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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1979, Az.: 3 StR 507/78

Streichung der tateinheitlichen Verurteilung als Folge einer Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich einer Tat; Feststellung der Mindestanzahl der einzelnen Akte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung; Beachtlichkeit kurzer oder aus anderen Gründen unbedeutender Berührungen, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1979
Aktenzeichen
3 StR 507/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 12.09.1978

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Reitlehrer August G. aus K., geboren am ... 1927 in B.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 12. Januar 1979
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit die Schuldsprüche wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen betroffen sind und

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Tochter Heike verurteilt worden ist, führt die von Amts wegen gebotene Prüfung der Strafverfolgungsverjährung zur Streichung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen. Die hier in Betracht kommenden Straftatbestände der §§ 174 und 176 StGB sind seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725) sämtlich Vergehen. Für die Verfolgung von Vergehen sah § 67 der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Diese galt trotz der Neuregelung durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 309 Abs. 3 EGStGB für schon laufende Verjährungen auch über den 1. Januar 1975 hinaus. Die somit fünfjährige Verjährungsfrist war aber möglicherweise bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am 20. Februar 1978 unterbrochen wurde (Bl. 24 d.A.). Denn die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte die Tat bereits vor dem 14. Geburtstag seiner Tochter Heike, also vor dem 6. Januar 1973 begangen hat (UA S. 3, 4, 7, 11/12). Ist aber, wie hier, nicht genau feststellbar, wann die Tat begangen ist, so schlägt der Zweifel, ob sie verjährt ist, zugunsten des Angeklagten aus (BGHSt 18, 274)."

3

Dem schließt sich der Senat an. Nach seiner - insoweit von der des Generalbundesanwalts abweichenden - Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil darüber hinaus der Aufhebung, soweit die Schuldsprüche wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der Töchter Almut A., Heike und Anke Gr. betroffen sind. Hier hat die Strafkammer nicht dargelegt, wie oft der Angeklagte jeweils sexuelle Handlungen an seinen Töchtern vorgenommen hat. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht nicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 2 StR 127/77). Dies zwingt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen.

4

Die neu entscheidende Strafkammer wird in diesen Fällen auch das Vorliegen von sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c StGB genau darzulegen haben. Tatbestandsmäßig sind nur solche Handlungen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit" sind. Auszuscheiden sind deshalb kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl. zum alten Recht BGHSt 2, 163, 167;  18, 169 [BGH 18.12.1962 - 5 StR 522/62];  NJW 1954, 120; GA 1954, 243; zum neuen Recht bei Dallinger MDR 1974, 545, 546; Urteil vom 26. September 1974 - 4 StR 420/74).

5

Im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist dagegen die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung wendet. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe die widerstrebende Zeugin Heike Gr. im Schlafzimmer ausgezogen, mit Gewalt ihre Beine auseinandergedrückt, sich mit heruntergezogener Unterhose auf sie gelegt und mit seinem Penis ihren Geschlechtsteil berührt. Dieser Feststellung stehen - entgegen der Auffassung der Revision - die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeuginnen, auch die der Zeugin Heike Gr., nicht entgegen, der Angeklagte habe niemals "besondere Gewalt" angewandt (UA S. 10). Mit diesen Aussagen, denen das Landgericht Glauben geschenkt hat, wird ersichtlich "starke" oder "brutale" Gewalt ausgeschlossen.

6

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und aller Einzelstrafen. Es ist nicht auszuschließen, daß die wegen sexueller Nötigung verhängte Einzelstrafe dadurch beeinflußt ist, daß das Landgericht den Angeklagten in diesem und in anderen Fällen auch wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Töchter verurteilt hat.

Schmidt
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm