Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: I ZR 108/81
„Johannisbeerkonzentrat“
Zulässigkeit von Zuckerzusätzen bei Fruchtsaftkonzentraten ; Täuschung der Verarbeiter des Konzentrates
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 108/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13503
- Entscheidungsname
- Johannisbeerkonzentrat
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.05.1981
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 3 UWG
- § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG
- § 2 VO über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft vom 25. November 1977
- § 3 VO über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft vom 25. November 1977
- § 7 VO über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft vom 25. November 1977
Fundstellen
- MDR 1984, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1984, 254
Prozessführer
Schutzgemeinschaft der Fruchtsaft-Industrie e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden Günther B.-B., S. straße ..., Z.
Prozessgegner
Firma Ba. Früchteverwertung GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Ph., Dr. Dieter Ph., Armin Ph., He.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Bezeichnung eines gezuckerten konzentrierten Saftes aus schwarzen Johannisbeeren.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 7. Mai 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Konzentrate aus Fruchtsäften her. Eines ihrer Produkte, ein Konzentrat aus dem Saft schwarzer Johannisbeeren, bezeichnet sie als "Schw. Johannisbeer-Konzentrat" (oder "Schw. Johann.-Konzentrat"). Es ist bestimmt zur Weiterverarbeitung bei der Lebensmittelherstellung und wird bisher nur der Firma H. in Pf.-... geliefert.
Die Klägerin, ein rechtsfähiger Gewerbeverband, der sich nach seiner Satzung mit der Bekämpfung von Mißständen im Fruchtsaft- und Fruchtgetränkebereich befaßt, hat behauptet, das Erzeugnis der Beklagten enthalte einen Zusatz von Zucker. Da es der Sache nach ein konzentrierter Fruchtsaft sei, gelte die Verordnung über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft (Fruchtsaft-Verordnung) vom 25. November 1977 (BGBl I S. 2274, damals i.d.F. der ÄndV. v. 12. Februar 1979, BGBl I S. 162, nunmehr der VO zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981, BGBl I S. 1625, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Februar 1982, BGBl I S. 193), nach der bei konzentriertem Saft aus schwarzen Johannisbeeren - oder bei einem Konzentrat aus dem Saft schwarzer Johannisbeeren - ein Zusatz von Zucker nicht zulässig sei. Weil deshalb die gewerblichen Weiterverarbeiter - auch die Firma H. - von einem Produkt, wie es die Beklagte vertreibe, erwarteten, daß es Zucker nicht enthalte, sei die von der Beklagten gewählte Bezeichnung irreführend und verstoße gegen § 3 UWG und gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Produkt unter der Bezeichnung "Schwarzes Johannisbeer-Konzentrat 65 Grad Brix, 1. Qualität, rückstandsfrei, unkonserviert" anzubieten und/oder zu vertreiben, sofern ihm Zucker, gleich in welcher Form, zugesetzt ist.
Das Landgericht hat dem Antrag durch Versäumnisurteil stattgegeben. Die Beklagte hat dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt: Ihr Konzentrat aus dem Saft schwarzer Johannisbeeren enthalte zwar keinen Zucker; gleichwohl sei sie berechtigt, ihm Zucker zuzusetzen, und sie behalte sich dieses auch vor. Ein solches Verhalten verstoße nicht gegen die Fruchtsaftverordnung, denn nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 und 7 dieser Verordnung dürfe auch einem konzentrierten Saft aus schwarzen Johannisbeeren Zucker zugesetzt werden. Wer ihre Ware verwende, wisse das; daher werde durch die Bezeichnung niemand getäuscht.
Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil bestätigt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Produkt unter der Bezeichnung "Schw. Johann.-Konzentrat 65 Grad Brix, unkonserviert, 1. Qualität, rückstandsfrei" anzubieten und/oder zu vertreiben, sofern ihm Zucker, gleich in welcher Form, zugesetzt ist,
hilfsweise,
das Versäumnisurteil in der vom Landgericht erlassenen Form zu bestätigen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Es sei weder irreführend noch in sonstiger Weise wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte ein Produkt, dem, gleich in welcher Form, Zucker hinzugesetzt sei, unter der Bezeichnung "Schw. Johannisbeer-Konzentrat" anbiete und/oder vertreibe. Maßgebend für die Frage der Irreführung sei die Verkehrsauffassung der gewerblichen Weiterverarbeiter, denn nur an sie werde die Ware vertrieben.
Das Berufungsgericht könne zwar aus eigener Lebenserfahrung die Verkehrsauffassung dieses Personenkreises nicht beurteilen, da seine Mitglieder ihm nicht angehörten. Es könne aber Jedenfalls ausgeschlossen werden, daß diese Auffassung dahin gehe, daß das Fruchtsaftkonzentrat der Beklagten reiner als ein Produkt sei, das unter der Bezeichnung konzentrierter Fruchtsaft den Reinheitsanforderungen der FruchtsaftVO genügen müsse. Denn davon, daß deren für den Verkehr verbindliche Rechtssätze auch dessen Auffassung maßgeblich prägten, könne ausgegangen werden, und durch ein Erzeugnis, das - wie das unter der Bezeichnung "Schw. Johannisbeersaft-Konzentrat" vertriebene Erzeugnis der Beklagten - der Sache nach ein konzentrierter Saft aus Johannisbeeren sei, werde dank dieser Prägung der Qualitätsvorstellung keine Erwartung noch höherer Reinheit erweckt als der, die nach der maßgeblichen FruchtsaftVO geboten sei. Den Vorschriften dieser Verordnung entspreche aber das Produkt der Beklagten.
Ein Zusatz von Zucker, in einer Menge, wie sie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergebe, sei nach §§ 3, 2, Abs. 7 Nrn. 1 und 2 der VO auch bei einem konzentrierten Saft aus schwarzen Johannisbeeren zulässig.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG und aus § 1 UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG mit der Begründung verneint, daß die von der Beklagten benutzte Bezeichnung zur Täuschung des angesprochenen Verkehrs nicht geeignet sei.
1.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 27, 1, 4[BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack -, st. Rspr.) hat es für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung irreführend sei, auf die Vorstellung allein der Verkehrskreise abgestellt, an die die Beklagte ihr Erzeugnis vertreibt. Das sind die gewerblichen Weiterverarbeiter. Da es nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen, von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts möglich ist, daß die Beklagte ihre bisher nur an H. verkaufte Ware in Zukunft auch anderen Verarbeitern anbieten wird, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf die Vorstellung allein des Mitarbeiters R. von der Firma H. nicht an.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Verarbeiter des Produkt der Beklagten durch die beanstandete Bezeichnung nicht getäuscht werden, weil sie mit ihr keine höheren Anforderungen an Reinheit und Qualität der Ware verbinden, als sie die Fruchtsaftverordnung für die ihr unterfallenden Erzeugnisse stellt, und weil das unter der Bezeichnung "Schw. Johannisbeer-Konzentrat" angebotene Erzeugnis der Beklagten, auch wenn es Zucker enthält, den Vorschriften der Fruchtsaftverordnung entspricht.
a)
Die Revision rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verarbeiter erwarteten von einer Ware, wie sie die Beklagte vertreibe, nicht, daß sie höheren Reinheitsanforderungen als denen der Fruchsaftverordnung genüge, sei rechtsfehlerhaft getroffen worden, weil das Berufungsgericht sie aus eigener Sachkunde und Erfahrung nicht habe treffen können, sondern ein Sachverständigengutachten habe einholen müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in Bezug auf Qualität und Reinheit der ihr unterfallenden Erzeugnisse die Fruchtsaftverordnung die Vorstellungen auch der Weiterverarbeiter maßgeblich geprägt hat. Das nimmt auch die Revision zutreffend an. Nach den gleichfalls rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das "Schwarze Johannisbeer-Konzentrat" der Beklagten der Sache nach ein konzentrierter Fruchtsaft aus schwarzen Johannisbeeren. Für ihn gelten daher - ungeachtet der von den Begriffen des Verordnungsgebers abweichenden Bezeichnung - die Vorschriften der Fruchtsaftverordnung. Hiervon ausgehend erscheint die weitere Feststellung des Berufungsgerichts naheliegend, jedenfalls aber nicht erfahrungswidrig, daß die gewerblichen Weiterverarbeiter von einem nicht einmal für Letztverbraucher - deren Schutz die strengen Vorschriften der Fruchsaftverordnung in erster Linie dienen sollen -, sondern nur zur Weiterverarbeitung bestimmten Fruchtsaftkonzentrat, wie es die Beklagte vertreibt, jedenfalls nicht erwarten, daß es noch höheren Reinheitsanforderungen als denen der Fruchtsaftverordnung entspricht. Zu einer solchen konkret begrenzten und durch die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Annahme durfte das Berufungsgericht auch ungeachtet seiner Feststellung gelangen, daß es die Verkehrsauffassung der Weiterverarbeiter (im allgemeinen) nicht aus eigener Erfahrung beurteilen könne. Insoweit sind seine Feststellungen daher - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht widersprüchlich.
b)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß das Produkt der Beklagten, auch wenn es Zucker enthält, den Vorschriften der Fruchtsaftverordnung genügt.
Es hat zutreffend ausgeführt, daß es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 und 7 Nr. 2 FruchtsaftVO zulässig ist, einem konzentrierten Saft aus schwarzen Johannisbeeren, um den es sich im Streitfall handelt, in begrenzter Menge Zucker zuzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bezieht sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung nicht allein auf konzentrierten Fruchtsaft, der zur Abgabe an den Verbraucher oder zur Herstellung von zur Abgabe an den Verbraucher bestimmtem Fruchtsaft bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1), sondern die Vorschrift meint, wie ihre Überschrift, der Zusammenhang mit § 2 und die Entstehungsgeschichte ergeben (vgl. Art. 8 der Richtlinie (EWG) des Rates vom 17. November 1975 ABlEG L 311/40, 44), konzentrierten Fruchtsaft schlechthin.
Für den Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch bei einem konzentrierten Saft aus schwarzen Johannisbeeren gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung "zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker" eine Zuckerung zulässig ist. Denn nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 FruchtsaftVO dürfen bei Saft aus schwarzen Johannisbeeren "zur Erzielung eines süßen Geschmacks" bis zu 200 Gramm Zucker je Liter zugesetzt werden.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Nr. 2 gilt nach der ausdrücklichen Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung auch für konzentrierten Saft aus schwarzen Johannisbeeren. Daß es, wie die Klägerin gemeint hat, auf diese Weise bei der Herstellung von Fruchtsaft durch Rückverdünnung eines konzentrierten Fruchtsaftes (§ 1 Abs. 2 FruchsaftVO) zweimal zur Zuckerung kommen kann und damit die Gefahr einer Überschreitung der erlaubten Höchstmenge besteht, ist nach der Regelung der Verordnung nicht auszuschließen; der Verordnungsgeber hat es aber ersichtlich in Kauf genommen. Ebenfalls kann keine Rolle spielen, daß beim Erzeugnis der Beklagten ein deutlich wahrnehmbarer süßer Geschmack als Folge der Zuckerung nicht erreicht wird; Mindestmengen schreibt die Bestimmung nicht vor.
Rechtlich unerheblich wäre auch, wenn die Beklagte, wie die Klägerin behauptet hat, ihrer Ware Zucker zusetzt allein oder auch zum Zweck einer kostengünstigen Vermehrung der Masse des erzeugten Produkts (Streckung).
Wenn als Erzeugnis einer Zuckerung gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 2 FruchtsaftVO ein wahrnehmbarer süßer Geschmack nicht erreicht werden muß, ist es nach Sinn und Zweck der Fruchsaftverordnung, die bestimmten Erzeugnissen bestimmte Bezeichnungen zuordnet und auf diese Weise das Vertrauen vornehmlich der Letztverbraucher in die Beschaffenheit der so bezeichneten Ware schützen will, ohne Bedeutung, welcher Zweck oder Nebenzweck mit dem Zusatz von Zucker verfolgt werden soll, sofern die objektiven Voraussetzungen einer Zuckerung - bei § 2 Abs. 7 Nr. 2 das Vorliegen einer der dort genannten Früchte - erfüllt sind und die mengenmäßige Begrenzung beachtet worden ist.
Letzteres ist hier aber anzunehmen; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte ihrem Konzentrat keine größere als die in § 2 Abs. 7 Nr. 2 FruchtsaftVO angeführte Menge an Zucker zugesetzt hat oder zusetzen will; etwas anderes hat auch die Klägerin selbst nicht behauptet.
Schließlich braucht entgegen der Ansicht der Revision eine Zuckerung nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 FruchtsaftVO bei konzentriertem Fruchtsaft nicht kenntlich gemacht zu werden. Die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 5 FruchtsaftVO schreibt eine Kennzeichnung nur für Fruchtsaft und nicht für konzentrierten Fruchtsaft vor (vgl. Zipfel/Fedde-Woywode, Lebensmittelrecht, C 331, § 4 Rn. 40).
III.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees