Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1983, Az.: 3 StR 204/83

Voraussetzungen für eine Ermächtigung einer teilweisen Rücknahme von Rechtsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1983
Aktenzeichen
3 StR 204/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 26.11.1982

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Landwirt Hugo Otto van H. aus E.-B., geboren am ... 1955 in E.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1983
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. November 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie ist unzulässig, soweit sie die Diebstahlsfälle Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe betrifft. Insoweit fehlt es an der vorgeschriebenen Revisionsbegründung. Der Pflichtverteidiger hat die zunächst unbeschränkt und ohne Begründung eingelegte Revision in der Rechtfertigungsschrift zwar auf den Fall Nr. 4 beschränkt. Die Beschränkung ist aber unwirksam und das Rechtsmittel damit im Umfang der beabsichtigten teilweisen Rücknahme unzulässig, weil die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 262/82 mit weiteren Nachweisen). Die in der Vollmacht vom 21. September 1981 (Bd. I Bl. 160 d.A.) enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln ist nicht wirksam. Denn der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 92 d.A.) das Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und ist dem Angeklagten durch Beschluß des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 19. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 95 R d.A.) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 461; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 302 Rdn. 16).

3

2.

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat hinsichtlich des Falles Nr. 4 (Moulin-Rouge) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt