Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1983, Az.: 3 StR 204/83
Voraussetzungen für eine Ermächtigung einer teilweisen Rücknahme von Rechtsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 26.11.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Landwirt Hugo Otto van H. aus E.-B., geboren am ... 1955 in E.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. November 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.
Sie ist unzulässig, soweit sie die Diebstahlsfälle Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe betrifft. Insoweit fehlt es an der vorgeschriebenen Revisionsbegründung. Der Pflichtverteidiger hat die zunächst unbeschränkt und ohne Begründung eingelegte Revision in der Rechtfertigungsschrift zwar auf den Fall Nr. 4 beschränkt. Die Beschränkung ist aber unwirksam und das Rechtsmittel damit im Umfang der beabsichtigten teilweisen Rücknahme unzulässig, weil die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 262/82 mit weiteren Nachweisen). Die in der Vollmacht vom 21. September 1981 (Bd. I Bl. 160 d.A.) enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln ist nicht wirksam. Denn der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 92 d.A.) das Mandat als Wahlverteidiger niedergelegt und ist dem Angeklagten durch Beschluß des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 19. Oktober 1982 (Bd. II Bl. 95 R d.A.) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 461; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 302 Rdn. 16).
2.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat hinsichtlich des Falles Nr. 4 (Moulin-Rouge) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt