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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: 3 StR 262/82

Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Revision nur insoweit sie begründet worden ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
3 StR 262/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 22.01.1982

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung

Prozessführer

Elektroinstallateur Wolfgang Horst R. aus V., geboren am ... 1952 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
soweit die Entscheidung nach
§ 349 Abs. 2 StPO ergeht auf dessen Antrag,
am 29. September 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Januar 1982 wird verworfen.

    1. a)

      Die Revision ist vom bestellten Verteidiger des Angeklagten unbeschränkt eingelegt. Die Revisionsbegründung betrifft aber nur den Rechtsfolgenausspruch, wie der gestellte Antrag zeigt, das Urteil "mit den Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch aufzuheben". In der daran anknüpfenden Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat die Verteidigung zwar auch ausgeführt, man könne "eventuell die Ansicht vertreten", daß der Angeklagte "sogar nur Gehilfe war". Diese Ausführungen sollten aber ersichtlich nicht die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter in Frage stellen, sondern lediglich deutlich machen, daß der Tatbeitrag des Angeklagten nach Auffassung der Verteidigung gering war; sie dienten damit nur der Untermauerung des gestellten Antrages, den "Rechtsfolgenausspruch aufzuheben".

      Darin liegt keine Beschränkung der Revision, weil eine Vollmacht des bestellten Verteidigers hierzu nicht nachgewiesen ist. Das Rechtsmittel richtet sich vielmehr nach wie vor unbeschränkt sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch. Es ist aber im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Denn eine unbeschränkt eingelegte Revision ist nur insoweit zulässig, als sie begründet worden ist (BGH LM § 302 StPO Nr. 1; BGH, Beschluß vom 6. August 1982 - 2 StR 440/82).

    2. b)

      Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer