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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1977, Az.: 5 StR 105/77

Abgrenzung von Diebstahl und Raub bei Kraftentfaltung zum Zweck der Wegnahme; Anwendung von Gewalt gegen eine Person

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1977
Aktenzeichen
5 StR 105/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 01.10.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Bergmann Wolfgang B. aus H., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Der Angeklagte schlug einem Gaststättenbesucher überraschend die aufgeklappte Brieftasche aus den Händen, sammelte die herausgeflogenen Geldscheine auf und verschwand damit.

2

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Diebstahls. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin meint unter Berufung auf BGHSt 18, 329, der Angeklagte habe einen Raub begangen.

3

Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nicht. Er weist zutreffend darauf hin, daß nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme ausreicht, um das besondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person, oder ob sie in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird. Daran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67-; Urteil vom 18. Februar 1969 - 5 StR 735/68 -; Beschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74 -; Urteil vom 15. Januar 1975 - 2 StR 607/74 -; die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975, 22, 543).

4

Von dieser Rechtsprechung ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Es sagt in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe die Brieftasche "nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Er hat zwar Körperkraft aufgewandt, als er gegen die Brieftasche schlug. Diese Kraftentfaltung war jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Die für den Unrechtsgehalt der Tat wesentlichen besonderen Merkmale waren hier die List, die Geschicklichkeit und die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte Biegler die Wegnahmehandlung ermöglicht und ausgeführt hat" (UA S. 13).

5

Diese Würdigung wird dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht, die vom gesamten Erscheinungsbild her nicht durch die angewandte "Gewalt gegen eine Person" geprägt ist.

Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte