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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: III ZR 41/82

Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bei Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg bei falscher Auslegung eines Gesetzes; Sinn und Zweck einer Rechtsmittelbelehrung nach § 108 Abs. 2 HessWG; Beweis über das subjektive Verschulden für einen fahrlässigen Rechtsirrtum bei fehlerhafter Angabe in einer Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
III ZR 41/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.01.1982
LG Kassel - 16.09.1980

Fundstellen

  • MDR 1984, 28 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 133 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Mühlenbesitzer Karl S., T.-S.

Prozessgegner

Land Hessen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel, S. weg 6, Kassel

Amtlicher Leitsatz

Verweist die obere Wasserbehörde in der Rechtsmittelbelehrung eines Entschädigungsbescheids nach § 108 Abs. 2 HessWG aufgrund einer falschen Auslegung des § 110 HessWG a.F. die Beteiligten auf den Verwaltungsrechtsweg, so kann darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen, auch wenn das angerufene Verwaltungsgericht zunächst seine Zuständigkeit ohne nähere Begründung bejaht hat.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
die Richter Kröner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt
und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1982 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 1980 abgeändert.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb an der Diemel in Trendelburg-Sielen eine Mühle. 1960 wurde ihm vom Regierungspräsidenten in Kassel gemäß §§ 46 ff. Pr.WG ein befristetes Recht zum Anstauen des Flußwassers verliehen. Die Eigentümerin eines Wiesengrundstücks, Frau F., verlangte mit der Begründung, ihre Wiese sei durch das Aufstauen vernäßt worden, eine Entschädigung. Der Regierungspräsident in Kassel setzte durch Bescheid vom 24. Januar 1969 die vom Kläger zu zahlende Entschädigung auf 51.455 DM nebst Zinsen fest. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Festsetzungsbescheid kann hinsichtlich des Grundes des Entschädigungsanspruchs innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir zu erheben ...

Wegen der Höhe der Entschädigung kann binnen einer Notfrist von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Wenn gegen den Festsetzungsbescheid hinsichtlich des Grundes des Entschädigungsanspruchs ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem der Entschädigungsfestsetzungsbescheid dem Grunde nach unanfechtbar geworden ist. Die Klage ist zu richten

a)
gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder

b)
gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides."

2

Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich dem Grunde nach gegen den Entschädigungsanspruch wandte, wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. August 1969 zurück. Diesem Widerspruchsbescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 3, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten ..."

3

Die demgemäß vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde im ersten Rechtszug durch Urteil vom 5. März 1970 (IV E 212/69) als unbegründet abgewiesen, weil die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach gemäß §§ 8 Abs. 3, 10 WHG, §§ 20, 88, 89 HessWG gerechtfertigt sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte zunächst einen Ortstermin durch, hob später aber am 14. April 1975 das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Berufung auf § 110 HessWG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auf und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Kassel. Dort wurde die Klage durch Urteil vom 14. Januar 1977 (8 O 216/76) mit der Begründung abgewiesen, das beklagte Land sei nicht passivlegitimiert. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

4

Danach erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen Frau Fiege und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Notfrist des § 110 Abs. 1 HessWG. Durch Urteil vom 21. November 1978 (2 O 188/78) wurde die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb wiederum ohne Erfolg.

5

Nunmehr verlangt der Kläger vom beklagten Land Ersatz der Kosten des zwischen den Parteien geführten ersten Prozesses in Höhe von insgesamt 17.410,82 DM und die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm aus den unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen - hilfsweise: aus der unrichtigen Festsetzung der Entschädigung - erwachsen seien.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung der klageabweisenden Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

8

1.

Die objektiven Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Den zuständigen Beamten des Regierungspräsidenten oblag gegenüber dem Kläger die Amtspflicht, den Entschädigungsbescheid vom 24. Januar 1969 mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die in § 108 Abs. 2 Satz 3 HessWG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung dient dem Zweck, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Bescheid fristgerecht und in richtiger Weise anzufechten.

9

Die Beamten haben diese Amtspflicht verletzt. Die dem Kläger gegebenen Rechtsmittelbelehrungen waren falsch: Auch wenn er sich dem Grunde nach gegen die Entschädigungspflicht wenden wollte, mußte der Kläger nicht Widerspruch mit anschließender Klage beim Verwaltungsgericht erheben, sondern binnen drei Monaten nach der Zustellung des Entschädigungsbescheides Klage gegen die Entschädigungsberechtigte, Frau F., vor dem Landgericht. Dieser Rechtsweg ergibt sich seit der Neufassung des HessWG vom 12. Mai 1981 (GVBl 154) unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. In der 1969 geltenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl 69) begann die Rechtswegregelung des § 110 dagegen mit den Worten "Wegen der Höhe der Entschädigung ...". Schon damals umfaßte diese Regelung aber auch den Streit über den Grund des Entschädigungsanspruchs. Denn von dem Streit über die Höhe ist die Frage nach seinem Grund nicht zu trennen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach nicht gegeben, so reduziert sich die Höhe der Entschädigung auf Null. Insoweit galt - wie bereits der HessVGH in seinem Urteil vom 14. April 1975 im Vorprozeß der Parteien ausgeführt hat - für § 110 HessWG nichts anderes als für Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, für den diese Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher anerkannt war (BGHZ 4, 266, 272[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]; BVerwGE 1, 42). Darüber besteht zwischen den Parteien jetzt auch Einigkeit.

10

2.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung trotzdem verneint, weil das nach § 839 BGB, Art. 34 GG notwendige Verschulden der zuständigen Beamten fehle. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

a)

Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung der Revision, der Staat habe für die Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung auch ohne Verschulden des Beamten einzustehen. Soweit diese Meinung teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird, beschränkt sie sich auf die Prozeßkostenregelung im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 155 Abs. 5 VvGO (vgl. Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 58 Rz. 17; Menger, Verwaltungsarchiv 52, 92, 106 FN 52; BayVGH BayVBl 1974, 537, 538; dagegen OVG Bremen DÖV 1964, 320; Staege NJW 1962, 1432/33). Ob eine schuldlos falsche Rechtsmittelbelehrung darüber hinaus einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch begründen kann, braucht jedoch ebensowenig wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob in einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff liegt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1982 - III ZR 174/80 - WM 1982, 663 unter I, 1.c. zum Schutz des Vermögens durch Art. 14 Abs. 1 GG), abschließend entschieden zu werden.

12

b)

Auch wenn man nämlich für einen Schadensersatzanspruch bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung subjektives Verschulden fordert, kann hier der Klage deswegen nicht der Erfolg versagt werden. Den Beamten, die für die Fassung der erteilten Rechtsmittelbelehrungen verantwortlich waren, muß ein fahrlässiger Rechtsirrtum zur Last gelegt werden, wenn sie § 110 Abs. 1 Satz 1 HessWG nicht auch auf den Streit über den Grund des Entschädigungsanspruchs bezogen.

13

Zwar war 1969 noch keine Entscheidung speziell zu dieser Frage veröffentlicht worden. Im einschlägigen Schrifttum fanden sich aber bereits eindeutige Stellungnahmen: So hieß es bei Giesecke/Wiedemann im Kommentar zum WHG (1. Aufl. 1963 § 20 Anm. 10) ohne jede Differenzierung nach Grund und Höhe:

"Gegen die Festsetzung durch Bescheid kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Die Frist ... beträgt ... nach § 110 HessWG ... drei Monate".

14

Der ebenfalls bereits seit 1963 vorliegende Spezialkommentar zum HessWG von Feldt (Anm. zu § 110) enthielt - noch eindeutiger - unter Hinweis auf BVerwGE 1, 42 ff. die Wendung:

"Der Streit über die Höhe der Entschädigung, zu dem auch die Frage nach dem Grund gehört, weil sie davon nicht zu trennen ist ..."

