PA/USA,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Beantwortung der Frage, ob der ausgeschiedene Gesellschafter einen Anspruch auf Aufstellung oder Vorlegung einer Abschichtungsbilanz hat oder ob er selbst an der Aufstellung der Bilanz mitzuwirken hat, hängt von den jeweiligen Verhältnissen in der einzelnen Gesellschaft ab und richtet sich vornehmlich danach, wer aus dem Kreise der Beteiligten am ehesten zur Aufstellung einer solchen Bilanz in der Lage ist.

  2. b)

    Ist der Abfindungsberechtigte nicht zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Abschichtungsbilanz verpflichtet, so kann er den Anspruch auf Vorlegung der Bilanz nach Lage der Dinge unter Umständen auch gegen einzelne oder gegen einen bestimmten Gesellschafter geltend machen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte und der im Jahre 1946 verstorbene Ehemann der Beklagten (im folgenden Erblasser genannt) waren die persönlich haftenden Gesellschafter der Firma A. KG Krawattenfabrik. Der Gesellschaft gehörte noch ein Bruder der Beklagten als Kommanditist an. Am 21. September 1945 wurde beim Registergericht das Ausscheiden des Erblassers aus der Gesellschaft angemeldet und auch nach einiger Zeit in das Handelsregister eingetragen.

2

Der Erblasser wurde von der Beklagten zu 1/4 und von dem Kläger, einem Sohn des Erblassers aus erster Ehe , zu 3/4 beerbt. Nachdem zwischen den Parteien in den Vorinstanzen noch darüber gestritten worden war, ob der Erblasser seinerzeit wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann dieser Streit nunmehr als erledigt betrachtet werden. Der für die Revisionsinstanz allein noch interessierende Streitpunkt besteht darin, ob sich der Erblasser nach seinem Ausscheiden mit den übrigen Gesellschaftern wegen seines Abfindungsanspruchs auseinandergesetzt hat oder nicht.

3

Der Kläger, der die Ansicht vertritt, daß eine solche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt sei, verlangt mit der Klage von der Beklagten die Übergabe eines Status der Gesellschaft auf den 21. September 1945 unter Angabe der wirklichen Werte und nicht der Buchwerte.

4

Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Abweisungsantrages in erster Linie auf eine Auseinandersetzungsvereinbarung mit dem Erblasser, sodann aber auch auf Verwirkung. Hierzu hat sie vorgetragen, daß der Kläger mit ihr wegen seiner erbrechtlichen Ansprüche im Jahre 1947 verhandelt habe, die Angelegenheit sodann mit einem Schreiben vom Dezember 1947 vorläufig habe ruhen lassen und daraufhin erst im Jahre 1956 anläßlich einer Deutschlandreise auf seine Ansprüche zurückgekommen sei.

5

Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem für die Revisionsinstanz allein noch interessierenden Antrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht legt auf Grund der Beweisaufnahme in eingehenden Ausführungen dar, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis vom Abschluß einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und den übrigen Gesellschaftern nicht geführt habe. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen greift die Revision nicht an. Von ihnen ist also für die Revisionsinstanz auszugehen. Das bedeutet, daß der dem Erblasser zustehende Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter Bestandteil des Nachlasses geworden ist und nunmehr der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, zusteht.

7

II.

Das Berufungsgericht führt des weiteren aus, die Beklagte habe den Nachlaß in Besitz genommen und durch Festlegung eines Betrages von 40.000 RM auf Sperrkonto zugunsten des Klägers über den Nachlaß verfügt. Da sie hierzu nicht berechtigt gewesen sei, sei sie nach den Vorschriften der §§681, 666 BGB dem Kläger zur Auskunft über den Geschäftsstand verpflichtet.

8

Diese Rechtsausführungen greift die Revision mit sachlichrechtlichen Erwägungen an. Dabei ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Dagegen erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts jedoch aus anderen Gründen als zutreffend.

9

1.)

Wie bereits hervorgehoben, steht der Erbengemeinschaft, oder richtiger gesagt den Erben zur gesamten Handy der Abfindungsanspruch des Erblassers gegen die Gesellschafter zu. Sofern dieser Anspruch auch den Anspruch auf Vorlegung einer Abfindungsbilanz zum Tage des Ausscheidens des Erblassers aus der Gesellschaft enthält, kann der Kläger den Anspruch auf Vorlegung der Bilanz in seiner Eigenschaft als Erbe kraft eigenen Rechts gemäß §2039 BGB geltend machen. Dabei bestehen bei den hier gegebenen Verhältnissen auch keine Bedenken dagegen, daß er mit der Klage die Vorlegung der Bilanz an sich selbst und nicht an sämtliche Miterben verlangt. Denn wenn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als die alleinige geschäftsführende Gesellschafterin zur Vorlegung der Bilanz an die Miterben verpflichtet ist, so kann der Kläger die Vorlegung der Bilanz an sich allein verlangen. Denn in einem Fall dieser Art wäre es sinnwidrig, daß die Beklagte die Bilanz nur sich selbst und dem Kläger vorzulegen verpflichtet sei; die Schutzfunktion des §2039 BGB kommt in einem Fall dieser Art nicht zum Zuge (vgl. auch RG Warn 1913 Nr. 236 d).

