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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1983, Az.: VI ZR 182/81

Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland; Anwendbarkeit deutschen Rechts für Schadensersatzansprüche für Unfall in Spanien; Bestimmung des Deliktsstatus bei Auslandsunfällen zwischen Deutschen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1983
Aktenzeichen
VI ZR 182/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.05.1981

Fundstellen

  • Hohloch, JR 84, 63
  • IPRspr 1983, 32
  • MDR 1984, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2771-2772 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hans Oskar M., An der alten B., R.

Prozessgegner

D. A.-Krankenkasse (Ersatzkasse),
gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Herbert M., Landesgeschäftsstelle Niederrhein, K.-R.-Straße ..., D.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland anzunehmen ist (Ergänzung zu BGHZ 87, 95 = NJW 1983, 1972)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 1542 RVO für Heilbehandlungskosten in Anspruch, die sie für ihr Mitglied H. aufwenden mußte. H. war am 2. März 1977 bei einem Verkehrsunfall auf der spanischen Mittelmeerinsel Ibiza als Beifahrerin auf dem vom Beklagten gesteuerten Motorrad erheblich verletzt worden. Der Beklagte war mit dem in Spanien zugelassenen Motorrad seiner jetzigen Ehefrau, das bei einer spanischen Versicherung haftpflichtversichert war, unter Alkoholeinfluß auf gerader Straße aus seiner Fahrtrichtung geraten und gegen einen entgegenkommenden, von einem Spanier gelenkten Pkw geprallt. Der Beklagte und H. besaßen beide die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Die Klägerin beziffert ihre für H. bis Ende 1979 aufgewandten Heilbehandlungskosten auf 79.074,20 DM. Unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens der H. verlangt sie vom Beklagten Erstattung der Hälfte dieses Betrages, also Zahlung von 39.537,10 DM. Zugleich will sie seine Verpflichtung festgestellt wissen, ihr auch die zukünftig noch anfallenden Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen.

3

Der Beklagte hat sich u.a. auch auf Verjährung berufen. Er ist der Ansicht, daß im Hinblick auf den Unfallort in Spanien trotz gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit spanisches Recht angewandt werden müßte, nach welchem deliktische Ansprüche in einem Jahr verjährten. Er behauptet, daß er zum Unfallzeitpunkt bereits 11/2 Jahre in Spanien gelebt und sich dort auch auf Dauer niedergelassen habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1542 RVO für gerechtfertigt gehalten, weil der Beklagte durch sein verkehrswidriges Verhalten die Unfallverletzungen der H. verschuldet habe. Obwohl der Unfallort in Spanien lag, hält es aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Dezember 1942 - RGBl I 706 - (im folgenden: RechtsanwendungsVO) deutsches Recht für anwendbar, weil die verletzte H. und der Beklagte beide die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Der Frage, ob der Beklagte damals seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Spanien hatte, mißt es keine Bedeutung bei. Hilfsweise verneint es aber auch, daß der Beklagte seine Heimatbindung bereits verloren und in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt gegründet hatte.

6

II.

Soweit das Berufungsgericht den Streitfall nach deutschem Recht beurteilt, halten seine Ausführungen den Angriffen der Revision nicht stand.

7

1.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die RechtsanwendungsVO weitergilt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGHZ 34, 222; zuletzt Senatsurteil vom 8. März 1983 - VI ZR 116/81 - BGHZ 87, 95).

8

2.

Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß für die Anwendung dieser Verordnung allein auf die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit der beiden Unfallbeteiligten abzustellen sei und es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte. Vielmehr hat der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (s. BGHZ 57, 265, 268[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] und Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56) im (nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen) Urteil vom 8. März 1983 (aaO) entschieden, die RechtsanwendungsVO könne nicht dergestalt uneingeschränkte Geltung beanspruchen, daß bei Auslandsunfällen zwischen Deutschen zur Bestimmung des Deliktsstatuts stets das Tatortprinzip zugunsten des Staatsangehörigkeitsprinzips zurücktreten müsse. Die Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit (anstelle des Rechts des Tatortes) ist nur dort sachlich gerechtfertigt, wo diese Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Rechtsumwelt ist. Dagegen richten sich nach dem letztgenannten Urteil Schadensersatzansprüche eines Deutschen, der von einem Deutschen bei einem Verkehrsunfall im Ausland geschädigt worden ist, dann grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts, wenn er oder der Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bereich der Tatortregeln hatte. Auf die Begründung dieses Urteils und die dort zitierten Nachweise wird Bezug genommen. Auch in Spanien gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Tatortprinzip (s. Art. 10 Ziffer 9 Abs. 1 des Spanischen Zivilgesetzbuches; vgl. Mittelmeier, VersR 1979, 1085).