15

Mit Recht hat das Berufungsgericht von den mit Wasserrechtsfragen befaßten Beamten des Regierungspräsidenten verlangt, daß sie diese Kommentierung des Hessischen Wassergesetzes kannten und bei Auslegungszweifeln zu Rate zogen. Nicht zuzustimmen ist dem Berufungsgericht aber, wenn es trotzdem Fahrlässigkeit der Beamten verneint, weil sich bei Feldt auch ein Hinweis auf eine Abhandlung von Sievers DVBl 1962, 193, 198/99 finde, in der die gegenteilige Auffassung vertreten worden sei, und weil § 110 HessWG im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Sonderfall einer Entschädigungsleistung zwischen zwei Privatleuten regele. Feldt nennt den Aufsatz von Sievers nur am Anfang seiner Erläuterungen ohne konkreten Zusammenhang als allgemeinen Schrifttumshinweis. Sievers stützte sich an der vom Berufungsurteil zitierten Stelle nur auf § 20 WHG und äußerte dazu die Auffassung, diese Vorschrift bestimme allgemein "implicite den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten"; auf die spezielle Regelung des § 110 HessWG ging Sievers überhaupt nicht ein und vertrat nicht etwa insoweit eine zwischen Grund und Höhe differenzierende Rechtswegregelung, wie sie sich in der Rechtsmittelbelehrung findet. Daß § 110 HessWG die Entschädigungsleistung zwischen zwei Privatleuten regelt, spricht nicht gegen die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, sondern eher dafür. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage hätten daher die zuständigen Beamten nicht zu der falschen Rechtsmittelbelehrung kommen dürfen.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine Entschuldigung auch nicht daraus herleiten, daß das Verwaltungsgericht in Kassel und zunächst auch der Hess.Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsrechtsweg für zulässig gehalten, also § 110 HessWG ebenfalls falsch ausgelegt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Verschulden eines Beamten allerdings im allgemeinen zu verneinen, wenn ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht seine Handlung mit eingehender Begründung als rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 73, 161, 164[BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76] m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um nicht mehr als eine Richtlinie, die keine Gültigkeit für die Fälle beansprucht, in denen die innere Rechtfertigung für diese Regel fehlt. Diese Rechtfertigung liegt in der Erwägung, daß im allgemeinen von einem Beamten, der weithin auf sich allein gestellt ist und häufig binnen kurzer Frist im Drange der Geschäfte seine Entschlüsse zu fassen hat, nicht bessere Rechtseinsicht gefordert werden kann als von einem Kollegialgericht, das sach- und rechtskundig nach sorgfältiger Prüfung und ruhiger Abwägung des von den Parteien vorgetragenen Für und Wider seine Entscheidungen trifft (Senatsurteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74 = VersR 1977, 620/622, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 142; RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 BGB Rz. 296 m.w.Nachw.). Diese innere Rechtfertigung fehlt hier ebenso wie in den Fällen, in denen der Senat bereits früher eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes auf Maßnahmen zentraler Dienststellen abgelehnt hat (Urt. v. 3. März 1977 aaO: Staatliche Stiftungsaufsicht beim Justizsenator in Berlin; Urt. v. 21. Dezember 1961 - III ZR 174/60 = NJW 1962, 793 [BGH 21.12.1961 - III ZR 174/60]: Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel). Der Regierungspräsident als obere Wasserbehörde (§ 90 Abs. 2 HessWG) hatte für die Rechtsmittelbelehrung die grundsätzliche Frage der Rechtswegregelung nach § 110 HessWG zu klären; die zuständigen Beamten konnten diese Entscheidung in ruhiger Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Benutzung allen einschlägigen Materials - evtl. auch nach Rückfrage beim zuständigen Minister als oberster Wasserbehörde (§ 90 Abs. 1 HessWG) - treffen. Bei Ausnutzung dieser Möglichkeiten mußten sie zur richtigen Auslegung des § 110 WG kommen. Die spätere Billigung durch ein Richterkollegium entschuldigt die Beamten nur, wenn die gerichtliche Entscheidung zeigt, daß ihre Rechtsansicht auch bei sorgfältiger Prüfung vertretbar erscheint. Das aber ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. März 1970 nicht; es spricht vielmehr alles dafür, daß auch dort die Rechtswegproblematik übersehen worden ist: Das Urteil enthält keine nähere Begründung für die Zulässigkeit der Klage beim Verwaltungsgericht; es fehlt jede Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung, die bereits damals im Schrifttum zu § 110 HessWG und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG vertreten wurde. Auch die Parteischriftsätze vor und nach dem Urteil gingen hierauf überhaupt nicht ein. Als dann erstmals vor dem Hess.Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeitsfrage aufgeworfen und in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 1975 erörtert wurde, bestand alsbald Einigkeit zwischen allen Beteiligten darüber, daß der Streit über Grund und Höhe der Entschädigung vor den Zivilgerichten auszutragen war; der Kläger beantragte nunmehr in erster Linie die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel, der Beklagte stimmte diesem Hauptantrag ausdrücklich zu, der Verwaltungsgerichtshof gab ihm statt.

17

3.

Die Vorinstanzen haben bisher - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - die Fragen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), des Mitverschuldens (§ 254 BGB) und der Höhe des Schadensersatzanspruchs noch nicht geprüft. Daher sind die klageabweisenden Urteile aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:

18

a)

Mit seinem bezifferten Klageantrag verlangt der Kläger Ersatz der Kosten des vor den Verwaltungsgerichten begonnenen und - nach Verweisung - vor den Zivilgerichten fortgeführten Prozesses gegen das beklagte Land. Bei der Prüfung der §§ 839 Abs. 1 Satz 2, 254 BGB und der Kausalität wird zwischen den Kosten der einzelnen Verfahrensstationen zu unterscheiden sein. Auch wenn man zu der Auffassung kommt, der Kläger und sein Rechtsanwalt hätten zunächst auf die Rechtsmittelbelehrungen in den Bescheiden des Regierungspräsidenten vertrauen dürfen (vgl. BayVGH BayVBl 1974, 537, 538), bleibt gesondert zu prüfen, ob der Kläger sich nicht wegen der vor dem Landgericht und Oberlandesgericht entstandenen Kosten auf einen Ersatzanspruch gegen seinen Anwalt verweisen lassen muß, weil dieser den damaligen Rechtsstreit gegen das beklagte Land noch fortsetzte, nachdem das Urteil des HessVGH die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrungen aufgezeigt und Frau F. sich geweigert hatte, anstelle des beklagten Landes in das anhängige Verfahren einzutreten.

19

b)

Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es sei davon auszugehen, daß das beklagte Land die geschuldete Leistung schon aufgrund eines Feststellungsurteils erbringen werde. Das ist nur richtig, soweit bereits das Feststellungsurteil eine vollständige Entscheidung über die zwischen den Parteien streitigen Ansprüche bringt. Mit dem Feststellungshauptantrag begehrt der Kläger Ersatz für "diejenigen Schäden, die aus den unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen erwachsen sind", ohne diese Schäden in dem Antrag näher zu konkretisieren. Diesem Antrag könnte daher stattgegeben werden, ohne daß geprüft zu werden braucht, welche Schäden im einzelnen - abgesehen von den beziffert verlangten Kosten des ersten Vorprozesses - durch die unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen verursacht worden sind. Unentschieden bliebe danach insbesondere, ob das beklagte Land dem Kläger auch die von ihm an Frau F. zu zahlende Entschädigung ersetzen muß, weil der Entschädigungsbescheid sachlich nicht berechtigt war und der Kläger nur durch die falsche Rechtsmittelbelehrung gehindert wurde, durch rechtzeitige Klage gegen Frau F. die Aufhebung des Entschädigungsbescheids zu erreichen. Insbesondere um diese Frage streiten die Parteien aber schon im jetzigen Prozeß. Der Kläger wird daher seine Feststellungsanträge überprüfen müssen.

Kröner
Tidow
Boujong
Engelhardt
Halstenberg