10

Die Berechtigung des Klägers, den der Erbengemeinschaft etwa zustehenden Anspruch auf Vorlegung der Abfindungsbilanz im eigenen Namen geltend zu machen, wird auch nicht durch gesellschaftsrechtliche Vorschriften in Frage gestellt. Allerdings ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Vorschrift des §146 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend anzuwenden ist, wenn der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Wege der Erbfolge mehreren Erben zufällt. Auch in diesem Fall können die übrigen Gesellschafter verlangen, daß die Miterben einen Vertreter bestellen, der die Rechte der Erben bei der Aufstellung und Prüfung, der Abschichtungsbilanz allein wahrnimmt. Die entsprechende Anwendung des §146 Abs. 1 Satz 2 HGB auch in diesem Fall bezweckt den Schutz der in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter und soll sicherstellen, daß diese es bei der Aufstellung der Abschichtungsbilanz nur mit einem legitimierten Vertreter und nicht mit einer Mehrzahl von Erben zu tun haben. Die Vorschrift des §146 Abs. 1 Satz 2 HGB dient somit der Vereinfachung der Auseinandersetzung mit den Miterben, und zwar allein im Interesse der übrigen Gesellschafter.

11

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Grundgedankens bedarf es hier der Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft nicht. Denn wenn die Beklagte als die alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin zur Aufstellung und Vorlegung der Abschichtungsbilanz zum 21. September 1945 verpflichtet ist, dann steht ihr als der allein anspruchsberechtigte Miterbe nur der Kläger gegenüber. Sie hat es also bei den hier gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht mit mehreren Miterben zu tun, so daß es zum Zweck der Vereinfachung der Auseinandersetzung in ihrem Interesse auch nicht der Bestellung eines Vertreters bedarf. Daher kann auf einen Fall dieser Art die Vorschrift des §146 Abs. 1 Satz 2 HGB schon nach ihrem Grundgedanken nicht entsprechend angewendet werden.

12

2.)

Die weitere Frage ist die, ob der ausgeschiedene Gesellschafter oder seine Erben nach den §§138 HGB, 738 BGB einen Anspruch auf Aufstellung und Vorlegung einer Abschichtungsbilanz haben, oder ob sie selbst an der Aufstellung der Bilanz mitzuwirken haben. Diese Frage kann nicht allgemein im ersteren Sinn beantwortet werden (so Düringer-Hachenburg, Komm. HGB §138 Anm. 9; Weipert, HGB-RGRK §138 Anm. 18; a. M. Staub-Pinner, Komm. HGB Anh. zu §141 Anm. 6; Richter, Komm. HGB §138 Anm. 3 c, cc; Schlegelberger-Gessler, Komm. HGB §138 Anm. 23; Baumbach-Duden, Komm HGB §138 Anm. 4 D). Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr von den jeweiligen Verhältnissen in der einzelnen Gesellschaft ab und richtet sich vornehmlich danach, wer aus den Kreise der Beteiligten am ehesten zur Aufstellung einer solchen Abschichtungsbilanz in der Lage ist. Das werden freilich im Regelfall die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter sein, falls es zur Aufstellung der Abschichtungsbilanz erst nach dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters kommt; das muß aber nicht immer so sein (vgl. dazu auch Hueck, Recht der offenen Handelsgesellschaft §29 Anm. 60).

13

Im vorliegenden Fall kann die Beantwortung dieser Frage nicht zweifelhaft sein. Dem Kläger, der nie in der Gesellschaft tätig gewesen ist und die geschäftlichen Verhältnisse nicht kennt, und der überdies seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann die Mitwirkung bei der Aufstellung der Abschichtungsbilanz bei objektiver Beurteilung nicht zugemutet werden. Er muß vielmehr nach Treu und Glauben die Vorlegung einer solchen Bilanz verlangen können. Das erfordert die insoweit noch fortwirkende gesellschaftliche Treuepflicht.

14

3.)

Diesen Anspruch auf Vorlegung der Bilanz kann der Kläger allein gegen die Beklagte geltend machen.

15

Ist der ausgeschiedene Gesellschafter oder sein Erbe im Einzelfall nicht zur Mitwirkung bei der Aufstellung der Abfindungsbilanz verpflichtet, so richtet sich sein Anspruch auf Vorlegung einer solchen Bilanz im allgemeinen gegen die übrigen in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter. Es kann aber nach Lage der Dinge auch in Betracht kommen, daß der Abfindungsberechtigte diesen Anspruch nur gegen einzelne oder gegen einen bestimmten Gesellschafter geltend machen darf oder auch nur geltend machen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beklagte ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Erblassers neben diesem die einzige geschäftsführende Gesellschafterin gewesen und sodann die alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft geblieben. Für die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten), die an der Geschäftsführung nicht teilnehmen und die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens des Erblassers nicht unmittelbar selbst kennen, ist die Aufstellung einer solchen Bilanz mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Bei einer solchen Sachlage ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger seinen Anspruch auf Aufstellung und Vorlegung der Bilanz auch allein gegen die Beklagte geltend machen kann. Dabei kann es hier offenbleiben, ob der Kläger diesen Anspruch auch zugleich noch gegen die übrigen Gesellschafter hätte durchsetzen können oder ob er insoweit gegen diese nur einen Anspruch auf Zustimmung zu der von der Beklagten aufgestellten Bilanz hat, sofern und soweit er diese als richtig anerkennt.

16

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte muß somit der Anspruch des Klägers als begründet angesehen werden.

17

III.

In seinen abschließenden Ausführungen hat sich das Berufungsgericht sodann noch mit dem Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt. Dabei ist das Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung der insoweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgebildeten Rechtsgrundsätze aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Einwand gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht durchgreift. Diese Ausführungen, auf die auch die Revision nicht mehr zurückgekommen ist, lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen.

18

Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Haager Dr. Reinicke