9

Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben.

10

3.

a)

Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß selbst bei eingeschränkter Anwendung der genannten Verordnung im Streitfall deutsches Recht anzuwenden sei, weil der Beklagte den Verlust seiner Heimatbindung nicht substantiiert dargetan habe. Für einen solchen Verlust genüge nicht, daß er sich z.Zt. des Unfalls bereits 1 1/2 Jahre in Spanien aufhielt und sich aus Deutschland Möbel bringen ließ. Über seine beruflichen Pläne und die Dauer seiner Aufenthaltsgenehmigung sei nichts bekannt.

11

Außerdem spreche gegen den Verlust der Heimatbindung, daß er unmittelbar nach dem Unfall nach Deutschland zurückgekehrt sei; die durch den Unfall erforderlich gewordene Heilbehandlung stelle keinen erkennbar zwingenden Grund für ein solches Verhalten dar. Daß er sich inzwischen erneut nach Spanien begeben habe und dort mit seiner Frau lebe, sei für die Beurteilung der Situation im Zeitpunkt des Unfalls unerheblich.

12

b)

Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend erfaßt und nicht fehlerfrei gewürdigt. In der Tat lassen selbst dann, wenn der Beklagte weiterhin in Deutschland polizeilich gemeldet blieb, die nachfolgend aufgeführten Umstände mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet hatte. Dies vermag das Revisionsgericht selbst zu entscheiden.

13

aa)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 7) befand der Beklagte sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits 11/2 Jahre in Spanien und ließ sich dort - und zwar durch die verletzte H. und deren Ehemann - seine Möbel aus Deutschland bringen. Seine damalige Freundin (und jetzige Ehefrau) lebte gleichfalls in Spanien. Der Beklagte fuhr am Unfalltag deren in Spanien zugelassenes Motorrad. In Deutschland hatte der Beklagte die Vollstreckung einer bereits vor seinem Weggang verhängten Haftstrafe wegen Fahnenflucht zu erwarten. Alle diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß der Beklagte den Willen hatte, sich in Spanien eine Existenz aufzubauen und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

14

bb)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einem Verlust der Heimatbindung auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach dem Unfall vorübergehend nach Deutschland zurückkehrte. Auch er selbst war bei dem Unfall schwer verletzt worden. Nach seiner Einlassung im Strafverfahren (die Akten 12 Ds 497/78 AG Bergisch-Gladbach waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) befand er sich 5 1/2 Monate im Haftkrankenhaus in Düsseldorf und anschließend noch 4 Monate in einem anderen Krankenhaus. Dieser Einlassung ist auch die Klägerin nicht entgegengetreten. Eine einem solch langen Krankenhausaufenthalt zugrunde liegende Gesundheitsschädigung stellt aber für einen 23 Jahre alten und im Aufbau seiner Existenz befindlichen Jungen Mann schon allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine so schwere finanzielle Belastung dar, daß hierin seine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland eine verständliche und überzeugende Erklärung findet. Daß der Beklagte damit sogar eine weitere Verbüßung der Haftstrafe in Kauf nahm, steht - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - der Annahme einer nur vorübergehenden Rückkehr nach Deutschland nicht entgegen, sondern unterstreicht eher die schwierige finanzielle Lage, in der der Beklagte sich befand.

15

Da somit nicht nur der Unfallort, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten in Spanien lagen, kommt für die Schadensabwicklung spanisches Recht zur Anwendung.

16

III.

Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag über die Verjährungsvorschriften nach spanischem Recht zu ergänzen und ggf. durch Rechtsgutachten zu belegen (zur Verjährung der Ansprüche aus Verkehrsunfällen nach spanischem Recht vgl. dazu Mittelmeier a.a.O. S. 1088; Peuster, Das spanische Zivilgesetzbuch, Köln, 1979 S. 22 sowie die einschlägigen Vorschriften in Übersetzung; Buján, Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen aus Kraftfahrzeugunfällen in Spanien, VVW Karlsruhe, 1979, S. 49 ff).

Dr. Hiddemann
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann