Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1983, Az.: IVb ZB 35/82
Durchführung des Versorgungsausgleiches; Erwerb von Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt ; Berücksichtigung von außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Zeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 35/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 13.01.1982
- AG Fulda
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1548-1549 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch sonstige Zeiten i.S. des § 11 Abs. 1 BeamtVG, wenn und soweit sie nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind. Nicht erforderlich ist, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665).
- b)
Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, zählen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist und aus welchen Gründen ein beamtenrechtlich erforderlicher Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten nicht gestellt worden ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 aaO).
Der IVb-Zivllsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Familiensenat in Kassel, vom 13. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1934 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Dezember 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 4. Juli 1979 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Dezember 1958 bis 30. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 48,20 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, erworben. Der Ehemann steht als Beamter im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Er war bei Ehezeitende Oberstudienrat und ist jetzt Studiendirektor. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß er nur eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zur Bewertung des auf die Ehezeit entfallenden Teils dieser Versorgungsanwartschaft eine Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 12. November 1979 eingeholt. Diese - erste - Auskunft rechnet Ausbildungs- und Vordienstzeiten (§ 12 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BeamtVG) nicht zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, weil der Ehemann einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat; sie bewertet den ausgleichspflichtigen Versorgungsanteil mit 1.910,35 DM. Auf Anforderung des Amtsgerichts hat die Bezirksfinanzdirektion eine zweite Auskunft vom 28. November 1979 "unter Berücksichtigung von Kanndienstzeiten" erteilt. Diese Auskunft kommt auf einen ausgleichspflichtigen Versorgungsteil von - nur - 1.831,72 DM. Das beruht darauf, daß von den jetzt auftragsgemäß zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit gerechneten Ausbildungs- und Vordienstzeiten der größere Teil vor der Ehezeit liegt.
Das Amtsgericht hat in dem die Ehescheidung aussprechenden Verbundurteil den Vorsorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 931,08 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, begründet hat. Dabei ist es von der Bewertung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in der ersten Auskunft der Bezirksfinanzdirektion, also ohne sogenannte Kann-Zeiten ausgegangen, weil der Ehemann nach der Erteilung der Auskünfte auf Antrage des Gerichts erklärt hatte, er werde "im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens keinen Antrag auf Berücksichtigung von Zeiten nach Kannbestimmungen ... stellen".
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt. Er hat eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 891,76 DM beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit dem in FamRZ 1982, 504 veröffentlichten Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Freistaates Bayern, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt.
II.
1.
Mit Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 hat der Senat entschieden, daß Ausbildungszeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn und soweit sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist, ist dazu nicht erforderlich. Auf die Begründung des Beschlusses im einzelnen wird verwiesen.
2.
Für die Berücksichtigung von sonstigen Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit (hier: Tätigkeit des Ehemannes als angestellter Lehrer am Gymnasium der Regensburger Domspatzen vom 1. Januar bis 15. Juli 1961; § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) kann nichts anderes gelten. Auch insoweit handelt es sich um die Berücksichtigung von außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Zeiten in Anwendung einer Kann-Vorschrift; das Verfahren bestimmt sich hier wie dort in gleicher Weise nach § 49 Abs. 1 und 2 BeamtVG.
3.
Das Oberlandesgericht folgt dem Senat darin, daß die Bezugnahme auf den beamtenrechtlichen Begriff der "ruhegehaltfähigen Dienstzeit" in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dazu zwingt, für den Versorgungsausgleich Zeiten, die beamtenrechtlich berücksichtigungsfähig sind, nur dann zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zählen, wenn alle nach dem Beamtenrecht erforderlichen Formalvoraussetzungen erfüllt sind. Es grenzt seine Meinung jedoch in der Weise von der Auffassung des Senats ab, daß sogenannte Kann-Zeiten (§§ 11, 12 BeamtVG) nur dann mitzuzählen seien, wenn der Beamte deren Berücksichtigung bei der zuständigen Behörde beantragt habe oder sich so behandeln lassen müsse, als habe er den Antrag gestellt. Ob letzteres der Fall ist, will das Oberlandesgericht durch eine an den Rechtsgedanken der §§ 162, 277, 1359 BGB ausgerichtete wertende Betrachtung entscheiden. Auf diese Weise werde vermieden, daß der Beamte willkürlich Einfluß darauf nehmen könne, ob die für die erworbenen Versorgungswerte grundlegende ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Einrechnung von Kann-Zeiten festgelegt werde oder nicht. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß es einer wertenden Betrachtung bedürfe, ob ein Ehegatte sich so behandeln lassen müsse, als habe er den Antrag gestellt. Noch weniger als in den Fällen, in denen der Beamte den erforderlichen Antrag unterlasse, weil er einer Anrechnung von Kann-Zeiten zur Erlangung der vollen Versorgung nicht bedürfe, sei hier einzusehen, weshalb die vom Ehemann bewußt unterlassene Antragstellung unbeachtlich sein solle, obwohl die ausgleichsberechtigte Ehefrau dadurch begünstigt werde, daß der Antrag unterbleibe. Mit dem Begriff der "Aussicht auf Versorgung" sei der Standpunkt des Bundesgerichtshofs allgemein nicht zu rechtfertigen. Denn es handele sich nicht darum, daß bei gewöhnlichem Verlauf mit dem Entstehen eines Versorgungsanspruchs zu rechnen sei, sondern es bedürfe hierfür eines Antrages, den zu stellen oder zu unterlassen dem Beamten freistehe.
4.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Die Auffassung des Oberlandesgerichts stimmt im wesentlichen mit der im angefochtenen Beschluß zitierten Ansicht des OLG Celle (FamRZ 1979, 1031) überein, nach § 12 BeamtVG berücksichtigungsfähige Zeiten seien dann einzurechnen, wenn der Beamte die Antragstellung ohne anzuerkennenden Grund unterlassen habe, obwohl die Einbeziehung dieser Zeiten ihm nur Vorteile bringen würde. Der Senat hat diese Meinung bereits in seinem Beschluß vom 4. März 1981 (a.a.O. S. 666) erwogen, sich ihr jedoch nicht angeschlossen. Daran hält er fest.
b)
Der vom Beschwerdegericht allgemein erhobene Einwand, bei der Möglichkeit, Ausbildungs- und sonstige Zeiten unter den Voraussetzungen der §§ 11, 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, handele es sich nicht um eine im Versorgungsausgleich zu bewertende und auszugleichende Aussicht auf Versorgung, weil sie von der in die Entscheidungsfreiheit des Beamten gestellten Antragstellung abhänge, greift nicht durch. Anträge sind auch sonst erforderlich, um Versorgungspositionen zu realisieren. Das hindert indes ihre Berücksichtigung im Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht. So hat es etwa ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, in der Hand, den Rentenantrag zu stellen oder zu unterlassen. Das steht jedoch der Heranziehung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zum Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB und der Berücksichtigung dieser Rentenanwartschaften im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Deshalb können aus der beamtenrechtlich bestehenden Entscheidungsfreiheit des Bediensteten, den Antrag auf Anerkennung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach §§ 11 und 12 BeamtVG zu stellen oder zu unterlassen, keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben werden, die Berücksichtigung solcher Zeiten, jedenfalls wenn sie von nichts anderem abhängt als von der Antragstellung, als Aussicht auf Versorgung anzusehen.
