Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1983, Az.: 5 StR 405/83
Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes; Strafrechtliche Wirkungen des Mitführens einer Gaspistole
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bremerhaven - 31.01.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Hagen Sch., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Juli 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Juni 1983 hat vorgelegen.
- 2.
Der Strafausspruch wird mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie allein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des § 249 StGB betrifft, diese nach den getroffenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist. Um dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfüllen, genügt nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforderlich ist. 'Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person, oder ob sie in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird. Daran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67; Urteil vom 18. Februar 1969 - 5 StR 735/68; Beschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74; Urteil vom 15. Januar 1975 - 2 StR 607/74; die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975, 22, 543)' (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77). Danach ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er der Zeugin die jeweils lediglich mit Daumen und Zeigefinger (bewußt) festgehaltenen Gegenstände, nämlich Ring und Kette, aus den Händen riß, solche Gewalt angewandt hat. Jedenfalls aber ergeben die Feststellungen nichts dafür, daß der Angeklagte mit mehr als nur mit List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit vorgehen wollte.
Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch - wie beantragt - vom Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf anders und wirksamer hätte verteidigen können. Daß die mitgeführte Gaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8) eine Schußwaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ 1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).
Die Änderung des Schuldspruchs führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich nicht sicher ausschließen läßt, daß er vom Vorwurf des Raubes mitbestimmt war."
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte