Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1972, Az.: VII ZR 165/70
Anforderungen an den vertraglichen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen; Anforderungen an die Verjährung eines Schadensersatzanspruches; Ansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 165/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.08.1970
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Rachengold-Werk Adolf S. KG, K., H.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Jörg S., ebenda
Prozessgegner
Firma T. GmbH, Fernbetätigungs- und Transport-Anlagen, H.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst W. in V.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. August 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte lieferte und montierte im Jahre 1961 für die Bonbonfabrik der Klägerin eine Kreisförderanlage gegen eine Vergütung von 14.788 DM. Im Jahre 1964 bestellte die Klägerin bei der Beklagten eine Erweiterungsanlage. Die Beklagte lieferte und montierte diese. Die Klägerin zahlte dafür 39.230,20 DM. Bis zum 20. Februar 1966 führte die Beklagte eine Reihe von Nachbesserungsarbeiten aus. Im Juli 1967 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die gesamte Anlage ausgefallen sei. Sie behauptete, die erweiterte Anlage sei eine Fehlkonstruktion, weil sie zu schwach angelegt gewesen sei. Dadurch sei auch die ursprüngliche Anlage überbeansprucht und einem vorzeitigen Verschleiß ausgesetzt worden. Die Beklagte habe nicht nur eine mangelhafte Werkleistung erbracht, sondern auch ihre Beratungspflichten verletzt.
Am 30. August 1967 beantragte die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren, das mit einem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Bänke vom 29. Juli 1968 abschloß.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und beantragte am 29. Januar 1969 den Erlaß eines Zahlungsbefehls in Höhe von 65.000 DM, der zum gegenwärtigen Rechtsstreit führte.
Sie stützt ihren Schadensersatzanspruch auf Gewährleistung, positive Vertragsverletzung, Verletzung einer Beratungspflicht und Verschulden bei Vertragsschluß.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin vertraglich ausgeschlossen worden sind, da der Anspruch gem. § 638 BGB bereits verjährt sei. Es handle sich um einen Anspruch aus § 635 BGB, der der 6-monatigen Verjährung unterliege. Ansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung, die möglicherweise noch nicht verjährt wären, lägen nicht vor.
Da die Verjährungsfrist angesichts der Nachbesserungsarbeiten bis zum 20. Februar 1966 gehemmt gewesen sei, sei sie am 20. August 1966 abgelaufen. Die Verjährung habe daher 1967 durch das Beweissicherungsverfahren nicht mehr unterbrochen werden können. Auf jeden Fall sei die Verjährung deshalb eingetreten, weil der anhängige Prozeß nach dem 10. Februar 1969 länger als 6 Monate nicht weiterbetrieben worden sei (§ 211 Abs. 2 BGB).
1.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht begründet.
a)
Bei der Lieferung und Montage der Erweiterungsanlage handelt es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 BGB, Arbeiten an einem Bauwerk sind Leistungen, die für die Errichtung oder den Bestand des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 53, 43 mit weiteren Nachweisen). Darum handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Die Anlage ist nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks (Fabrikgebäudes) geworden. Sie ist mit dem Bauwerk nicht fest verbunden und kann jeder Zeit wieder abgebaut werden, ohne daß sie oder das Bauwerk zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (§§ 93, 94 BGB).
b)
Ein besonderer Beratungsvertrag liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor. Die bloße Erteilung eines technischen Rates, wie sie bei Vertragsverhandlungen über die Lieferung eines größeren Objekts vielfach üblich ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Kommt, wie hier, auf Grund der Beratung ein Vertrag zustande, so gehen etwaige Schadenersatzansprüche aus einer unrichtigen Beratung jedenfalls dann in dem Gewährleistungsanspruch auf, wenn sich - wie hier - der aus der angeblich fehlerhaften Beratung geltendgemachte Schaden mit dem aus der Gewährleistung deckt.
c)
Ein gleiches gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGHZ 49, 77; 57, 191) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].
d)
Ohne Rechtsfehler nimmt das Oberlandesgericht auch an, daß der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (Folgeschaden an der ursprünglichen Anlage) zusteht. Der von ihr geltendgemachte Schaden haftet, wie das Berufungsgericht (BU S. 8) zutreffend annimmt in vollem Umfang der von der Beklagten erbrachten Werkleistung an. Das gilt auch für den an der ursprünglichen Anlage angeblich entstandenen Verschleißschaden. Denn die Beklagte sollte diese Anlage durch die in Auftrag gegebene Erweiterung in eine neue, einheitliche Anlage einbeziehen, die insgesamt den Gegenstand der Werkleistung bildete. Zumindest hängen die Schäden an der 1961 gelieferten Kreisförderanlage so unmittelbar mit den von der Klägerin behaupteten Mängeln an der Erweiterungsanlage zusammen, daß sie nur nach den Vorschriften über die Gewährleistung und nicht nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sind (Urteil des Senats vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 - = NJW 1971, 1131 - insoweit in BGHZ 55, 392 nicht abgedruckt - mit weiteren Nachweisen).
e)
Dafür, daß die Beklagte die gerügten Mängel bei der Abnahme des Werks im Jahre 1965 arglistig verschwiegen hat, geben der festgestellte Sachverhalt und der Vortrag der Parteien keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen sind nicht begründet.
2.
Das Berufungsgericht ist demnach ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Schadensersatzansprüche der Klägerin, soweit sie aus Vertrag hergeleitet werden, in 6 Monaten verjähren.
Zutreffend nimmt es auch an, daß sie verjährt sind.
a)
Die Nachbesserungsarbeiten waren, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, am 20. Februar 1966 abgeschlossen. Damit war die Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB beendet. Die Verjährung trat daher am 20. August 1966 ein. Der Antrag auf Beweissicherung im Jahre 1967 konnte die eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen.
b)
Die Beklagte rügt zwar, es seien noch bis zum 3. Mai 1967 Nachbesserungen angemahnt und durchgeführt worden; das Oberlandesgericht habe ihren Tor trag und Beweisantrag nicht berücksichtigt.
Damit kann sie jedoch angesichts des festgestellten Tatbestandes S. 3 und 11 des angefochtenen Urteils nicht gehört werden. Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt worden (§ 314 ZPO).
c)
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung jedenfalls eingetreten sei, weil der Prozeß länger als 6 Monate nicht betrieben worden sei, kommt es demnach nicht an.
II.
Die Klägerin kann der Einrede der Verjährung auch nicht mit der Begründung entgegentreten, die Beklagte hafte ihr hinsichtlich der Verschleißschäden an der ursprünglichen Anlage auch aus unerlaubter Handlung wegen Eigentumsverletzung mit der Folge, daß für ihren Schadensersatzanspruch insoweit die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB drei Jahre betrage.
Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen BGHZ 55, 392 und vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - = WM 1972, 562 die Auffassung vertreten, daß dann, wenn durch eine mangelhafte Werkleistung schon vorhandenes Eigentum des Bestellers beschädigt werde, der Unternehmer auch gemäß § 823 BGB schadenersatzpflichtig sei. Die damaligen Fälle lagen aber anders. Im vorliegenden Fall ist durch die Herstellung und Montage der Erweiterungsanlage die alte Anlage voll in das neue Werk einbezogen worden. Es ist eine neue einheitliche Gesamtanlage geschaffen worden, in der die alte Anlage gänzlich aufgegangen ist und gleichsam nur der. Rohstoff Verwendung gefunden hat. Damit ist die Rechtsgrundlage für eine unterschiedliche Behandlung der Schadensersatzansprüche der Klägerin je nach dem, ob es sich um Schäden an der ursprünglichen oder an der Erweiterungsanlage handelt, entfallen.
III.
Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Bundesrichter Erbel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Meise
Recken