c)
Der Senat bleibt weiter dabei, daß beamtenrechtlich berücksichtigungsfähige Ausbildungs- und sonstige Zeiten auch ohne entsprechenden Antrag im Versorgungsausgleich zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zählen sind. Denn so werden Zufälligkeiten und willkürliche Einflußnahme vermieden, die mit dem Grundsatz des § 1587 Abs. 1 BGB unvereinbar wären, daß dem Versorgungsausgleich die in der Ehezeit begründeten oder aufrechterhaltenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung unterliegen. Darauf, ob der Beamte für die Unterlassung des Antrags anzuerkennende Gründe hat, kommt es nicht an. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts selbst dann, wenn die Berücksichtigung der in Frage kommenden Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sich im Versorgungsausgleich zu Lasten des anderen Ehegatten auswirkt, weil diese Zeiten ganz oder - wie hier - zum überwiegenden Teil vor der Ehezeit liegen. Bei der Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Versorgungsanrechte handelt es sich nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB um einen Vorgang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und sollte deshalb nicht mit Wertungsfragen belastet werden. Für Billigkeitserwägungen stehen im allgemeinen erst die Härteklauseln der §§ 1587 c, 1587 h BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG zur Verfügung (so zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 192, 193). Außerhalb ihrer Anwendung sind im Recht des Versorgungsausgleichs die bereits für den Senatsbeschluß vom 4. März 1981 a.a.O. maßgebenden Grundsätze der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bestimmend. Damit sprechen auch nach der Ansicht des Senats in Fällen, in denen die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nur noch von dem Antrag des Beamten abhängt, die besseren Gründe dafür, diese Zeiten im Rahmen des Versorgungsausgleichs immer als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist (so OLG Düsseldorf a.a.O. S. 193). Eine einheitliche Wertfestsetzung fragt nicht danach, ob sie einer Partei günstig oder ungünstig ist. Sie erfolgt unabhängig vom Verhalten des einen oder beider Ehegatten. Eben dies ist die Grundlage für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den vom Senat in seinem Beschluß vom 4. März 1981 a.a.O. entwickelten allgemeinen Grundsätzen.
Darauf, daß der Ehemann, der ohne Dienstzeitanrechnung nur einen Ruhegehaltssatz von 73 % erreichen kann, mit einer solchen jedoch einen Ruhegehaltssatz von 75 %, später bei besserer Überlegung aller Voraussicht nach einen Anrechnungsantrag stellen wird, von dem er nur "im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens" - aus welchen Gründen immer - abgesehen hat, kommt es mithin für die Entscheidung nicht an.
Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben.
III.
1.
Der Senat ist nicht imstande, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es steht nicht fest, daß im Falle der Antragstellung die - gesamten - Ausbildungs- und Vordienstzeiten, wie in der auf Anforderung des Amtsgerichts erteilten zweiten Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vorausgesetzt, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt würden. Das Oberlandesgericht hat zu dieser Frage, von seinem Standpunkt zu Recht, keine Feststellung getroffen. Allerdings könnte dem Verfahrensverhalten des Freistaates Bayern, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bewertung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung nach Maßgabe des Ergebnisses der zweiten Auskunft der Bezirksfinanzdirektion erstrebt, unter Umständen entnommen werden, daß die oberste Dienstbehörde (§ 49 Abs. 1 BeamtVG) bei einem entsprechenden Antrag des Ehemannes alle in der zweiten Auskunft genannten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennen würde. Indes erscheint dies nicht hinreichend sicher. In der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 1981 wie auch in der Begründung der weiteren Beschwerde vom 8. Juni 1982 hat die Bezirksfinanzdirektion dazu nur ausgeführt, daß im vorliegenden Falle Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einzubeziehen seien. Dazu, ob das gleiche auch für die Vordienstzeit des Ehemannes vom 1. Januar bis 15. Juli 1961 als Lehrer im Angestelltenverhältnis am Gymnasium der R. D. gilt, hat sich die Bezirksfinanzdirektion nicht geäußert. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Ehemann in jener Zeit eine Rentenanwartschaft (BfA; VBL) erworben hat. Das könnte für die Frage der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Falle eines Antrages unter dem Gesichtspunkt der Doppelversorgung von Bedeutung sein. Daher verweist der Senat die Sache zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Oberlandesgericht zurück.
2.
Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, auch im übrigen der Frage nachzugehen, ob für den Ehemann entgegen der bisherigen Annahme Rentenanwartschaften begründet worden sind (Vorbereitungsdienst ausweislich der bisher erteilten Auskünfte ab 2. Dezember 1958, jedoch erst ab 1. September 1960 im Beamtenverhältnis). Aus etwa in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften kann auch eine Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB) resultieren. Die bisher erteilten Auskünfte der Bezirksfinanzdirektion stehen unter dem Vorbehalt, daß für den Ehemann Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht bestehen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp