Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1983, Az.: 3 StR 255/83
Voraussetzungen für die Einordnung von nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Handlungen als "sexuelle Handlungen"; Schutzgut des § 174 Strafgesetzbuch (StGB); Auslegung des Erheblichkeitsmerkmals; Sexualbezogenheit einer geschlechtsbezogenen Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 255/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 01.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 553
- StV 1983, 415
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Amtlicher Leitsatz
Handlungen sind i. S. des § 174 I Nr. 3 StGB nur dann "sexuelle Handlungen", wenn sie im Hinblick auf das in dieser Vorschrift genannte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 13. Juli 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Ute W. verurteilt ist und
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) seiner am 21. Oktober 1964 geborenen Tochter Ute W. in zwei Fällen und seiner am 22. August 1965 geborenen Tochter Birgit W. in einem Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil der Tochter Birgit betrifft. Im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte bei drei Gelegenheiten an seinen zur jeweiligen Tatzeit noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen Kindern Handlungen vorgenommen hat, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen waren. Solche Handlungen sind "sexuelle Handlungen" im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 29, 336, 338), wenn sie im Hinblick auf das in der genannten Vorschrift geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit" sind (§ 184 c Nr. 1). Den Feststellungen ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen bei den Handlungen erfüllt sind, die der Angeklagte an seiner Tochter Ute vorgenommen hat.
§ 174 StGB dient dem Schutz noch in der Entwicklung befindlicher junger Menschen gegenüber sexuellen Übergriffen solcher Personen, von denen sie - in Absatz 1 Nr. 3 aufgrund des familienrechtlichen Verhältnisses - in bestimmter Weise abhängig sind. Bei einem solchen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung Abhängiger dienenden Tatbestand sind die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine sexualbezogene Handlung zu einer erheblichen und damit "sexuellen" wird, nicht zu hoch zu schrauben. Das Erheblichkeitsmerkmal. ist vielmehr wie in § 176 StGB auszulegen, der dem Ziel dient, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen (BGHSt 29, 336, 340). Auch bei diesem Tatbestand sind aber nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr - entsprechendes hat für § 174 StGB zu gelten - kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 545; Beschlüsse vom 12. Januar 1979 - 3 StR 507/78 - und vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 460/79). Die vom Angeklagten an seiner Tochter Birgit vorgenommenen Handlungen - er griff dem Mädchen in die Schambehaarung, faßte sodann unter ihrem Nachthemd an eine ihrer Brüste und preßte sie mit spürbarem Griff, während er mit der anderen Hand an der Brustwarze spielte und sie ein wenig eindrückte (UA S. 10) - sind weder kurz noch unbedeutend und somit sexuelle. Anders kann dies bei den Handlungen sein, die er an seiner Tochter Ute vornahm.
Diese nahm er im Sommer 1981 in den Arm, betastete mit einer Hand ihre Brüste über der Bekleidung "eine Zeitlang mit spürbarem Griff" und streichelte sie (UA S. 8). Am 7. November 1981 umfaßte er das Mädchen mit dem Arm, "griff ihm mit einem spürbarem Griff oberhalb der Kleidung an eine Brust" und betastete diese "für einige Augenblicke" (UA S. 11). Die Formulierungen "eine Zeitlang" und "für einige Augenblicke" deuten auf kurze Handlungen hin, die, da die über der Kleidung vorgenommenen Handlungen von geringer Intensität waren, das Erheblichkeitsmerkmal nicht ohne weiteres erfüllen. Im angefochtenen Urteil wird nicht deutlich, welche Umstände es gewesen sind, die den Tatrichter veranlaßt haben, das Merkmal zu bejahen. Er hat dargelegt, daß - was zutrifft - die Vorfälle "deutlich aus dem Bereich bloßer Taktlosigkeiten oder Geschmacklosigkeiten" herausfallen (UA S. 17). Das bedeutet aber nur, daß die Handlungen geschlechtsbezogen waren. Die Feststellung der Geschlechtsbezogenheit einer Handlung reicht indes nicht aus, da nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind. Die Erheblichkeit der Handlungen hat der Tatrichter möglicherweise mit seinem Hinweis, sie müßten als sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutverletzungen verstanden werden, bejahen wollen. Im Hinblick auf die hier vorliegenden - Art, Dauer und Intensität betreffenden - Umstände, welche die in Frage kommenden Fälle als Grenzfälle kennzeichnen, hätte diese Wertung aber einer Begründung bedurft, die deutlich macht, daß sich das Landgericht der Tatsache bewußt war, daß nicht jede geschlechtsbezogene Handlung eine solche ist, die das Tatbestandsmerkmal "sexuelle Handlung" ausfüllt. Daß sich das Urteil damit nicht auseinandersetzt, stellt hier einen Rechtsfehler dar.
Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den genannten zwei Fällen und damit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Aufzuheben ist aber auch die im dritten Fall ausgesprochene Einzelstrafe. Es ist nicht auszuschließen, daß diese zum Nachteil des Angeklagten durch die anderen aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt ist.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
RiBGH Zschockelt ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert Schmidt