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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1983, Az.: VII ZR 371/82

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines gebraucht gekauften Lastkraftwagens; Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag ; Anspruch auf Ersatz mittelbarer Mangelfolgeschäden; Anspruch auf Ersatz unmittelbarer Mangelfolgeschäden; Anspruch auf Ersatz von Mangelschäden; Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung; Enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1983
Aktenzeichen
VII ZR 371/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.03.1982
LG Aachen

Fundstellen

  • MDR 1984, 136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2440-2442 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Musikhaus I. GmbH, R.straße ..., W.,
vertreten durch den Geschäftsführer Rud. Christian I., ebenda

Prozessgegner

Firma M. & N. GmbH & Co. KG, Straße ..., W.,
vertreten durch die Fa. N. GmbH in W.,
diese vertreten durch deren alleinige Geschäftsführer Bruno N. und Hans-Jürgen M., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines gebraucht gekauften Lastkraftwagens.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb zum Transport von Klavieren von der Beklagten am 11. Oktober 1977 einen gebrauchten Lastkraftwagen Marke Daimler-Benz mit geschlossenem Leichtmetall-Kofferaufbau zum Preis von 39.960,- DM. Das Fahrzeug war nach dem Vertrag "TÜV-abgenommen" und mit einer noch zu montierenden Ladebordwand zu liefern. Dementsprechend ließ die Beklagte auf ihre Kosten an dem LKW von einem Dritt-Unternehmer eine Ladebordwand mit einer Tragkraft von 1000 kp anbringen und übergab das Fahrzeug am 2. November 1977.

2

Am 4. Dezember 1978 erlitt der Lastkraftwagen - nach rund 13-monatiger Verwendung im Betrieb der Klägerin - einen Rahmenbruch und war nicht mehr einsatzfähig. Daraufhin mietete die Klägerin zur Durchführung ihrer Klaviertransporte von Dezember 1978 bis Februar 1979 ein Ersatzfahrzeug. Weitere Klaviertransporte ließ sie von Januar bis März 1979 von zwei Speditionsfirmen ausführen.

3

Die Klägerin führt den Rahmenbruch an dem LKW auf mangelhafte Montage der Ladebordwand zurück und hat mit ihrer Klage zunächst die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeugs, für Mietwagen, Ersatztransporte und Gutachten in einer Gesamthöhe von 36.182,53 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

4

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und dabei offengelassen, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist.

5

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.637,60 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Sie hat dabei in erster Linie die Kosten, die eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (ohne Ausbau der alten und Einbau einer neuen Ladebordwand) erfordert (7.320,- DM), und Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur (1.317,60 DM) verlangt. Hilfsweise hat sie Ersatz der ihr infolge der Beschädigung des Lastkraftwagens durch Anmietung eines Leihwagens und durch Ersatztransporte entstandenen zusätzlichen Aufwendungen gefordert.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verpflichtung zur Montage der Ladebordwand gegenüber der Lieferverpflichtung von untergeordneter Bedeutung sei, und sieht in dem Vertrag deshalb einen einheitlichen Kaufvertrag. Damit aber sei die Klageforderung, selbst wenn die Beklagte hier für die Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einzustehen habe, gemäß § 477 BGB verjährt, da auch die hier in Betracht kommenden Mangelfolgeschäden nach Kaufrecht der kurzen Verjährung unterlägen.

8

Die Schadensersatzansprüche seien aber auch dann verjährt, wenn bezüglich der Montagearbeiten Werkvertragsrecht gelte. Die Schäden, deren Ersatz die Klägerin von der Beklagten verlange, seien nämlich nicht als "mittelbare Mangelfolgeschäden, sondern als Mangelschäden bzw. unmittelbare Mangelfolgeschäden einzuordnen", so daß sie gemäß § 638 Abs. 1 BGB binnen 6 Monaten verjährten. Hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrzeug folge das daraus, daß die Montage der Ladebordwand eine enge Verbindung mit dem LKW vorausgesetzt habe, da die vorhandenen Nietlöcher im Längsträger des Lastkraftwagens hätten vergrößert werden müssen und vor der Montage ein Verstärkungsträger einzubauen gewesen sei. Damit habe die Beklagte ein Werk geschuldet, in das die Längsträger des Fahrzeugs, an denen sich später der Schaden eingestellt habe, mit einbezogen gewesen seien. - Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Mietwagenkosten und die durch Ersatztransporte entstandenen Kosten stütze, seien diese Aufwendungen nicht anders zu behandeln als der der Klägerin durch die Nichtbenutzbarkeit ihres LKW's entstehende Gewinnausfall. Damit handle es sich auch bei diesen Aufwendungen um Mangelschäden.

9

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung schieden schon deshalb aus, weil der Drittunternehmer wegen seiner selbständigen Tätigkeit nicht Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen sei. Auf ein Auswahlverschulden habe sich die Beklagte nicht berufen.

10

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.

11

1.

Soweit das Berufungsgericht allerdings von einem einheitlichen Kaufvertrag ausgeht und deshalb auch den auf die fehlerhafte Montage zurückzuführenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 477 BGB für verjährt hält, rügt das die Revision zu Recht.

12

Der vereinbarte Einbau der Ladebordwand erforderte nämlich nicht nur einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand, sondern mußte auch in einer LKW-Reparaturwerkstatt nach besonderen Richtlinien der Firma Daimler-Benz erfolgen. Damit aber ging es um eine spezielle technische Kenntnisse erfordernde und mit besonderem Arbeitsaufwand verbundene Montagearbeit, die zudem für den vertraglich zugrundegelegten Bestimmungszweck des Fahrzeugs (Einsatz als Klaviertransporter) von entscheidender Bedeutung war. Deshalb liegt hier - entgegen der Bezeichnung des Vertrags als Kaufvertrag (vgl. dazu BGHZ 74, 204, 207;  74, 258, 268;  Senatsurteil NJW 1982, 2243 m.N.) - ein gemischter Vertrag vor, der nur hinsichtlich des erworbenen Lastkraftwagens nach Kaufrecht zu beurteilen ist, während für die auf Montagemängel beim Einbau der Ladebordwand zurückzuführenden Ansprüche Werkvertragsrecht maßgebend ist (vgl. dazu BGH NJW 1972, 46/47; Senatsurteil vom 14. März 1963 - VII ZR 198/61; Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Band II S. 425/427; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 9 zu § 651; Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., Anm. 5 vor § 631).

13

2.

Dennoch dringt die Revision nicht durch, da das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht auch werkvertragliche Ansprüche für verjährt erachtet. Der auf § 635 BGB gestützte Anspruch auf Ersatz des Rahmen-Schadens verjährt nämlich gemäß § 638 BGB binnen 6 Monaten nach Abnahme der Werkleistung, so daß alle Gewährleistungsansprüche bereits vor dem Bruch des Fahrzeugrahmens verjährt waren.

14

Soweit die Revision versucht, hier einen erst in 30 Jahren verjährenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung darzutun, geht das fehl.

15

a)

Allerdings geht auch der Senat im Anwendungsbereich des § 635 BGB grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff aus, der allein diejenigen Schäden umfaßt, die dem Werk unmittelbar anhaften und es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig machen, sowie den wegen des Mangels entgangenen Gewinn. Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werks erwachsen sind (BGHZ 35, 130, 132/133; 37, 341, 343; 46, 238, 239; 54, 352, 358; 58, 85, 87 f; 58, 225, 228; 61, 203, 205; 67, 1, 5 f; 72, 257, 259; NJW 1969, 1710;  1970, 421, 423;  1971, 1131 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 55, 392;  1982, 2244/2245; Urteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 174/81 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Die Grenze zwischen beiden Anspruchsarten zu ziehen ist mitunter schwierig und erfordert eine Gesamtbeurteilung der geschuldeten Werkleistung.

16

Werden bereits vorhandene Vermögensgegenstände des Bestellers umgebaut oder instandgesetzt, so ist weniger auf die Tätigkeit des Unternehmers als auf ihr Ergebnis abzustellen. Das vertragsgemäße "Werk" ist in solchen Fällen der bearbeitete Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Leistung des Unternehmers gewonnen hat. Schäden an diesem Gegenstand haften dem Werk unmittelbar an (Schienger, ZfBR 1978, 6, 7). Demgemäß hat der Senat die fehlerhafte Montage eines Doppelachsaggregats an den Längsträgern eines Sattelauflegers, die zu Rissen an den Trägern führte, nach den Grundsätzen des § 635 BGB beurteilt. Geschuldet wurde ein Werk, in welches das Fahrgestell mit den Längsträgern einbezogen werden mußte und gleichsam dessen Bestandteil bildete (BGH NJW 1971, 1131). Ebenso hat der Senat entschieden bei Schäden an einer Kreisförderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist (Senatsurteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 = BauR 1972, 379).

17

Ähnlich ist es im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten geschuldete Leistung umfaßte den Fahrzeugrahmen des Lastwagens und die Ladebordwand nicht als zwei selbständige Gegenstände, sondern verband diese zu einem notwendig einheitlichen Werk. Zur fachgerechten Montage der Zusatzeinrichtung waren Veränderungen an den Längsträgern des Fahrzeugs sowie der Einbau eines Verstärkungsträgers erforderlich. Demgegenüber ist unerheblich, daß der Lastwagen auch ohne Umrüstung betriebsfähig gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1131). Seine vorgesehene Funktion als Transportmittel für Klaviere konnte er nur oder jedenfalls sehr viel besser mit Hilfe der aufmontierten Ladebordwand erfüllen, die ihm das Gepräge eines Spezialfahrzeugs gab. Die Beklagte hatte somit ein Werk zu erbringen, in das der Fahrzeugrahmen mit einbezogen war. Das bedeutet aber, daß die infolge des fehlerhaften Einbaus der Ladebordwand entstandenen Rahmenschäden dem Werk unmittelbar anhafteten und nicht nur mehr oder weniger zufällig an anderen Rechtsgütern des Bestellers aufgetreten sind (vgl. dazu BGH NJW 1982, 2244, 2245).

18

b)

Im übrigen stünde der Klägerin selbst dann kein Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge 30-jähriger Verjährung zu, wenn man hier keinen unmittelbaren Mangelschaden annehmen wollte.

19

Im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB hat der Senat nämlich auch gewisse Mangelfolgeschäden der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB unterworfen und für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Eine derartige Ausdehnung des Schadensbegriffs nach § 635 BGB ist insbesondere bei solchen Folgeschäden anzunehmen, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in "engem Zusammenhang" mit dem Mangel stehen. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30-Jähriger Verjährung) gelten demgegenüber nur für "entferntere" Mangelfolgeschäden (BGHZ 58, 85, 89 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70];  67, 1, 6; BGH NJW 1979, 1651;  1981, 2182, 2183;  1982, 2244/2245; Urteil vom 5. Mai 1983 m.w.N.). Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht somit die Art des geltend gemachten Schadens (BGHZ 54, 352, 358;  58, 305, 308;  BGH NJW 1969, 1710;  1970, 421, 423;  1971, 1131;  1981, 2182, 2183). Erforderlich ist eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt (BGHZ 67, 1, 6 [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74] und 8; BGH NJW 1982, 2244, 2245; Urteil vom 5. Mai 1983)

20

So hat der Senat als "entfernteren" Mangelfolgeschaden einen Brandschaden angesehen, der nach der Umstellung einer industriellen Ölfeuerungsanlage durch den Bruch der Ölzuleitung an den Werksgebäuden entstanden ist (BGHZ 58, 305, 307 f). Dasselbe gilt für Verschmutzungsschäden, die nach der fehlerhaften Montage einzelner Rohrteile durch auslaufendes Öl verursacht worden sind (Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70 = BauR 1972, 127, 128 - insoweit in BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70] nicht abgedruckt), für Sachschäden, die durch den späteren Absturz eines nicht ordnungsgemäß befestigten Wandregals angerichtet worden sind (BGH NJW 1979, 1651 f), sowie für Brandschäden, die durch unzureichende Isolierung eines Rauchgasrohres in einem vom Auftragnehmer instandgesetzten Schiffsteil aufgetreten sind (BGH NJV 1982, 2244, 2245). Auch Mangelfolgeschäden aus Schätzungen, Gutachten und Auskünften verjähren regelmäßig in 30 Jahren (BGHZ 67, 1, 8, 10 [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74];  Senatsurteil vom 5. Mai 1983).

21

Dagegen ist ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden stets dann bejaht worden, wenn das Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, an dem es dann Mängel hervorgerufen hat (BGHZ 37, 341, 344: Architekt; 48, 257, 258 ff; 58, 85, 92 f: Statiker; 58, 225, 228 ff: Vermessungsingenieur; 72, 257, 259 f: geologischer Baugrundgutachter). Entsprechendes hat der Senat für unzulängliche Isolierungsarbeiten angenommen, die ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt und zu Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk geführt haben (NJW 1970, 421, 423).

22

Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Sieht man den Schaden am Fahrzeugrahmen schon nicht als unmittelbaren Mangelschaden an, so hängt er doch zumindest so eng mit der fehlerhaften Montage der Ladebordwand zusammen, daß er in den Geltungsbereich der §§ 635, 638 BGB einzubeziehen ist (ebenso BGH NJW 1971, 1131, 1132; BauR 1972, 379). Der Umrüstungsauftrag umfaßte all diejenigen Arbeiten, die an den verschiedenen Fahrzeugteilen vorgenommen werden mußten und - bei nicht fachgerechter Ausführung - auch Schäden daran verursachen konnten. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Rahmenbruch erst aufgetreten ist, als die Klägerin das Fahrzeug benutzte. War die Ladebordwand unsachgemäß montiert, so war das geschuldete Werk von Anfang an fehlerhaft. Damit hatten aber auch die belasteten Längsträger eine Schadensanlage, die sich infolge der überhöhten Biegespannung zu dem späteren Rahmenbruch fortentwickelt hat. Das rechtfertigt es, den Rahmenbruch zumindest als einen Folgeschaden anzusehen, der eng mit dem Werkmangel zusammenhängt. Die Klageforderung ist mithin verjährt.

23

c)

Für die hilfsweise geltend gemachten Mietwagen- und Ersatztransportkosten gilt dasselbe. Sie beruhen auf der mängelbedingten Unbrauchbarkeit des Lastkraftwagens und haften damit der fehlerhaften Montageleistung ebenfalls unmittelbar an, bzw. hängen eng mit ihr zusammen (vgl. auch BGHZ 46, 238, 240; Soergel in MünchKomm., BGB, Rdn. 36 zu § 635).

24

3.

Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, da der die Ladebordwand montierende Drittunternehmer nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten war und Anhaltspunkte für ein Eigenverschulden der Beklagten fehlen.

25

Die Revision kommt denn auch auf diese Anspruchsgrundlage nicht mehr zurück.

26

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Girisch
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer
Quack